Mehrfachantrag 2025
Frist für Antragstellung
Am Dienstag, 15. April 2025
endet die reguläre Abgabefrist
für den Mehrfachantrag Flächen
2025. Wird diese Frist
versäumt, so kann ein Mehrfachantrag
für die Aufrechterhaltung
bestehender ÖPUL
Verpflichtungen bzw. für die
Meldeverpflichtung gemäß des
Wiener Weinbaugesetzes bzw.
des AMA Marketingbeitragsgesetzes
nachgemeldet werden,
es werden jedoch dann keinerlei
Zahlungen (Direktzahlungen,
ÖPUL Zahlungen, etc…)
mehr gewährt.
Antragsabwicklung
Wie in gewohnter Art und
Weise kann die Abgabe des
Mehrfachantrages, sowie eine
allenfalls notwendige Änderungsdigitalisierung
selbsttätig
durch den/die Betriebsführer:
in über eAMA bzw. im
Wege der LK Wien durchgeführt
werden. Seitens der Landwirtschaftskammer
Wien wurden
per E-Mail Termine für die
Abgabe des Mehrfachantrages
2025 an all jene ausgesendet,
die die Hilfestellung zur
Mehrfachantragsabwicklung
2024 seitens der LK Wien in
Anspruch genommen haben.
Sollten Sie noch einen Termin
benötigen, so stehen Ihnen
Thomas Kirchmayr, thomas.
kirchmayr@lk-wien.at, 01/587
95 28-42 bzw. Ing. Philipp
Prock, philipp.prock@lk-wien.
at, 01/587 95 28-24 gerne zur
Verfügung.
Flächenstichtag
Alle im MFA 2025 beantragten
Flächen müssen spätestens
ab 1. April 2025 in der Verfügungsgewalt
des Antragsstellers
stehen. Darauf ist besonders
bei kurzfristigen Zupachtungen
im Frühjahr zu achten.
Außerdem müssen alle Flächen
bis spätestens 15. April im MFA
beantragt werden. Alle nach
dem 15. April gemeldeten Flächen
sind nicht mehr prämienfähig.
Korrekturen und Ummeldungen
Nach dem Einreichen des
Mehrfachantrages sind Änderungen
mittels Korrektur zu
melden. Korrekturen können
anerkannt werden, sofern noch
keine Vor-Ort-Kontrolle angekündigt
oder auf einen Verstoß
hingewiesen wurde.
Änderungen der Kultur/Nutzung (Schlagnutzungsart) können bis 15 Kalendertage vor Auszahlung, also praktisch das ganze Jahr prämienfähig anerkannt werden. Die Vergabe eines neuen Codes nach dem 15. April wird prämienmäßig nicht berücksichtigt (z.B. Nachbeantragung „SLK“ seltene landwirtschaftliche Kulturpflanzen). Ausnahme ist der Code BHG für Blüh-, Heil- und Gewürzpflanzen. Dieser kann, so wie die Änderung der Schlagnutzungsart, bis 15 Kalendertage vor der Auszahlung prämienfähig vergeben werden.
Die Codierungen OP (ohne Prämie), GI (Grundinanspruchnahme) und PSM (Einsatz von Pflanzenschutzmitteln) können selbstverständlich auch nach dem 15. April vergeben bzw. geändert werden, da damit in den ersten beiden Fällen (OP und GI) auf die Prämie verzichtet wird und im Fall der Pflanzenschutz-Codierungen der Antragsteller im MFA eine Planung bekannt gegeben hat und Nachmeldungen/Korrekturen/ Abmeldungen während des Jahres melden muss, wenn vor Ort der Pflanzenschutz anders umgesetzt wird als geplant.
Zwischenfrucht-Begrünungen können bis spätestens 31. August auf die Varianten 1, 2 oder 3 und bis spätestens 30. September auf die Varianten 4, 5, 6 oder 7 geändert werden. Ebenso können bis zu den genannten Fristen die Variantenflächen ausgedehnt oder Varianten neu beantragt werden.
Änderungen der Kultur/Nutzung (Schlagnutzungsart) können bis 15 Kalendertage vor Auszahlung, also praktisch das ganze Jahr prämienfähig anerkannt werden. Die Vergabe eines neuen Codes nach dem 15. April wird prämienmäßig nicht berücksichtigt (z.B. Nachbeantragung „SLK“ seltene landwirtschaftliche Kulturpflanzen). Ausnahme ist der Code BHG für Blüh-, Heil- und Gewürzpflanzen. Dieser kann, so wie die Änderung der Schlagnutzungsart, bis 15 Kalendertage vor der Auszahlung prämienfähig vergeben werden.
Die Codierungen OP (ohne Prämie), GI (Grundinanspruchnahme) und PSM (Einsatz von Pflanzenschutzmitteln) können selbstverständlich auch nach dem 15. April vergeben bzw. geändert werden, da damit in den ersten beiden Fällen (OP und GI) auf die Prämie verzichtet wird und im Fall der Pflanzenschutz-Codierungen der Antragsteller im MFA eine Planung bekannt gegeben hat und Nachmeldungen/Korrekturen/ Abmeldungen während des Jahres melden muss, wenn vor Ort der Pflanzenschutz anders umgesetzt wird als geplant.
Zwischenfrucht-Begrünungen können bis spätestens 31. August auf die Varianten 1, 2 oder 3 und bis spätestens 30. September auf die Varianten 4, 5, 6 oder 7 geändert werden. Ebenso können bis zu den genannten Fristen die Variantenflächen ausgedehnt oder Varianten neu beantragt werden.
Korrekturen aufgrund Flächenmonitoring oder Vorabüberprüfung
Korrekturen aufgrund von
AMA-Fehlermitteilungen, zum
Beispiel neue Plausifehler nach
MFA-Abgabe oder nach Auffälligkeiten
durch das Flächenmonitoring,
können innerhalb
der von der AMA gesetzten Frist,
meist 14 Tage, prämienfähig
und sanktionsfrei durchgeführt
werden.
Kontakt
-
Ing. Philipp Prock
Gumpendorfer Straße 15
1060 Wien
philipp.prock@lk-wien.at
T 01/587 95 28 - 24
M 0664/60 259 111 24
F 01/587 95 28 - 21
-
Thomas Kirchmayr
Gumpendorfer Straße 15
1060 Wien
thomas.kirchmayr@lk-wien.at
T 01/587 95 28 - 42
F 01/587 95 28 - 21