GLÖZ 7 - Anbaudiversifizierung und Fruchtwechsel
Ziele dieser Anforderung
- Erhöhung der Diversität durch Aufnahme zusätzlicher Fruchtfolgeglieder
- Minimierung von Krankheits- und Schädlingsdruck
- Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit
- Verbesserung und Erhalt von Humusgehalt und Bodenstruktur
Betroffene Schlagnutzungsart(en)
- Ackerland
Auflagen
Ab Antragsjahr 2025 sieht dieser Standard eine Auswahlmöglichkeit zwischen Anbaudiversifizierung oder Fruchtwechsel vor.
Von diesem Standard sind jedoch Betriebe ausgenommen,
Von diesem Standard sind jedoch Betriebe ausgenommen,
- die bis 10 ha Ackerfläche bewirtschaften, oder
- bei denen mehr als 75% des Ackerlandes für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wird, brachliegendes Land ist, dem Anbau von Leguminosen oder einer Kombination dieser Nutzungen dient, oder
- die einen DGL-Anteil von mehr als 75% an der gesamten landw. Nutzfläche haben oder
- alle Betriebe mit aufrechtem Bio-Kontrollvertrag (bei Bio-Teilbetrieben jene mit „BIO“ codierten Schläge) oder
- seit dem Jahr 2026 alle Betriebe mit einer landwirtschaftlichen Fläche von höchstens 30 ha.
Wenn biologisch wirtschaftende Betriebe nicht an der ÖPUL-Maßnahme "Biologische Wirtschaftsweise" teilnehmen, ist im MFA unter "MFA-Angaben - Allgemein" bei "Konditionalität" das Zeichen bei "Biobetrieb gemäß VO (EU) 2018/848" zu setzen, damit die Erleichterungen für Bio-Betriebe berücksichtigt werden können.
Anbaudiversifizierung
Bei einer Bewirtschaftung von über 10 bis maximal 30 ha Ackerfläche sind mindestens zwei verschiedene Kulturen auf der Ackerfläche anzubauen, wobei die flächenstärkste Kultur nicht mehr als 75% der gesamten Ackerfläche des Betriebes einnehmen darf.
Bei einer Bewirtschaftung von über 30 ha Ackerfläche sind mindestens drei verschiedene Kulturen auf der Ackerfläche anzubauen, wobei die flächenstärkste Kultur nicht mehr als 75% und die zwei flächenstärksten Kulturen zusammen nicht mehr als 95% der gesamten Ackerfläche des Betriebes einnehmen dürfen.
Winterung und Sommerung gelten als eine Kultur (z.B. Wintergerste und Sommergerste gelten demnach als eine Kultur).
Bei einer Bewirtschaftung von über 30 ha Ackerfläche sind mindestens drei verschiedene Kulturen auf der Ackerfläche anzubauen, wobei die flächenstärkste Kultur nicht mehr als 75% und die zwei flächenstärksten Kulturen zusammen nicht mehr als 95% der gesamten Ackerfläche des Betriebes einnehmen dürfen.
Winterung und Sommerung gelten als eine Kultur (z.B. Wintergerste und Sommergerste gelten demnach als eine Kultur).
Fruchtwechsel
Zur Erfüllung dieser Auflagen müssen Betriebe
- die flächenstärkste Kultur auf einem Ackerflächenanteil von nicht mehr als 75% anbauen,
- auf einem Ackerflächenanteil von mindestens 30% einen jährlichen Wechsel der im MFA beantragten Kulturen sowie
- auf allen Ackerflächen spätestens nach drei Jahren einen Wechsel der im MFA beantragten Kulturen sicherzustellen.
- Bracheflächen
- Ackerflächen, die für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden
- Saatmais
- Mehrjährige Kulturen
- Flächen mit Gräsersaatgutvermehrung
- mehrjährige Leguminosen (Esparsette)
Achtung: Für Betriebe mit mehr als 5 ha Ackerfläche und Teilnahme an einer der ÖPUL-Maßnahmen "Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung" oder "Biologische Wirtschaftsweise" gelten folgende Förderauflagen hinsichtlich Anbaudiversifizierung: Getreide-Mais-Anteil maximal 75% und keine Kultur mit einem Anteil von mehr als 55% der Ackerfläche (ausgenommen Ackerfutter, Grünbrache und Spargel).