Verträge: Geschriebenes ist auch durchsetzbar
"Ich habe mit einer Baufirma, 
einem Landmaschinenhändler,
 einem anderen Bauern usw. den
 Kauf einer Maschine, die Errichtung
 eines Gebäudes, die
 Lieferung von Waren etc. vereinbart.
 Mein Vertragspartner
 hat mir mündlich noch
 zusätzliche Leistungen zugesagt. 
Beispielsweise bestimmte 
Garantieleistungen, einen zusätzlichen 
Preisnachlass, die kostenlose 
Lieferung von Zubehör, die kostenlose 
Rückgabe des Geräts
 bei Nichtgefallen etc. Kann
 ich das durchsetzen, obwohl 
es schriftlich nicht niedergeschrieben 
ist?“
										Auch mündliche Verträge sind gültig
Rein rechtlich ist die Lage eindeutig:
 Grundsätzlich können Kauf- und Werkverträge 
(und auch fast alle übrigen
 Verträge) formfrei abgeschlossen
 werden. Das heißt, dass 
auch mündliche Verträge gültig
 sind. Falls daher mündlich
 etwas zusätzlich vereinbart
 wurde, ist das rechtlich
 bindend.
 Rechtliche Durchsetzung von
 mündlichen Zusagen ist risikoreich. 
Immer wieder stellt sich nach 
Vertragsabschluss heraus, dass
 der andere Vertragsteil von 
den behaupteten mündlichen
 Vereinbarungen nichts wissen 
will. Das muss nicht immer
 das bewusste Abstreiten
 gemachter Zusagen sein. Oft
 liegt auch ein bloßes Kommunikationsproblem 
vor. Ein
 Vertragsteil glaubt, dass etwas 
bereits fix ausgemacht wurde,
 während für den Anderen
 dieser Punkt noch nicht geklärt 
oder vereinbart ist. Ebenso
 kann es geschehen, dass im 
Laufe der Zeit Erinnerungslücken 
auftreten und verschiedene
 Vertragsverhandlungen
 gedanklich durcheinander gebracht
 werden. Natürlich gibt
 es auch unlautere Vertragspartner,
 die tatsächlich und 
eindeutig gemachte Zusagen 
später abstreiten.
Eine gerichtliche Durchsetzung von bloß mündlichen Zusagen ist üblicherweise mit einem relativ hohen Prozessrisiko verbunden. Das Gericht hat bei widersprechenden Aussagen herauszufinden, was tatsächlich vereinbart war. Beweispflichtig für das Zustandekommen einer mündlichen Vereinbarung hat derjenige, der sich auf sie beruft. Kommt das Gericht zur Ansicht, dass nicht festgestellt werden könne, ob eine mündliche Zusage gemacht wurde oder nicht, wird der diesbezügliche Anspruch nicht durchgesetzt werden können. Besonders problematisch sind mündliche Zusagen, wenn gleichzeitig auch ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen wurde. Hier stellt sich dann die Frage, warum zwar andere Vertragspunkte schriftlich festgehalten wurden, die behauptete mündliche Zusage aber nicht niedergeschrieben wurde.
										Eine gerichtliche Durchsetzung von bloß mündlichen Zusagen ist üblicherweise mit einem relativ hohen Prozessrisiko verbunden. Das Gericht hat bei widersprechenden Aussagen herauszufinden, was tatsächlich vereinbart war. Beweispflichtig für das Zustandekommen einer mündlichen Vereinbarung hat derjenige, der sich auf sie beruft. Kommt das Gericht zur Ansicht, dass nicht festgestellt werden könne, ob eine mündliche Zusage gemacht wurde oder nicht, wird der diesbezügliche Anspruch nicht durchgesetzt werden können. Besonders problematisch sind mündliche Zusagen, wenn gleichzeitig auch ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen wurde. Hier stellt sich dann die Frage, warum zwar andere Vertragspunkte schriftlich festgehalten wurden, die behauptete mündliche Zusage aber nicht niedergeschrieben wurde.
Alles schriftlich festhalten
Zu Beweiszwecken sind alle
 wesentlichen Vertragspunkte
 schriftlich festzuhalten! 
Es ist daher dringend anzuraten,
 bei wichtigen Verträgen
 alle mündlichen Vereinbarungen
 schriftlich niederzulegen 
und zu unterschreiben. Nur
 das, was niedergeschrieben ist,
 kann in der Folge dann leicht
 durchgesetzt werden. Es reichen
 daher auch knappe Formulierungen
 (z.B. Zahlung
 in zwei Raten am 01.06.2025 und am 01.12.2025; das
 Gerät darf maximal drei Jahre 
alt sein; zusätzliche kostenlose 
Lieferung von 2.000 Kilogramm
 Heu; Abholung bis spätestens
 28.09.2025, 
etc.).
Irgendein Zettel Papier zum Aufschreiben und Unterschreiben der wichtigen Punkte findet sich immer, und sei es auch nur der Rand einer Zeitung. Bei telefonisch abgeschlossenen Verträgen empfiehlt es sich, den Vertragsinhalt sofort dem anderen Vertragsteil schriftlich zu übermitteln (in Briefform oder als E-Mail und um Bestätigung zu ersuchen - z.B. "Wir haben heute Folgendes vereinbart: .........“. Dann folgen die wesentlichen Vertragspunkte). Auch mündliche Verträge sind gültig. Umgekehrt kann aber niemand davon ausgehen, dass bloß mündliche Zusagen mangels Beweisbarkeit ohnedies unbeachtlich wären. Falls ein Gericht feststellt, dass mündliche Zusagen vorliegen, wird der andere Vertragsteil zur Einhaltung des Vertrages verpflichtet. So gab es auch schon Urteile, in denen festgestellt wurde, dass auch Grundstücke nur aufgrund mündlicher Vereinbarungen gültig verkauft wurden. Der Verkäufer musste in diesen Fällen zur Kenntnis nehmen, dass eben auch ein mündlicher Vertrag gültig ist.
										Irgendein Zettel Papier zum Aufschreiben und Unterschreiben der wichtigen Punkte findet sich immer, und sei es auch nur der Rand einer Zeitung. Bei telefonisch abgeschlossenen Verträgen empfiehlt es sich, den Vertragsinhalt sofort dem anderen Vertragsteil schriftlich zu übermitteln (in Briefform oder als E-Mail und um Bestätigung zu ersuchen - z.B. "Wir haben heute Folgendes vereinbart: .........“. Dann folgen die wesentlichen Vertragspunkte). Auch mündliche Verträge sind gültig. Umgekehrt kann aber niemand davon ausgehen, dass bloß mündliche Zusagen mangels Beweisbarkeit ohnedies unbeachtlich wären. Falls ein Gericht feststellt, dass mündliche Zusagen vorliegen, wird der andere Vertragsteil zur Einhaltung des Vertrages verpflichtet. So gab es auch schon Urteile, in denen festgestellt wurde, dass auch Grundstücke nur aufgrund mündlicher Vereinbarungen gültig verkauft wurden. Der Verkäufer musste in diesen Fällen zur Kenntnis nehmen, dass eben auch ein mündlicher Vertrag gültig ist.
 
