Langlaufen - welche Regeln zu beachten sind
Langlaufen ist eine Freizeitaktivität, die in schneereichen Wintermonaten von der ganzen Familie oder alleine ausgeübt werden kann. Langlaufstrecken werden in Loipen und Langlaufrouten unterschieden. Loipen sind allgemein zugängliche, zur Benutzung mit Langlaufschi vorgesehene und geeignete Strecken, die markiert und vor atypischen Gefahren - insbesondere Lawinengefahren - gesichert sind. In der Regel sind sie präpariert und werden kontrolliert. Langlaufrouten sind ebenso wie Loipen allgemein zugängliche, zur Benutzung mit Langlaufschi vorgesehene und geeignete Strecken, die markiert und nur vor Lawinengefahr gesichert sind. Sie sind weder präpariert noch müssen sie kontrolliert werden.
Nach ihrer Benützungsart werden Loipen in Loipen für klassische Technik und Loipen für freie Technik - hier kommen die FIS-Verhaltensregeln für Langläufer zur Anwendung - unterschieden. Loipen für klassische Technik müssen überdies mit Ausnahme von Abfahrtstrecken mit Richtungsänderungen, weil dies sonst eine Gefahr für die Nutzer:innen darstellen könnte, gespurt sein.
Loipen - Schipisten
Die ÖNorm S 4615 sieht für Loipen die Kontrolle nur als Regel vor, während für Schipisten eine zweimalige Kontrolle am Morgen und nach Betriebsende zwingend erforderlich ist. Daraus ist zu folgern, dass der Haftungsmaßstab für mangelnde Kontrollen geringer ist, wobei ganz allgemein auch für Loipen und Langlaufrouten die Haftung nach dem Ingerenzprinzip gilt. D.h., derjenige, der eine Gefahrenquelle eröffnet oder in seiner Sphäre bestehen lässt, haftet dafür.
Loipenhalter
Loipen und Langlaufrouten stellen jedenfalls Wege iSd. § 1319a ABGB dar, für deren mangelhaften Zustand der Halter bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet, wobei das Verschulden vom Benützenden zu beweisen ist. Wird die Loipe vom Liftunternehmer betrieben und/oder mittels einer Seilbahnförderanlage erreicht, liegt eine vertragliche Haftung für den Liftbetreiber mit Beweislastumkehr vor. Das bedeutet, dass bei Auftreten eines Schadens nicht wie bei deliktischen Schuldverhältnissen der/die Geschädigte beweisen muss, dass den Schädiger (z.B. Liftbetreiber) ein Verschulden trifft, sondern leichte Fahrlässigkeit des Schädigers vermutet wird. Ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit jedoch vertraglich ausgeschlossen, so gilt die Beweislastumkehr in diesem Fall erst ab grober Fahrlässigkeit.
Betreibt die Gemeinde eine Loipe/Langlaufroute und hat der Übernachtungsgast einen Fremdenverkehrsbeitrag zu zahlen, entsteht ein vertrags- oder vertragsähnliches Verhältnis zwischen Loipenhalter und -benützer:in mit den gleichen Rechtsfolgen. Ausgenommen vom vertraglichen Schutz ist daher lediglich ein Loipenbenützer, der ohne Lösung einer Liftkarte bzw. ohne Übernachtung die Loipe/Laufroute befährt.
Betreibt die Gemeinde eine Loipe/Langlaufroute und hat der Übernachtungsgast einen Fremdenverkehrsbeitrag zu zahlen, entsteht ein vertrags- oder vertragsähnliches Verhältnis zwischen Loipenhalter und -benützer:in mit den gleichen Rechtsfolgen. Ausgenommen vom vertraglichen Schutz ist daher lediglich ein Loipenbenützer, der ohne Lösung einer Liftkarte bzw. ohne Übernachtung die Loipe/Laufroute befährt.
Conclusio
Die FIS hat analog zu den Regeln für Schifahrer und Snowboarder auch Verhaltensregeln für Langläufer:innen zusammengestellt. Diese normieren neben den auch für Pistenbenützer geltenden Regeln, wie der Rücksichtnahme auf andere Langläufer (Regel 1) und dem kontrollierten Laufen, dass auf Loipen und Langlaufrouten in der angegebenen Richtung und Lauftechnik zu laufen ist (Regel 2). So müssen Langläufer:innen in Gruppen in der rechten Spur hintereinander laufen, und in freier Lauftechnik ist auf Langlaufrouten rechts zu laufen (Regel 3). Es darf links oder rechts überholt werden (Regel 4), und bei Gegenverkehr hat jede/r Langläufer:in nach rechts auszuweichen und der/die abfahrende Langläufer:in Vorrang (Regel 5). Wer stehen bleibt, tritt aus der Loipe, und ein gestürzter Langläufer hat die Loipe möglichst rasch frei zu machen (Regel 8). Bei Unfällen ist jeder zur Hilfeleistung verpflichtet (Regel 9), und jeder, ob Zeuge oder Beteiligter, hat im Falle eines Unfalles seine Personalien anzugeben (Regel 10).
Werden diese "10 FIS-Verhaltensregeln für Langläufer" eingehalten und wird die Fortbewegungsgeschwindigkeit entsprechend dem fahrerischen Können bzw. der Loipe/Langlaufroute angepasst, steht einem ungetrübten Langlauferlebnis nichts mehr im Wege.