Regierung schnürt Entlastungs- und Investitionspaket für Land- und Forstwirtschaft
In Summe 400 Mio. Euro für bäuerliche Betriebe.
Die Corona-Krise hat die Bedeutung flächendeckender Land- und Forstwirtschaft in Österreich einmal mehr aufgezeigt. Jeder einzelne der bäuerlichen Familienbetriebe ist wichtig, um die Produktion von hochqualitativen Lebensmitteln und die Bewirtschaftung unserer Wälder sicherzustellen. Gleichzeitig sehen sich die Land- und Forstwirte mit einer Vielzahl von Herausforderungen konfrontiert:
"Besonders alarmierend ist die Situation in unseren Wäldern. Der Borkenkäfer wütet in großen Teilen Österreichs, die Entwaldung ganzer Landstriche ist die Folge. Existenzen von vielen Waldbäuerinnen und Waldbauern stehen auf dem Spiel. Daher investieren wir nun massiv in die Zukunft unserer Wälder", so Landwirtschaftsministerin Elisabeth Köstinger.
- Die Preise für land- und forstwirtschaftliche Produkte stagnieren.
- Die Einkommen der Land- und Forstwirtschaft gehen zurück.
- Bäuerinnen und Bauern sind Hauptbetroffene des Klimawandels.
- Die Auswirkungen sind deutlich spürbar: Durch die enorme Trockenheit und die fehlenden Niederschläge sind gerade auch unsere Wälder in ernster Gefahr.
"Besonders alarmierend ist die Situation in unseren Wäldern. Der Borkenkäfer wütet in großen Teilen Österreichs, die Entwaldung ganzer Landstriche ist die Folge. Existenzen von vielen Waldbäuerinnen und Waldbauern stehen auf dem Spiel. Daher investieren wir nun massiv in die Zukunft unserer Wälder", so Landwirtschaftsministerin Elisabeth Köstinger.
ENTLASTUNG (Bereits rückwirkend mit 1. Jänner 2020; in Summe ca. 50 Mio. Euro)
1. Angleichung der Krankenversicherungs-Mindestbeitragsgrundlage
Eine Angleichung der KV-Mindestbeitragsgrundlage an das allgemein gültige Niveau für Versicherte. Für Einheitswertbetriebe ergibt sich dadurch ein Entlastungsvolumen von bis zu 320 Euro pro Betrieb und Jahr, für Optionsbetriebe bis zu 930 Euro pro Betrieb und Jahr.
2. Absenkung des Anrechnungsprozentsatzes beim fiktiven Ausgedinge von 13% auf 10%
Diese Maßnahme führt bei den betroffenen bäuerlichen Pensionisten und Pensionisten zu einer durchschnittlich 450 Euro höheren Pension pro Person und Jahr.
3. Erhöhung der PV-Beitragsgrundlage für hauptberuflich beschäftige Kinder bis zum 27. Lebensjahr
Durch die Anhebung (durch Beiträge des Bundes gedeckt) wird ein zusätzlicher Anreiz zur Betriebsübernahme geboten. Die Höhe der Entlastung richtet sich nach dem Einheitswert des Betriebes.
Bei einem Einheitswert von 20.000 Euro beträgt die Entlastung rund 1.140 Euro pro Person und Jahr, bei einem Einheitswert von 40.000 Euro entspricht das 1.590 Euro pro Person und Jahr und bei einem Einheitswert von 80.000 Euro sind es 2.050 Euro.
4. Streichung des Solidaritätsbeitrages der Pensionisten auf alle Pensionen in Höhe von 0,5%
Der Solidaritätsbeitrag wird ausschließlich von bäuerlichen Pensionen abgezogen. Von dieser Maßnahme profitieren deshalb alle bäuerlichen Pensionisten.
5. Anhebung der Umsatzgrenze für landwirtschaftliche Nebentätigkeiten auf 40.000 Euro und zukünftige Valorisierung
Die derzeit geltende Grenze von 33.000 Euro zur Zuordnung von Nebentätigkeiten zur Land- und Forstwirtschaft orientiert sich an der Grenze für Kleinunternehmer, bis zu der diese Unternehmen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen und keine Vorsteuer gegenrechnen können. Diese Grenze wurde seit mehr als zehn Jahren nicht mehr angehoben und ist daher nicht mehr zeitgemäß, auch vor dem Hintergrund, dass die Grenze für Kleinunternehmen bereits angehoben wurde.
Durch die Anhebung profitieren unter anderem landwirtschaftliche Betriebe mit Direktvermarktung, Almausschank oder Kommunaldienstleistungen, weil sie die Nebentätigkeiten bis zur neuen Grenze im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft ausführen können.
Eine Angleichung der KV-Mindestbeitragsgrundlage an das allgemein gültige Niveau für Versicherte. Für Einheitswertbetriebe ergibt sich dadurch ein Entlastungsvolumen von bis zu 320 Euro pro Betrieb und Jahr, für Optionsbetriebe bis zu 930 Euro pro Betrieb und Jahr.
2. Absenkung des Anrechnungsprozentsatzes beim fiktiven Ausgedinge von 13% auf 10%
Diese Maßnahme führt bei den betroffenen bäuerlichen Pensionisten und Pensionisten zu einer durchschnittlich 450 Euro höheren Pension pro Person und Jahr.
3. Erhöhung der PV-Beitragsgrundlage für hauptberuflich beschäftige Kinder bis zum 27. Lebensjahr
Durch die Anhebung (durch Beiträge des Bundes gedeckt) wird ein zusätzlicher Anreiz zur Betriebsübernahme geboten. Die Höhe der Entlastung richtet sich nach dem Einheitswert des Betriebes.
Bei einem Einheitswert von 20.000 Euro beträgt die Entlastung rund 1.140 Euro pro Person und Jahr, bei einem Einheitswert von 40.000 Euro entspricht das 1.590 Euro pro Person und Jahr und bei einem Einheitswert von 80.000 Euro sind es 2.050 Euro.
4. Streichung des Solidaritätsbeitrages der Pensionisten auf alle Pensionen in Höhe von 0,5%
Der Solidaritätsbeitrag wird ausschließlich von bäuerlichen Pensionen abgezogen. Von dieser Maßnahme profitieren deshalb alle bäuerlichen Pensionisten.
5. Anhebung der Umsatzgrenze für landwirtschaftliche Nebentätigkeiten auf 40.000 Euro und zukünftige Valorisierung
Die derzeit geltende Grenze von 33.000 Euro zur Zuordnung von Nebentätigkeiten zur Land- und Forstwirtschaft orientiert sich an der Grenze für Kleinunternehmer, bis zu der diese Unternehmen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen und keine Vorsteuer gegenrechnen können. Diese Grenze wurde seit mehr als zehn Jahren nicht mehr angehoben und ist daher nicht mehr zeitgemäß, auch vor dem Hintergrund, dass die Grenze für Kleinunternehmen bereits angehoben wurde.
Durch die Anhebung profitieren unter anderem landwirtschaftliche Betriebe mit Direktvermarktung, Almausschank oder Kommunaldienstleistungen, weil sie die Nebentätigkeiten bis zur neuen Grenze im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft ausführen können.
6. Einführung einer steuerlichen Risikoausgleichsmaßnahme (= Gewinnglättung) zur besseren Absicherung der Landwirte gegen Preis- und Ertragsschwankungen
Um schlechte Ernten und Marktpreise, unter anderem als Folge der Auswirkungen des Klimawandels, steuerlich besser ausgleichen zu können, soll die Besteuerung von landwirtschaftlichen Einkommen nicht mehr jahresweise, sondern auf Antrag über einen mehrjährigen Durchrechnungszeitraum erfolgen (Gewinnglättung über 3 Jahre).
7. Streichung der Einheitswertgrenze und Anhebung der Umsatzgrenze für die Buchführungspflicht
Die umsatzabhängige Buchführungsgrenze wird auf die allgemeingültige Umsatzgrenze aller Unternehmen von 550.000 auf 700.000 (davor nur Landwirtschaft bei 550.000) angehoben. Die Einheitswertgrenze von 150.000€, die nur für die Land- und Forstwirtschaft gilt, wird abgeschafft.
8. Anpassung der Pauschalierungsgrenzen in der Land- und Forstwirtschaft bei gleichzeitiger Beibehaltung der Obergrenze für die Vollpauschalierung von 75.000 Euro Einheitswert
Abschaffung der Vollpauschalierungsgrenzen für:
9. Änderung der forstlichen Bewertungsrichtlinien im Bereich des Einheitswerts
Die bestehenden Hektarsätze beim Einheitswert werden bei Kalamitätsschädigung angepasst. Bei Antrag auf Wertfortschreibung (bei bestehenden Wertfortschreibungs-Grenzen) erfolgt eine Reduktion der bestehenden Hektarsätze um 30%, wenn die Waldfläche zumindest zu 20% durch eine Kalamität geschädigt ist.
10. Teilpauschalierung - Erhöhung pauschaler Betriebsausgaben
Im Falle einer Kalamitätsnutzung sind die Bringungskosten im Verhältnis zu den Einnahmen für das eingeschlagene Rundholz wesentlich höher. Als Ausgleich werden die pauschalen Betriebsausgaben erhöht.
Für die auf Waldnutzungen infolge höherer Gewalt entfallenden Betriebseinnahmen wird ein Zuschlag von 20% auf die pauschalen Betriebsausgaben eingeführt.
11. Übertragung „Stiller Reserven“
Bei der aktuellen Regelung gilt die Hälfte der Einkünfte aus Kalamitätsnutzung als übertragbare „Stille Reserve“. Dieser Anteil wird auf 70% angehoben.
Ergänzend dazu wird für Einkünfte aus Kalamitätsnutzung die Übertragung der „stillen Reserven“ auch auf Gebäude, aber auch auf Grund und Boden, ermöglicht. Die Übertragung ist dabei auch auf Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Teilbeträge der Anschaffungs- oder Herstellungskosten) von Grund und Boden oder Gebäuden zulässig.
Um schlechte Ernten und Marktpreise, unter anderem als Folge der Auswirkungen des Klimawandels, steuerlich besser ausgleichen zu können, soll die Besteuerung von landwirtschaftlichen Einkommen nicht mehr jahresweise, sondern auf Antrag über einen mehrjährigen Durchrechnungszeitraum erfolgen (Gewinnglättung über 3 Jahre).
7. Streichung der Einheitswertgrenze und Anhebung der Umsatzgrenze für die Buchführungspflicht
Die umsatzabhängige Buchführungsgrenze wird auf die allgemeingültige Umsatzgrenze aller Unternehmen von 550.000 auf 700.000 (davor nur Landwirtschaft bei 550.000) angehoben. Die Einheitswertgrenze von 150.000€, die nur für die Land- und Forstwirtschaft gilt, wird abgeschafft.
8. Anpassung der Pauschalierungsgrenzen in der Land- und Forstwirtschaft bei gleichzeitiger Beibehaltung der Obergrenze für die Vollpauschalierung von 75.000 Euro Einheitswert
Abschaffung der Vollpauschalierungsgrenzen für:
- 10 ha Intensivobstanlagen zur Produktion von Tafelobst
- 120 tatsächlich erzeugte und gehaltene Vieheinheiten
- 60 ha bewirtschaftete reduzierte landwirtschaftlich genutzte Fläche
9. Änderung der forstlichen Bewertungsrichtlinien im Bereich des Einheitswerts
Die bestehenden Hektarsätze beim Einheitswert werden bei Kalamitätsschädigung angepasst. Bei Antrag auf Wertfortschreibung (bei bestehenden Wertfortschreibungs-Grenzen) erfolgt eine Reduktion der bestehenden Hektarsätze um 30%, wenn die Waldfläche zumindest zu 20% durch eine Kalamität geschädigt ist.
10. Teilpauschalierung - Erhöhung pauschaler Betriebsausgaben
Im Falle einer Kalamitätsnutzung sind die Bringungskosten im Verhältnis zu den Einnahmen für das eingeschlagene Rundholz wesentlich höher. Als Ausgleich werden die pauschalen Betriebsausgaben erhöht.
Für die auf Waldnutzungen infolge höherer Gewalt entfallenden Betriebseinnahmen wird ein Zuschlag von 20% auf die pauschalen Betriebsausgaben eingeführt.
11. Übertragung „Stiller Reserven“
Bei der aktuellen Regelung gilt die Hälfte der Einkünfte aus Kalamitätsnutzung als übertragbare „Stille Reserve“. Dieser Anteil wird auf 70% angehoben.
Ergänzend dazu wird für Einkünfte aus Kalamitätsnutzung die Übertragung der „stillen Reserven“ auch auf Gebäude, aber auch auf Grund und Boden, ermöglicht. Die Übertragung ist dabei auch auf Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Teilbeträge der Anschaffungs- oder Herstellungskosten) von Grund und Boden oder Gebäuden zulässig.
INVESTITIONEN im Bereich Forstwirtschaft (in Summe 350 Mio. Euro):
1. Wiederaufforstung nach Schadereignissen
Rasche Wiederaufforstung zur nachhaltigen Sicherstellung der Waldfunktionen.
2. Errichtung klimafitter Wälder - Waldpflege
Maßnahmen zur Regulierung der Baumartenzusammensetzung, um vitale und klimafitte Wälder zu erhalten und zukünftige Schäden zu vermeiden.
3. Abgeltung von durch den Klimawandel verursachte Borkenkäferschäden
Abgeltung für eingetretenen Wertverlust, wenn Forstschutzmaßnahmen umgesetzt wurden.
4. Errichtung von Lagerstätten für Schadholz
Errichtung von Nass- und Trockenlager um das Schadholz rasch aus dem Wald abführen zu können.
5. Mechanische Entrindung als Forstschutzmaßnahme
Mit speziellen Entrindungsvorrichtungen auf Holzerntemaschinen lässt sich die schädliche Vermehrung von rindenbrütenden Insekten eindämmen. Abgeltung des Mehraufwandes bei Verwendung von mechanischen Entrindungseinrichtungen
6. Sicherstellung der Waldbrandprävention und -bekämpfung
Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Waldbränden
7. Forschungsanlage zur Herstellung von Holzgas und Biotreibstoffen
Errichtung einer Forschungsanlage zur Erzeugung von Holzgas und Treibstoffen aus Holz.
8. Forschungsschwerpunkt "Klimafitte Wälder"
Praxisorientierte angewandte Forschungsprojekte zur Unterstützung klimafitter Wälder.
9. Holzbauoffensive
Maßnahmenbündel zur vermehrten Verwendung von Holz als Baustoff zur Substitution von CO2-intensiven Baustoffen und Speicherung von CO2 in Holzbauten.
10. Stärkung, Erhalt und Förderung der Biodiversität im Wald
Stärkung der Biodiversität u.a. durch Ausbau des Naturwaldreservatenetzes, Schaffung von Trittsteinbiotopen und sonstigen Maßnahmen für erhaltungswürdige Waldelemente.
Rasche Wiederaufforstung zur nachhaltigen Sicherstellung der Waldfunktionen.
2. Errichtung klimafitter Wälder - Waldpflege
Maßnahmen zur Regulierung der Baumartenzusammensetzung, um vitale und klimafitte Wälder zu erhalten und zukünftige Schäden zu vermeiden.
3. Abgeltung von durch den Klimawandel verursachte Borkenkäferschäden
Abgeltung für eingetretenen Wertverlust, wenn Forstschutzmaßnahmen umgesetzt wurden.
4. Errichtung von Lagerstätten für Schadholz
Errichtung von Nass- und Trockenlager um das Schadholz rasch aus dem Wald abführen zu können.
5. Mechanische Entrindung als Forstschutzmaßnahme
Mit speziellen Entrindungsvorrichtungen auf Holzerntemaschinen lässt sich die schädliche Vermehrung von rindenbrütenden Insekten eindämmen. Abgeltung des Mehraufwandes bei Verwendung von mechanischen Entrindungseinrichtungen
6. Sicherstellung der Waldbrandprävention und -bekämpfung
Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Waldbränden
7. Forschungsanlage zur Herstellung von Holzgas und Biotreibstoffen
Errichtung einer Forschungsanlage zur Erzeugung von Holzgas und Treibstoffen aus Holz.
8. Forschungsschwerpunkt "Klimafitte Wälder"
Praxisorientierte angewandte Forschungsprojekte zur Unterstützung klimafitter Wälder.
9. Holzbauoffensive
Maßnahmenbündel zur vermehrten Verwendung von Holz als Baustoff zur Substitution von CO2-intensiven Baustoffen und Speicherung von CO2 in Holzbauten.
10. Stärkung, Erhalt und Förderung der Biodiversität im Wald
Stärkung der Biodiversität u.a. durch Ausbau des Naturwaldreservatenetzes, Schaffung von Trittsteinbiotopen und sonstigen Maßnahmen für erhaltungswürdige Waldelemente.