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Vereinfachungen im Rahmen der Konditionalität

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03.02.2026 | von DI Joachim Mandl - Gültigkeit: gesamtes Bundesgebiet

Ab dem Jahr 2026 werden weitere Vereinfachungen bei den GLÖZ-Standards umgesetzt. Diese folgen den Anpassungen der Jahre 2024 bzgl. Ausnahme von Kontrollen und Sanktionen hinsichtlich Konditionalität für Betriebe bis 10 ha landwirtschaftlicher Fläche (LN) und 2025 (Wegfall der verpflichtenden Grünbrache im GLÖZ 8) nach.

Das dahinterliegende GAP-Vereinfachungspaket wurde mit der Trilogeinigung zwischen Europäischer Kommission, Rat und Parlament noch Ende 2025 auf den Weg gebracht, sodass die entsprechenden EU-Rechtsgrundlagen bereits mit 1. Jänner 2026 in Kraft treten konnten.
fließendes Gewässer.jpg © LK OÖ/Mandl
Trotz Erleichterungen im Rahmen der Konditionalität gelten für Bio-Betriebe z.T. ähnlichlautende Förderbedingungen des ÖPUL als auch die Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung weiterhin vollumfänglich. © LK OÖ/Mandl

BIO erfüllt bestimmte GLÖZ-Standards automatisch

Ab 1. Jänner 2026 halten Betriebe mit aufrechtem Bio-Kontrollvertrag zusätzlich zum GLÖZ 7 auch die GLÖZ-Standards 1, 3, 4, 5 und 6 automatisch ein. Diese Erleichterungen gelten sowohl für anerkannte Bio-Betriebe (bei Bio-Teilbetrieben nur auf den im MFA mit "BIO" codierten Schlägen) als auch für Bio-Umstellungsbetriebe.
Wenn biologisch wirtschaftende Betriebe die ÖPUL-Maßnahme "Biologische Wirtschaftsweise" nicht beantragt haben, ist es relevant, im MFA unter "MFA-Angaben - Allgemein" und unter "Konditionalität" das Kreuz bei "Biobetrieb gemäß VO (EU) 2018/848" zu machen, damit die Erleichterungen berücksichtigt werden können.
Die Auswirkungen der automatischen Erfüllung werden im Folgenden dargestellt.
  • GLÖZ 1 (Erhaltung von Dauergrünland): Beim GLÖZ 1 handelt es sich um die Verpflichtung, das Dauergrünland-Verhältnis auf nationaler (nicht einzelbetrieblicher) Ebene gegenüber 2018 um nicht mehr als 5% absinken zu lassen. Da es in Österreich generell kein Problem mit der Umsetzung und Erfüllung dieses Standards gibt, hat diese Vereinfachung für heimische Bio-Betriebe keine wirkliche Relevanz.
    Achtung: Im Rahmen der ÖPUL-Bio-Maßnahme gilt es, das Grünlandflächenausmaß im Vertragszeitraum zu erhalten. Als Grünlandumbruchstoleranz kann maximal 1 ha je Betrieb beansprucht werden.
  • GLÖZ 3 besagt, dass das Abbrennen von Stroh auf Stoppelfeldern verboten ist, sofern nicht aufgrund phytosanitärer Gründe eine Ausnahme in Einklang mit den Bestimmungen des Bundesluftreinhaltegesetzes anwendbar ist. Aufgrund der automatischen Erfüllung des GLÖZ 3 könnten Bio-Betriebe gegebenenfalls von gewissen Ausnahmen im Bundesluftreinhaltegesetz Gebrauch machen.
  • GLÖZ 4 (Schaffung von Pufferstreifen entlang von Wasserläufen): Da Bio-Betriebe nicht von der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (NAPV) ausgenommen sind, brauchen diese auch in Zukunft einen mindestens drei Meter breiten, ganzjährig mit lebenden Pflanzen bewachsenen Streifen ab der Böschungsoberkante eines Gewässers. Dieser Pufferstreifen darf nicht umgebrochen werden, wobei eine Bodenbearbeitung zur Erneuerung des Pflanzenbewuchses einmal innerhalb von fünf Jahren erlaubt ist. Als Erleichterung für BIO gilt der Entfall der Verbreiterung des Pufferstreifens auf mindestens fünf Meter bei belasteten Fließgewässern und auf mindestens zehn Meter bei belasteten stehenden Gewässern.
  • Der "GLÖZ 5"-Standard ist auf Bio-Betrieben seit 1. Jänner 2026 als Ganzes automatisch erfüllt. D.h. von der Vorgabe, keine Bodenbearbeitung mit landwirtschaftlichen Maschinen auf gefrorenen, wassergesättigten, überschwemmten oder schneebedeckten Böden durchzuführen, sind Bio-Betriebe nun ausgenommen. Ebenso kann auf Bio-Ackerflächen und Bio-Dauerkultur-/Bio-Spezialkultur-Schlägen sowie auf Feldstücken mit Bio-Wein ab jeweils 0,75 ha und einer überwiegenden Hangneigung ab 10% die Anwendung entsprechender erosionsmindernder Bewirtschaftungsverfahren entfallen.
  • GLÖZ 6 (Mindestbodenbedeckung im Winter) gilt auf Bio-Ackerflächen ab November 2026 generell als automatisch erfüllt. Bio-Betriebe dürften somit die Mindestbodenbedeckungs-Prozentsätze (mindestens 80% der Ackerfläche bzw. mindestens 50% der Dauer-/Spezialkulturfläche) auch unterschreiten.
  • Von der Verpflichtung zur Einhaltung des GLÖZ 7 (Anbaudiversifizierung und Fruchtwechsel) waren Bio-Betriebe bisher bereits ausgenommen.
    Achtung: Für Bio-Betriebe mit mehr als 5 ha Ackerfläche und Teilnahme an der ÖPUL-Bio-Maßnahme gelten folgende Förderauflagen hinsichtlich Anbaudiversifizierung: Getreide-Mais-Anteil maximal 75% und keine Kultur mit einem Anteil von mehr als 55% der Ackerfläche (ausgenommen Ackerfutter, Grünbrache und Spargel)

Zusätzliche "GLÖZ 7"-Ausnahme

Aktuell sind von diesem Standard bereits ausgenommen:
  • Betriebe, deren Flächenanteil an Ackerfutter, Grünbrache und Leguminosen zusammen mehr als 75% der Ackerfläche beträgt
  • Betriebe mit einem Grünlandanteil an der gesamten LN von mehr als 75%
  • Bio-Betriebe
Ab 2026 sind zusätzlich Betriebe bis 30 ha LN (inkl. anteiliger Futterfläche auf Almen und Weiden und GLÖZ-LSE) ausgenommen.

Geplante "GLÖZ 6"-Änderung

Der Zeitraum der Mindestbodenbedeckung von Ackerflächen wird ab Winter 2026/2027 voraussichtlich verkürzt - GLÖZ 6 gilt dann von 15. November bis 14. Februar.

Ebenso ist ab November 2026 vorgesehen, dass generell Ackerflächen mit schwer zu bearbeitenden Böden (zukünftig Böden mit mehr als 15% Ton- bzw. mehr als 55% Schluffanteil) als Ausnahmeflächen gelten. Künftig können somit auch Betriebe mit mehr als 40 ha Acker und ohne Schweine-/Geflügelhaltung von der Ausnahme profitieren. Konkret dürften dann am Einzelbetrieb gegebenenfalls mehr Ackerflächen gepflügt über den Winter gehen. Für diese Änderung ist die Anpassung der nationalen Verordnung noch ausständig.

Konditionalität 2023-2027

  • Vereinfachungen im Rahmen der Konditionalität

  • Vereinfachung bei GLÖZ-Standards

  • Soziale Konditionalität - Einhaltung arbeitsrechtlicher Bestimmungen

  • GLÖZ 6-Standard: Bodenbedeckung im Herbst/Winter (Vorgaben ab 1. November 2023)

  • Konditionalität ab 2023 – allgemeine Anforderungen an die Bewirtschaftung

  • GAB 1 - Wasserrahmenrichtlinie (WRRL)

  • GAB 2 - Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (NAPV)

  • GAB 3 - Vogelschutz-Richtlinie

  • GAB 4 - Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie

  • GAB 5 – Lebensmittelsicherheit

  • GAB 6 - Hormonanwendungsverbot

  • GAB 7 - Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln

  • GAB 8 - Nachhaltige Verwendung von Pestiziden

  • GAB 9, 10 und 11 Tierschutz

  • GLÖZ 1 - Erhaltung von Dauergrünland (DGL)

  • GLÖZ 2 - Angemessener Schutz von Feuchtgebieten und Torfflächen

  • GLÖZ 3 - Verbot des Abbrennens von Stoppelfeldern

  • GLÖZ 4 - Schaffung von Pufferstreifen entlang von Wasserläufen

  • GLÖZ 5 - Geeignete Bodenbearbeitung zur Verringerung der Bodenschädigung unter Berücksichtigung der Hangneigung

  • GLÖZ 6 - Mindestbodenbedeckung

  • GLÖZ 7 - Anbaudiversifizierung und Fruchtwechsel

  • GLÖZ 8 - Schutz von Landschaftselementen / Schnittverbot von Hecken und Bäumen für die Landwirtschaft

  • GLÖZ 9 – Verbot des Umbruchs und der Umwandlung von Dauergrünland in NATURA-2000-Gebieten

  • GLÖZ 10 - Kontrolle diffuser Quellen hinsichtlich Phosphate

Landwirtschaftskammern:

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  • Niederösterreich
  • Oberösterreich
  • Salzburg
  • Steiermark
  • Tirol
  • Vorarlberg
  • Wien

Weiteres

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Partner-Services

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  • ARGE Bäuerinnen
  • ARGE Meister
  • Green Care
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  • Lehrlings- u. Fachausbildungsstelle
  • Lebensqualität Bauernhof
  • Ländliches Fortbildungsinstitut (LFI)
  • Schule am Bauernhof
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Telefon: +43 5 0259 111
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