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Häckselauflagen bei Begrünungen beachten!

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28.10.2026 | von DI Thomas Wallner

Grundsätzlich ist zu beurteilen, ob die Einkürzung der Begrünung überhaupt pflanzenbaulich notwendig und sinnvoll ist oder doch nur Ressourcen verschwendet.

Jede Überfahrt verursacht zusätzliche Kosten, erhöht den Dieselverbrauch und belastet den Boden durch Befahrung. Zusätzlich können sich nach dem Häckseln Unkräuter besser entwickeln, und die Bodenbedeckung und somit der Erosionsschutz in der Folgekultur leiden.
links gehäckselt im Spätherbst_rechts nicht.jpg © BWSB/Wallner
Häckseln geht zu Lasten der Bodenbedeckung im nächsten Jahr (links gehäckselt im Spätherbst, rechts nicht). © BWSB/Wallner
Generell sind während des Begrünungszeitraumes alle aktiven Bodenbearbeitungsmaßnahmen, die die Erreichung des Zwecks der Maßnahme beeinträchtigen oder verunmöglichen, nicht erlaubt. Das bedeutet, dass jede Bodenbearbeitung, die zu einem Absterben der Pflanzen führt, nicht zulässig ist. Ebenso dürfen Messerwalzen nicht eingesetzt werden, da sie einen mehr oder weniger starken Bodeneingriff verursachen, eine Vermengung von Pflanzenresten mit dem Boden erfolgt und die Pflanzen dabei großteils vernichtet werden.

Folgende Maßnahmen sind erlaubt

Während des Begrünungszeitraums ist ein dem Pflanzenbestand angepasstes Häckseln oder eine Pflegemahd (Mahd ohne Abtransport) möglich:
  • bei der Variante 1 seit dem Antragsjahr 2025 ab 15. September
  • bei den Varianten 2 bis 6 ab 1. November
Die Bedingungen dafür sind, dass ein erneutes Nachwachsen der Pflanzen zu erwarten ist und sowohl eine Erosionsschutzwirkung (durch Wurzel und gehäckseltes Pflanzmaterial) als auch eine Wirkung betreffend Nitratrückhalt (durch Wurzel und nachwachsende Pflanze) gegeben sind. Weiters muss eine flächendeckende Begrünung erhalten bleiben oder sich wieder entwickeln.
Hinweis: Bei Auftreten von Stechapfel, Kleeseide, Geflecktem Schierling und Ragweed kann – um die Ausbreitung einzudämmen – ein nicht-bodennahes Häckseln auch schon vor den oben genannten Terminen erfolgen. Eine flächendeckende Begrünung muss dabei erhalten bleiben oder sich wieder entwickeln. Entsprechende Unterlagen zum Nachweis der Notwendigkeit (z.B. Fotos) sind am Betrieb aufzubewahren.
Auch für Teilnehmer an der ÖPUL-Maßnahme „Begrünung von Ackerflächen – System Immergrün“ gilt, dass Häckseln, Mahd ohne Abtransport und Walzen bei über den Winter bestehen bleibenden Zwischenfrüchten erst nach dem 31. Oktober des jeweiligen Jahres zulässig ist.
Auch das streifenförmige Einkürzen, z.B. für Jagdzwecke oder neben Straßen ist erst
ab 1. November zulässig! Eine flächendeckende Begrünung muss erhalten bleiben!

Fazit

Jeder zusätzliche Arbeitsgang verursacht Kosten und verbraucht wertvollen Diesel. Beim Häckseln von Begrünungen fallen je nach Bestand etwa 5 bis 10 l/ha Diesel an. Aus Sicht des Boden- und Gewässerschutzes sollte daher geprüft werden, ob die Maßnahme tatsächlich erforderlich ist. Eine über den Winter stehende Begrünung schützt den Boden vor Erosion, fördert die Wasseraufnahme und reduziert das Risiko von Nährstoffverlusten in Oberflächengewässer. Gerade unter feuchten Bedingungen kann der Verzicht auf eine zusätzliche Überfahrt einen wichtigen Beitrag zum Erhalt der Bodenstruktur leisten.
ZWF gehäckselt_tw.jpg © BWSB/Wallner
Achtung: Das Häckseln, Mahd ohne Abtransport und Walzen bei über den Winter bestehen bleibenden Zwischenfrüchten ist erst nach dem 31. Oktober des jeweiligen Jahres zulässig. © BWSB/Wallner
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links gehäckselt im Spätherbst_rechts nicht.jpg © BWSB/Wallner

Häckseln geht zu Lasten der Bodenbedeckung im nächsten Jahr (links gehäckselt im Spätherbst, rechts nicht). © BWSB/Wallner

ZWF gehäckselt_tw.jpg © BWSB/Wallner

Achtung: Das Häckseln, Mahd ohne Abtransport und Walzen bei über den Winter bestehen bleibenden Zwischenfrüchten ist erst nach dem 31. Oktober des jeweiligen Jahres zulässig. © BWSB/Wallner