Änderungen bei Fördervoraussetzungen für Junglandwirtinnen und Junglandwirte
Junglandwirtinnen und Junglandwirte erhalten im Rahmen der 1. Säule eine Top-up-Zahlung von ca. 67 Euro/ha für die ersten 40 ha für bis zu fünf Jahre, wenn sie im Jahr der erstmaligen Aufnahme der landw. Tätigkeit maximal 40 Jahre alt sind und spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landw. Tätigkeit eine geeignete Ausbildung vorweisen können (Facharbeiter oder höher). Der erstmalige Antrag ist spätestens für das der Aufnahme der landw. Tätigkeit folgende Antragsjahr zu stellen und ist für die vier folgenden Jahre jährlich im Mehrfachantrag zu beantragen. Im Rahmen der 2. Säule besteht die Möglichkeit zur Beantragung einer modular aufgebauten Niederlassungsprämie von bis zu 15.000 Euro, wenn alle vier Module (Basismodul, Eigentumgsübergang, Meister/höhere Ausbildung, gesamtbetriebliche Aufzeichnungen) beantragt und erfüllt werden.
Neuerung bei Nachweisen ab Antragsjahr 2024
Alle antragstellenden Personen, welche im Antragsjahr 2024 erstmals die JLW-Zahlung beantragen, müssen einmalig als Nachweis des Bewirtschaftungsbeginns einen Versicherungsdatenauszug aus allen vorhandenen Daten ab Bewirtschaftungsaufnahme sowie eine Aufstellung über die Bewirtschaftungsverhältnisse hochladen. Den Versicherungsdatenauszug kann man sich selbst über die Homepage der SVS nach Einstieg mit der ID Austria herunterladen. Die Aufstellung über die Bewirtschaftungsverhältnisse muss bei der SVS z.B. per E-Mail oder Telefon beantragt werden und wird dann zugeschickt. Sie hat lückenlos sämtliche Änderungen in der Betriebsführung bis zum aktuellen Stand zu umfassen.
Vorsicht: Standardmäßig wird von der SVS nur ein Dokument mit dem aktuellen Stand erstellt! Erforderlich ist jedoch eine zeitlich vollständige Aufstellung: Auf Seite 1 des Dokuments muss bei „Aufstellung LAG-Gesamt zum Stand“ dasselbe Datum aufscheinen wie bei “Betriebsdaten von“.
Als Bewirtschaftungsbeginn gilt die Betriebsaufnahme laut Bewirtschafterwechsel im Invekos oder laut Sozialversicherung, wobei der frühere dieser Zeitpunkte ausschlaggebend ist.
Vorsicht: Standardmäßig wird von der SVS nur ein Dokument mit dem aktuellen Stand erstellt! Erforderlich ist jedoch eine zeitlich vollständige Aufstellung: Auf Seite 1 des Dokuments muss bei „Aufstellung LAG-Gesamt zum Stand“ dasselbe Datum aufscheinen wie bei “Betriebsdaten von“.
Als Bewirtschaftungsbeginn gilt die Betriebsaufnahme laut Bewirtschafterwechsel im Invekos oder laut Sozialversicherung, wobei der frühere dieser Zeitpunkte ausschlaggebend ist.
Personengesellschaften bzw. juristische Personen
Ist der förderwerbende Junglandwirt bzw. die förderwerbende Junglandwirtin Teil einer Personengesellschaft, juristischen Person oder Personenvereinigung ist bei einer erstmaligen Antragstellung das Beteiligungsverhältnis durch einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag nachzuweisen. Er muss die tatsächlichen individuellen Verhältnisse am Betrieb widerspiegeln, welche die langfristige und wirksame Kontrolle über die Betriebsführung klar zugunsten des förderwerbenden Junglandwirts bzw. der förderwerbenden Junglandwirtin regeln. Ein Dokument, welches bestätigt, dass der Junglandwirtin bzw. dem Junglandwirt die langfristige und wirksame Kontrolle zukommt, ist alleine nicht ausreichen. Solange sich an der Betriebsführung nichts ändert (bspw. Ausstieg einer Person aus der Personengesellschaft) muss dafür im Gegensatz zur GAP-Periode 14-22 der Gesellschaftsvertrag als Nachweis nicht jedes Jahr der AMA aufs Neue vorgelegt werden. Liegt bisher nur ein mündlicher Gesellschaftsvertrag vor, ist dieser daher zu verschriftlichen. Um unerwünschte Rechtsfolgen, etwa im Bereich des Steuer- oder Sozialversicherungsrechts, zu vermeiden, wird ausdrücklich empfohlen bei der Erstellung des schriftlichen Gesellschaftsvertrags juristischen Beistand einzuholen. Wird ein Betrieb als Ehe- oder Lebensgemeinschaft bewirtschaftet ist ein Nachweis über Beteiligungsverhältnis sowie langfristige und wirksame Kontrolle durch den förderwerbenden Junglandwirt bzw. die förderwerbende Junglandwirtin nicht erforderlich. Personengesellschaften bzw. juristische Personen, welche vor dem Antragjahr 2023 erstmalig die JLW-Zahlung beantragt haben, müssen keinen Gesellschaftsvertrag nachreichen, bei Änderung in den Beteiligungsverhältnissen ist jedoch das letzte AMA-Formblatt aktualisiert auf die neuen Verhältnisse vorzulegen.
Langfristige und wirksame Kontrolle
Die Junglandwirtin bzw. der Junglandwirt muss alle wesentlichen strategischen Entscheidungen zur betrieblichen Entwicklung sowie Ausrichtung der und Führung des Betriebes (insb. Vereinbarungen zur Beschlussfassung/Geschäftsführung und Vertretung) selbstständig treffen können. Eine Einstimmigkeitserfordernis mit allen anderen Gesellschaftern wird nur bei außergewöhnlichen Geschäften, wie z.B.: die Auflösung der Gesellschaft, Stilllegung des Betriebes, akzeptiert. Weiters muss der Handlungsspielraum der Junglandwirtin bzw. des Junglandwirts so weit gefasst sein, dass sie oder er für die laufenden Betriebsmittel ohne Zustimmung weiterer Gesellschafterinnen und Gesellschafter aufkommen kann. Wenn die Junglandwirtin bzw. der Junglandwirt nicht alleine Zahlungen für laufende Betriebsmittel tätigen kann, widerspricht dies der langfristigen und wirksamen Kontrolle über die Betriebsführung.
Alle Detailinformationen, insbesondere zur langfristigen und wirksamen Kontrolle in Personengesellschaften bzw. juristische Personen, finden sich im AMA-Merkblatt nachstehend sowie auf der AMA-Website unter “Fachliche Informationen -> Direktzahlungen ab 2023“.
Alle Detailinformationen, insbesondere zur langfristigen und wirksamen Kontrolle in Personengesellschaften bzw. juristische Personen, finden sich im AMA-Merkblatt nachstehend sowie auf der AMA-Website unter “Fachliche Informationen -> Direktzahlungen ab 2023“.