Herkunft und Bezeichnung am Etikett
In Wien sind zahlreiche Herkunftsangaben möglich. Die Einführung der Herkunftspyramide für Wiener Gemischter Satz DAC hat keinen Einfluss auf die Bezeichnung der restlichen Qualitätsweine. Grundsätzlich entscheidet allein die Herkunft der Trauben über eine mögliche Herkunftsangabe, der Betriebssitz hat dabei keine Bedeutung.
Eine kleinere geographische Herkunftsangabe sollte mit Bedacht und in Abstimmung des gesamten Sortiments gewählt werden. Ganz nach dem Prinzip: je kleiner die Herkunft, desto höher die Qualität und der Preis.
1. Alle Wiener Qualitätsweine mit Ausnahme WGS DAC
Für kleinere geographische Angaben als „Wien“ dürfen grundsätzlich alle politisch abgegrenzten Gebiete wie Katastralgemeinden (KG) oder Bezirke sowie weinrechtlich definierte Gebiete wie Großlagen und Rieden verwendet werden.
a) Katastralgemeinde
Es dürfen alle Wiener Katastralgemeinden am Etikett genannt werden. Auch die verkürzte Form wie „Sievering“ im Sinne von „und oder“ „Obersievering“ bzw „Untersievering“ wird vom BKI geduldet. Für das Etikett existieren keine Vorgaben bzgl Schriftgröße oder weiterer, im Zusammenhang stehender Angaben oder Begriffe. Für Gebiete, wo keine Großlage definiert ist, ist die Angabe der KG eine sinnvolle Lösung.
Beispiele:
„Sauvignon Blanc, Hernals“
„Grüner Veltliner, Grinzing“
„Chardonnay, Stammersdorf“
Beispiele:
„Sauvignon Blanc, Hernals“
„Grüner Veltliner, Grinzing“
„Chardonnay, Stammersdorf“
b) Großlage
In der Großlagen-VO wurden für Wien fünf Großlagen definiert:
Wiener Großlagen
Wiener Großlagen | Trauben aus den Katastralgemeinden |
Nußberg | Nußdorf, Heiligenstadt |
Kahlenberg | Kahlenbergerdorf, Josefsdorf |
Bisamberg-Wien | Stammersdorf, Strebersdorf |
Laaerberg | Oberlaa-Stadt |
Maurerberg | Mauer, Kalksburg, Rodaun und Liesing |
Nicht in allen KGs gibt es Großlagen, wie zB Grinzing oder Sievering. Die Angabe einer Großlage ist immer freiwillig. Es gibt keine Vorgaben bzgl Schriftgröße, der Begriff „Großlage“ ist am Etikett nicht vorgesehen. Die Angabe einer Großlage neben einer KG oder einer Ried ist erlaubt.
Beispiel:
„Riesling Nußberg“
„Riesling Bisamberg-Wien“
„Riesling Maurerberg“
Beispiel:
„Riesling Nußberg“
„Riesling Bisamberg-Wien“
„Riesling Maurerberg“
c) Ried
Nur die besten Weine an der Spitze des betrieblichen Sortiments sollten mit einer Riedenangabe bedacht werden. Weingesetzlich ist die Nennung von einer der 140 festgelegten Rieden möglich. Am Weinetikett muss der Begriff „Ried“ dem Namen der Ried vorangestellt sein. Zusätzlich muss zur exakten Verortung der Ried der Gemeindeteil (Gemeinde oder Katastralgemeinde) am gesetzlichen Hauptetikett genannt werden. Bei KG-übergreifenden Rieden bestimmt der Hauptteil der Trauben die Bezeichnung. Falls ein zweites Schmucketikett verwendet wird, muss bei einer etwaigen Riedenangabe die Gemeinde nicht nochmals angeführt werden. Dies ist vor allem bei doppelten Riednamen sinnvoll.
In der Gemeinde Wien gibt es folgende Riednamen doppelt:
Beispiele Rückenetikett:
„Riesling Ried Mitterberg, Heiligenstadt“
„Weißburgunder Ried Mitterberg, Neustift“
Alternativ kann die kürzere Variante mit der Gemeinde „Wien“ für alle nicht doppelten Riednamen verwendet werden.
Beispiele:
„Chardonnay Ried Gabrissen, Wien“
„Riesling Obere Schos, Wien“
Eine weitere zusätzliche Angabe zur Verortung der Ried ist freiwillig möglich. In den letzten Jahren hat sich die Nennung der Großlage wie Nußberg oder Bisamberg-Wien etabliert. Bei der korrekten Nennung am Hauptetikett von Ried mit dem Gemeindeteil, kann somit am Schmucketikett weiterhin zur Ried freiwillig die Großlage genannt werden.
Beispiel Schmucketikett:
„Riesling Ried Preussen, Nußberg“
In der Gemeinde Wien gibt es folgende Riednamen doppelt:
- Ried Sätzen in KG Liesing (1230 Wien) und KG Stammersdorf (1210 Wien)
- Ried Rothen in KG Heiligenstadt (1190 Wien) und KG Stammersdorf (1210 Wien)
- Ried Neuberg in KG Kalksburg (1230 Wien) und KG-übergreifend in Neustift und Salmannsdorf (1190 Wien)
- Ried Mitterberg in KG Heiligenstadt (1190 Wien) und KG-übergreifend in Neustift und Salmannsdorf (1190 Wien)
Beispiele Rückenetikett:
„Riesling Ried Mitterberg, Heiligenstadt“
„Weißburgunder Ried Mitterberg, Neustift“
Alternativ kann die kürzere Variante mit der Gemeinde „Wien“ für alle nicht doppelten Riednamen verwendet werden.
Beispiele:
„Chardonnay Ried Gabrissen, Wien“
„Riesling Obere Schos, Wien“
Eine weitere zusätzliche Angabe zur Verortung der Ried ist freiwillig möglich. In den letzten Jahren hat sich die Nennung der Großlage wie Nußberg oder Bisamberg-Wien etabliert. Bei der korrekten Nennung am Hauptetikett von Ried mit dem Gemeindeteil, kann somit am Schmucketikett weiterhin zur Ried freiwillig die Großlage genannt werden.
Beispiel Schmucketikett:
„Riesling Ried Preussen, Nußberg“
2. Wiener Gemischter Satz DAC
Mit der Einführung der Herkunftspyramide wurde versucht, die Vielzahl der möglichen Herkunftsangaben zu begrenzen, um es Konsument:innen einfacher zu machen. Damit sollen auch die erlaubten Herkunftsangaben öfters verwendet werden und dadurch mehr Bedeutung erzielen. Die drei Stufen der Herkunftspyramide stehen auch für Qualitäts- und Preisniveaus. Wird eine kleinere Herkunft gewählt, da sich der Wein qualitativ und stilistisch von der Basisqualität des Gebietsweins absetzt, so ist diese Herkunft namensgebend für den Wein. Dieser Name steht im Vordergrund und sollte mit 1,5-facher Schriftgröße von „Wiener Gemischter Satz“ betont werden.
Die Ernte 2023 gilt als Übergangsjahr, ab der Lese 2024 gelten die neuen WGS-Bezeichnungsvorschriften am Etikett. Sowohl „Wiener Gemischter Satz DAC“ als auch eine mögliche kleinere Herkunftsangabe (Ortswein oder Ried) müssen am Hauptetikett und am Schmucketikett (Rücketikett und Vorderetikett) genannt werden.
ab Jhg 2024:
Die Ernte 2023 gilt als Übergangsjahr, ab der Lese 2024 gelten die neuen WGS-Bezeichnungsvorschriften am Etikett. Sowohl „Wiener Gemischter Satz DAC“ als auch eine mögliche kleinere Herkunftsangabe (Ortswein oder Ried) müssen am Hauptetikett und am Schmucketikett (Rücketikett und Vorderetikett) genannt werden.
ab Jhg 2024:
- „Wiener Gemischter Satz DAC“ am Hauptetikett und Schmucketikett
- Kleinere Herkunft ist namensgebend: 1,5-fache Schriftgröße von „Wiener Gemischter Satz“
a) Gebietswein
Ganz allgemein für alle WGS DAC gilt bzgl Bezeichnung: „DAC“ darf kleiner, maximal die Hälfte von „Wiener Gemischter Satz“ geschrieben werden. Phantasiebezeichnungen, Markennamen oder weitere Begriffe wie Reserve sind nicht erlaubt.
Die allgemeinen Vorschriften für WGS, wie das Sortenverhältnis, kein stark wahrnehmbarer Holzeinsatz oder ein bezeichnungsunschädlicher Verschnitt bis 15% mit anderen Wiener Qualitätsweinen haben sich nicht geändert und gelten für alle WGS-Weine gleichermaßen.
Die allgemeinen Vorschriften für WGS, wie das Sortenverhältnis, kein stark wahrnehmbarer Holzeinsatz oder ein bezeichnungsunschädlicher Verschnitt bis 15% mit anderen Wiener Qualitätsweinen haben sich nicht geändert und gelten für alle WGS-Weine gleichermaßen.
b) Ortsweine
Die häufig am Etikett verwendeten Begriffe (Großlagen und KGs) wurden in das DAC-System übernommen. Aus „Bisamberg-Wien“ wurde „Wien“ gekürzt, da es bereits in „Wiener Gemischter Satz“ steckt. Damit genügt „Bisamberg“ oder wahlweise „Bisamberg-Stammersdorf“. Da in den KGs Strebersdorf und Großjedlersdorf kaum Weingärten sind, ist diese Bezeichnung nicht möglich. In Döbling gibt es vier Ortsweine: Nußberg, Grinzing, Neustift und Sievering. Weiters gibt es „Maurerberg“ oder wahlweise „Mauer“ für Trauben aus dem Bezirk Liesing und „Oberlaa“ für Trauben aus Oberlaa.
Beispiel: Hauptetikett und Schmucketikett
c) Riedenwein
Weinrechtlich darf eine der 140 Wiener Rieden genannt werden, sofern die Trauben zu 100% aus der Ried stammen. Seit der WeinrechtssammelVO 2023 muss am Hauptetikett zur Ried auch der entsprechende Ortswein-Name als ortsübergreifenden Weinbaugemeinde genannt werden.
Beispiel: Hauptetikett und Schmucketikett
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Dipl.-Ing. Elmar Feigl, MA
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