Steuer-Fragen: Womit werden pferdehaltende Betriebe immer wieder konfrontiert?
Häufig gestellte Fragen: Die Themen im Überblick
- Kleinunternehmerregelung und Steuernummer
- Wissenswertes für Gnadenhof-Betreiber
- Alles rund um die Vorsteuerpauschale
- Umsatzsteuervoranmeldung
- Umsatzsteuer und Sozialversicherungsbeiträge
- Wissenswertes für Zuchtbetriebe
- Unterlagen für das Finanzamt - was brauche ich?
- Was müssen Vereine beachten?
- Was, wenn ich den Stall vermiete?
Wann gilt die Kleinunternehmerregelung?
Kleinunternehmer sind Unternehmer bis zu einem Jahresumsatz von 35.000 Euro, wobei die Einnahmen von sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten des betreffenden Unternehmers zusammenzurechnen sind. Umsätze von vollpauschalierten Landwirten können mit dem 1,5-fachen des Einheitswertes der selbstbewirtschafteten Fläche geschätzt werden. Kleinunternehmer müssen ihre Umsätze aus der Pensionspferdehaltung nicht dem Finanzamt melden, sofern sie nicht freiwillig auf die Kleinunternehmerregelung verzichten.
Muss beim Finanzamt um eine Steuernummer angesucht werden? Was ist eine UID-Nummer?
Hat der Steuerpflichtige noch keine Steuernummer, sollte noch vor Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung zwecks Vergabe einer Steuernummer dem Finanzamt das Formular Verf24 (für Einzelunternehmer) bzw. Verf16 (für Gesellschaften) übermittelt werden. Bei Regelbesteuerung wird automatisch eine Umsatzsteueridentifikationsnummer (ATU 12345678) zugeteilt.
Wir betreiben einen Gnadenhof. Für unsere Pferde wurden zum Teil Patenschaften übernommen. Sind auch diese umsatzsteuerpflichtig?
Wird in diesen Fällen eine Gegenleistung für eine umsatzsteuerpflichtige Leistung (Versorgung der Tiere) erbracht, werden auch diese Konstellationen der Umsatzsteuer unterliegen, wobei die Anwendung der Pferde-Pauschal-Verordnung und damit der 31 Euro-Vorsteuerpauschale fraglich ist, wenn die Pferde im Eigentum des Gnadenhofbetreibers stehen (kein Einstellen "fremder Pferde“). Werden lediglich Spenden/Kostenzuschüsse vom Paten erbracht, ohne dass diesen unmittelbaren Leistungen zukommen, liegt keine Gegenleistung und damit keine umsatzsteuerbare Leistung vor - die Zuwendung wäre in diesem Fall umsatzsteuerfrei.
Muss ich die Vorsteuerpauschale in Anspruch nehmen oder kann ich eine Umsatzsteuerbuchhaltung machen. Wie oft und wann kann ich wechseln?
Die Verwendung der 31 Euro-Vorsteuerpauschale ist nicht zwingend. Wer die Vorsteuerpauschale verwenden will, muss bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheides einen schriftlichen Antrag gegenüber dem Finanzamt stellen und ist zwei Jahre daran gebunden. Bei einem darauffolgenden Wechsel zur Verrechnung nach tatsächlichen Ausgaben, besteht eine fünfjährige Bindung.
Für welche zukünftigen Investitionen kann trotz Vorsteuerpauschale die Vorsteuer geltend gemacht werden?
Die Vorsteuer für die Neuanschaffung bzw. Herstellung von Gebäuden bzw. baulichen Anlagen (unbewegliches Anlagevermögen: Stallgebäude, Lagerhalle für die Pferdewirtschaft, Reitplatz, Wegebau etc.) kann neben der 31 Euro-Pauschale geltend gemacht werden.
Wie steht es mit der Berücksichtigung von Vorsteuern aus vergangenen Investitionen (positive Vorsteuerberichtigung)?
Vorsteuern aus Investitionen in Gebäude bzw. bauliche Anlagen (unbewegliches Anlagevermögen), die vor dem 1. Jänner 2014 in Verwendung genommen wurden, konnten aufgrund der damals geltenden Rechtslage nicht steuerlich geltend gemacht werden. Für das gesamte zugekaufte, dem Pferdeeinstellbetrieb dienende und am 31. Dezember 2013 vorhandene Umlaufvermögen (zugekauftes Heu, Stroh, Kraftfutter, Diesel etc.) war beim Wechsel von der Umsatzsteuerpauschalierung zur Regelbesteuerung eine positive Vorsteuerberichtigung möglich.
Seit 2014 ist beim Wechsel von der Umsatzsteuerpauschalierung zur Regelbesteuerung grundsätzlich eine Vorsteuerberichtigung (z.B. für noch nicht 20 Jahre alte Wirtschaftsgebäude) durchzuführen. Der Wechsel zur Kleinunternehmerreglung stellt ebenfalls eine wesentliche Änderung der für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse dar.
Seit 2014 ist beim Wechsel von der Umsatzsteuerpauschalierung zur Regelbesteuerung grundsätzlich eine Vorsteuerberichtigung (z.B. für noch nicht 20 Jahre alte Wirtschaftsgebäude) durchzuführen. Der Wechsel zur Kleinunternehmerreglung stellt ebenfalls eine wesentliche Änderung der für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse dar.
Darf ich als Gewerbebetrieb auch die Vorsteuerpauschale in Anspruch nehmen?
Da die PferdePauschV sowohl für landwirtschaftliche als auch für gewerbliche Pferdeeinstellbetriebe gilt, können auch Gewerbebetriebe die Vorsteuerpauschale in Anspruch nehmen.
Kann für die Vermietung von Pferden auch die Vorsteuerpauschale geltend gemacht werden?
Bei der Vermietung von Pferden kann die Vorsteuerpauschale nicht geltend gemacht werden.
Umsatzsteuervoranmeldung: Wann und mit welchen Formularen?
Umsatzsteuervoranmeldungen sind über FinanzOnline zu erstellen bzw. bei technischer Unzumutbarkeit (z.B. fehlender Internetzugang) mit dem Formular U30. Voranmeldungszeitraum ist bis zu einem Vorjahresumsatz von 100.000 Euro das Kalendervierteljahr, ansonsten der Kalendermonat.
Wie wirkt sich die Umsatzsteuer auf meine Sozialversicherungsbeiträge aus?
Da die Sozialversicherungsbeiträge grundsätzlich von den Bruttoeinnahmen (abzüglich 70 Prozent) berechnet werden, ist sie – wie bei land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeiten üblich – teilweise bedeutsam für die Sozialversicherungsbeiträge.
Was bedeutet die kleine Beitragsgrundlagenoption für Sozialversicherungsbeiträge?
Mit der kleinen Beitragsgrundlagenoption beantragt der Betriebsführer die Ermittlung der Sozialversicherungsbeiträge für Nebentätigkeiten nach den für diese im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünften. Sofern die Einkünfte aus der Pensionspferdehaltung den vollpauschalierten Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen sind und daher im Einkommenssteuerbescheid nicht eigens ausgewiesen werden, bewirkt die kleine Beitragsgrundlagenoption bei der SVS eine Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge von der für Nebentätigkeiten vorgesehenen eigenen Mindestbeitragsgrundlage.
Zuchtbetrieb: Hat eine Deckstation auch Umsatzsteuer für die zum Decken eingestellten Stuten zu bezahlen?
Nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung ist auf den Hauptzweck einer Leistung abzustellen und darf diese nicht in ihre einzelnen Teile zerlegt werden. Da in einer Deckstation das Einstellen der Stuten in der Regel nicht Hauptzweck der Leistung ist, sondern das Decken, gibt es hier unseres Erachtens keine umsatzsteuerlichen Änderungen.
Welche Aufzeichnungen müssen gegenüber dem Finanzamt nachgewiesen werden (Einstellverträge, Rechnungen, Pferdepässe etc.)?
Wird die Vorsteuerpauschale in Anspruch genommen und keine Vorsteuerbeträge in tatsächlicher Höhe (unbewegliches Anlagevermögen) geltend gemacht, bestehen Aufzeichnungspflichten lediglich hinsichtlich der Einnahmen. Die Aufzeichnungen sind chronologisch, vollständig, richtig und zeitgerecht vorzunehmen. Bareingänge müssen dabei täglich einzeln festgehalten werden. Bei Barumsätzen über 7.500 Euro und einem Gesamtumsatz von 15.000 Euro besteht überdies Registrierkassenpflicht.
Müssen "gemeinnützige Vereine“, welche Pferde eingestellt haben, auch Umsatzsteuer abliefern?
In der Regel werden "gemeinnützige Vereine“, die selbst einen Pferdeeinstellbetrieb führen, bei strenger Überprüfung wohl nicht als gemeinnützig im Sinne des Steuerrechts zu qualifizieren sein, weshalb in vielen Fällen umsatzsteuerpflichtige Leistungen vorliegen werden.
Wenn ich meinen Stall vermiete und die Einsteller sämtliche Arbeiten (füttern, ausmisten etc.) selbst erledigen (Selbstversorgerstall) muss dann USt abgeliefert werden?
Wird das Stallgebäude vermietet und erbringt der Landwirt (Vermieter) keine wie immer gearteten Dienstleistungen, wird in der Regel eine umsatzsteuerfreie "Grundstücksvermietung“ vorliegen, die aber gesondert der Einkommensteuer unterliegt.