Kellner und Musiker
Infolge des späten Abschlusses
des Kollektivvertrages für
die Musiker wurden die Mindestbeitragsgrundlage
durch
die ÖKG erst jetzt bekannt gegeben.
Aufgrund der zwischen
der Wiener Gebietskrankenkasse
und der Landwirtschaftskammer
Wien gemäß § 44 Abs.
3 ASVG getroffenen Vereinbarung
wurde in Abstimmung
mit der ÖGK die Mindestbeitragsgrundlage
für die in den
Weinbaubetrieben, Heurigen
und Buschenschanken des
Bundeslandes Wien beschäftigten
Kellner und Musiker für
das Jahr 2025 wie folgt festgelegt:
- Kellner: täglich € 32,93
- Musiker: täglich € 104,04
Die Landwirtschaftskammer
weist mit Nachdruck darauf
hin, dass es sich dabei um
Mindestbeitragsgrundlagen
handelt! In diesem Zusammenhang
ist die Lohnkategorie
„Buschenschankpersonal“ im
Weinbau – Kollektivvertrages
zu beachten.
Buschenschank - eigene Lohnkategorie
Seit dem Jahr 2011 wurde
zur Rechtsicherheit bei Betriebs-
oder Steuerprüfungen,
bei Kontrollen des Arbeitsinspektorats
(LFI) oder Arbeitsgerichtsverfahren
für die in
den Buschenschankbetrieben
beschäftigten Dienstnehmer
(„Buschenschankpersonal“)
erstmalig eine eigene Lohnkategorie
eingeführt. Unter „Buschenschankpersonal“
sind
sämtliche diverse Tätigkeiten,
die in Buschenschanklokalen
anfallen, zu verstehen
(z.B.: Kellner, Servicetätigkeiten,
Raumpflege, Küchengehilfe…).
Abgrenzungsprobleme bei KellnerInnen
Folgendes Beispiel soll die Abgrenzungsschwierigkeiten
bei
KellnerInnen erläutern: Wird
beispielsweise ein Kellner am
Tag für 5 Stunden beschäftigt,
sind bei einem Stundensatz des
KV (Buschenschankpersonal)
von 14,75 € mindestens 73,75 €
zu entrichten und zu melden.
Wird ein Kellner aber lediglich
2 Stunden am Tag beschäftigt,
sind bei einer tageweisen Abrechnung
gemäß der Mindestbeitragsgrundlage
aber 32,93
€ zu entrichten. Beim Kollektivvertrag
handelt es sich um
(Brutto-) Mindestlöhne, die
bei ordnungsgemäßer Beschäftigung
zu entrichten sind. Die
Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden
sind (auch im Eigeninteresse
des Betriebsführers) aufzuzeichnen.
Ebenso wird auf
die Verpflichtung zur Verwendung
von Arbeitsverträgen bzw.
Dienstzetteln hingewiesen.