Verpflichtende Bodenuntersuchungen bei ÖPUL 2023-Maßnahmen
Betriebe, die an den Maßnahmen “Vorbeugender Grundwasserschutz - Acker“ und “Humuserhalt und Bodenschutz auf umbruchsfähigem Grünland“ teilnehmen, müssen Bodenproben von einem akkreditierten Labor auswerten lassen und die Ergebnisse online unter www.eama.at eintragen. Nachfolgend wird auf die dementsprechenden Vorgaben näher eingegangen.
Vorbeugender Grundwasserschutz - Acker
Die Maßnahme “Vorbeugender Grundwasserschutz - Acker“ wird in den Bundesländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark und Wien angeboten. Die Gebietsabgrenzung ist im Anhang G der Sonderrichtlinie ÖPUL 2023 mit Angabe der Katastralgemeinden festgelegt. Die Gebietskulisse “Vorbeugender Grundwasserschutz - Acker“ kann außerdem im eAMA im INVEKOS-GIS mittels dem Legendeneintrag “Gebietsabgrenzungen/Grundwasserschutz Acker“ sichtbar gestellt werden.
Betriebe, die an der Maßnahme teilnehmen, müssen bis spätestens 31. Dezember 2026 pro angefangene 5 ha Ackerfläche in der Gebietskulisse mindestens eine Bodenprobe ziehen. Die Bodenproben müssen bis spätestens 31. Dezember 2026 bei einem akkreditierten Labor zur Analyse eingelangt sein. Ausgangsbasis für die Berechnung der Anzahl benötigter Bodenproben sind die Ackerflächen des Betriebes gemäß Beantragung im Mehrfachantrag 2026, unabhängig von der Schlagnutzung und der Einbringung in etwaige andere Maßnahmen sowie unabhängig von der Prämiengewährung für die Maßnahme “Vorbeugender Grundwasserschutz - Acker“.
Die Bodenuntersuchungen sind entsprechend den Richtlinien für die sachgerechte Düngung oder der EUF-Methode hinsichtlich des Stickstoff-, Phosphor- und Kalium-Gehaltes sowie des pH-Wertes und des Humusgehaltes durchzuführen. Bei Stickstoff hat die Untersuchung den nachlieferbaren oder den Gehalt an mineralischem Stickstoff zu umfassen.
Betriebe, die an der Maßnahme teilnehmen, müssen bis spätestens 31. Dezember 2026 pro angefangene 5 ha Ackerfläche in der Gebietskulisse mindestens eine Bodenprobe ziehen. Die Bodenproben müssen bis spätestens 31. Dezember 2026 bei einem akkreditierten Labor zur Analyse eingelangt sein. Ausgangsbasis für die Berechnung der Anzahl benötigter Bodenproben sind die Ackerflächen des Betriebes gemäß Beantragung im Mehrfachantrag 2026, unabhängig von der Schlagnutzung und der Einbringung in etwaige andere Maßnahmen sowie unabhängig von der Prämiengewährung für die Maßnahme “Vorbeugender Grundwasserschutz - Acker“.
Die Bodenuntersuchungen sind entsprechend den Richtlinien für die sachgerechte Düngung oder der EUF-Methode hinsichtlich des Stickstoff-, Phosphor- und Kalium-Gehaltes sowie des pH-Wertes und des Humusgehaltes durchzuführen. Bei Stickstoff hat die Untersuchung den nachlieferbaren oder den Gehalt an mineralischem Stickstoff zu umfassen.
Vorbeugender Grundwasserschutz Acker: Optionaler Zuschlag Humusaufbau und Erosionsschutz in Wien
An der Option “Humusaufbau und Erosionsschutz in Wien“ teilnehmende Betriebe müssen bis spätestens 31. Dezember 2026 doppelt so viele Bodenproben wie bei der Hauptmaßnahme “Vorbeugender Grundwasserschutz - Acker“ untersuchen lassen (d.h. mindestens 2 Proben je angefangene 5 ha Ackerfläche sowie entsprechend räumlicher und zeitlicher Projektvorgaben durch die beauftragte Stelle AGES).
Humuserhalt und Bodenschutz auf umbruchsfähigem Grünland
Die Maßnahme “Humuserhalt und Bodenschutz auf umbruchsfähigem Grünland“ wird in ganz Österreich angeboten. Betriebe, die an dieser grünlanderhaltenden Maßnahme teilnehmen, müssen bis spätestens 31. Dezember 2025 pro angefangene 5 ha förderfähige Grünlandfläche mindestens eine Bodenprobe ziehen. Die Bodenproben müssen bis spätestens 31. Dezember 2025 bei einem akkreditierten Labor zur Analyse eingelangt sein. Dies gilt auch für Betriebe, die beabsichtigen, in die Maßnahme ab dem Förderjahr 2025 neu einzusteigen. Ausgangsbasis für die Berechnung der Anzahl benötigter Bodenproben sind alle Grünlandflächen aus dem Mehrfachantrag 2025 mit einer Hangneigung unter 18%, unabhängig von der Schlagnutzung und der Einbringung in etwaige andere Maßnahmen. Somit reduzieren z.B. Flächen in der Maßnahme “Naturschutz“ den Wert für die einzuberechnenden Flächen nicht. Flächen mit Umbruchsverbot gemäß GLÖZ 2 (Schutz von Feuchtgebieten und Torfflächen), GLÖZ 4 (Pufferstreifen entlang von Wasserläufen) und GLÖZ 9 (Umweltsensibles Dauergrünland in Natura 2000-Gebieten) sind nicht förderfähig und zählen daher nicht zur Ausgangsbasis.
Die Bodenuntersuchungen sind entsprechend den Richtlinien für die sachgerechte Düngung oder der EUF-Methode hinsichtlich des pH-Wertes, des Phosphor- und Kalium-Gehaltes sowie des Humusgehaltes durchzuführen.
Die Bodenuntersuchungen sind entsprechend den Richtlinien für die sachgerechte Düngung oder der EUF-Methode hinsichtlich des pH-Wertes, des Phosphor- und Kalium-Gehaltes sowie des Humusgehaltes durchzuführen.
Akkreditierte Labore
Anrechenbar sind Bodenproben, die ab dem 1. Jänner 2022 gezogen und von einem akkreditierten Labor untersucht werden. Als akkreditiertes Labor gelten jene Labore, die eine Zertifizierung gemäß den Normen für die betroffenen Parameter vorweisen können. Nachfolgend eine Übersicht mit den aktuell bekannten akkreditierten Laboren:
- AGES (Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH)
- AGRANA Zucker GmbH
- Agrolab Agrarzentrum GmbH
- Amt der Kärntner Landesregierung
- Amt der Steiermärkischen Landesregierung
- cewe GmbH
- Kalb Analytik (für Bodenproben im Rahmen der Maßnahme “Humuserhalt und Bodenschutz auf umbruchsfähigem Grünland“)
Erfassung der Bodenproben im eAMA INVEKOS-GIS - manuell oder hochladen CSV-Datei
Die Eingabe der Ergebnisse von Bodenproben erfolgt in der dafür vorgesehenen Erfassungsmaske. Eine Auflistung von bereits erfassten Bodenproben kann pro Förderjahr aufgerufen werden. Neue Bodenproben können entweder manuell im Fenster "Bodenproben Details" erfasst werden oder mittels einer CSV-Datei hochgeladen werden. Hierbei empfiehlt es sich die vom Labor in digitaler Form bereitgestellte Bodenprobe zu verwenden. Eine Detail-Anleitung zur Erfassung und zu den Anzeigedetails ist im Benutzerhandbuch INVEKOS-GIS unter www.ama.at/fachliche-informationen/mehrfachantrag/merkblaetter zu finden sowie in nachstehend zum Download bereitgestellten Anleitungen der Landwirtschaftskammer (gilt analog für HBG wie auch GWA). Zur Sicherung der Erfassungsqualität gibt es Erfassungseinschränkungen und Plausibilitätsprüfungen.
Eine Bodenprobe kann nur einmal und nur jenem Betrieb zugerechnet werden, der die untersuchte Fläche im betroffenen Jahr beantragt hat. Die Weitergabe einer Bodenuntersuchung gemeinsam mit der Fläche an einen anderen Betrieb ist daher nicht möglich. Für den abgebenden Betrieb kann die Probe jedoch angerechnet werden. Der übernehmende Betrieb muss gegebenenfalls eine neuerliche Untersuchung vornehmen lassen, um die erforderliche Probenanzahl zu erreichen.
Die Erfüllung der Förderverpflichtung bei den zwei betroffenen ÖPUL-Maßnahmen wird von der AMA mittels Verwaltungskontrolle überprüft werden.
Weitere detaillierte Informationen zu den Förderverpflichtungen der Maßnahmen “Vorbeugender Grundwasserschutz - Acker“ und “Humuserhalt und Bodenschutz auf umbruchsfähigem Grünland“ können den gleichnamigen ÖPUL-Maßnahmeninformationsblättern unter www.ama.at/fachliche-informationen/oepul/formulare-merkblaetter entnommen werden.
Eine Bodenprobe kann nur einmal und nur jenem Betrieb zugerechnet werden, der die untersuchte Fläche im betroffenen Jahr beantragt hat. Die Weitergabe einer Bodenuntersuchung gemeinsam mit der Fläche an einen anderen Betrieb ist daher nicht möglich. Für den abgebenden Betrieb kann die Probe jedoch angerechnet werden. Der übernehmende Betrieb muss gegebenenfalls eine neuerliche Untersuchung vornehmen lassen, um die erforderliche Probenanzahl zu erreichen.
Die Erfüllung der Förderverpflichtung bei den zwei betroffenen ÖPUL-Maßnahmen wird von der AMA mittels Verwaltungskontrolle überprüft werden.
Weitere detaillierte Informationen zu den Förderverpflichtungen der Maßnahmen “Vorbeugender Grundwasserschutz - Acker“ und “Humuserhalt und Bodenschutz auf umbruchsfähigem Grünland“ können den gleichnamigen ÖPUL-Maßnahmeninformationsblättern unter www.ama.at/fachliche-informationen/oepul/formulare-merkblaetter entnommen werden.