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Vorgaben für Biodiversitätsflächen beachten

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30.04.2025 | von Ing. Philipp Prock

Wichtige Informationen im Rahmen der Anlage, der Pflege und dem Umbruch von Biodiversitätsflächen im Ackerbau.

Biodiversitätsflächen.jpg © pixabay
© pixabay
Im aktuellen ÖPUL sind Teilnehmer: innen an den Maßnahmen „UBB“ und „BIO“ zur Bewirtschaftung/Pflege von Biodiversitätsflächen (DIVFlächen) verpflichtet. Diese bieten am Acker Lebens- und Rückzugsräume für eine Vielzahl an Lebewesen.

Allgemeine Vorgaben für Acker-DIV-Flächen

  • Werden mehr als 2 ha Acker bewirtschaftet, so sind mindestens 7 Prozent der Ackerfläche des Betriebs als DIV-Flächen auszuweisen. Betriebe bis 10 ha Acker können diese Verpflichtung auch mittels Bewirtschaftung von zusätzlichen DIVFlächen am Grünland erfüllen.
  • Auf Feldstücken mit einer Größe von über 5 ha sind feldstücksbezogen mindestens 0,15 ha DIV-Flächen notwendig. Zur Erreichung der zumindest 0,15 ha werden auch dem Feldstück zugeordnete GLÖZ-Landschaftselemente und ab dem Antragsjahr 2025 auch dem Feldstück zugeordnete Agroforststreifen der Maßnahme „Nichtproduktive Ackerflächen und Agroforststreifen“ angerechnet, diese sind jedoch nicht für die Erreichung der 7 Prozent-Grenze für Biodiversitätsflächen anrechenbar.
  • Betriebe unter 10 ha Ackerfläche sind von der feldstücksbezogenen Anlageverpflichtung (0,15 ha DIV Flächen) ausgenommen.

Neuanlage von Acker-DIVFlächen

Werden DIV-Flächen neu angelegt, so muss die Neuanlage bis spätestens 15. Mai erfolgen, um diese noch im selben Jahr als DIV-Fläche beantragen zu können. Für die Neuanlage ist eine Saatgutmischung mit mindestens sieben insektenblütigen Mischungspartnern aus zumindest drei Pflanzenfamilien zu verwenden. Der Anteil an nicht insektenblütigen Mischungspartnern (Gräsern) darf 10 Prozent nicht überschreiten. Saatbettbereitung, Anbau und die Wahl der Geräte haben so zu erfolgen, dass sich die Mischung bestmöglich etablieren kann. Die Einsaat in einen bestehenden Bestand mittels Schlitzsaat ist nicht erlaubt.

Freiwillige Erneuerung oder Verlegung von Acker-DIVFlächen

Bestehen DIV-Flächen schon mindestens zwei Jahre (MFA 2023 und 2024) auf gleicher Stelle, können sie freiwillig auf gleicher Stelle neu angelegt werden. Ein Umbruch ist schon seit Herbst 2024 möglich, der Anbau hat bis 15. Mai zu erfolgen. Meldungen an die AMA sind nicht notwendig. Nach den zwei Jahren kann die DIV-Fläche auch an anderer Stelle neu angelegt werden, eine lagegenaue Beantragung im MFA ist notwendig.

Als Acker-DIV-Flächen anrechenbare Flächen von anderen ÖPUL-Maßnahmen

  • Ackerstilllegungen (Grünbrache) aus den Maßnahmen „Naturschutz“ (Code NAT) und „Ergebnisorientierte Bewirtschaftung“ (Code EBW). Im Fall von Ackerstilllegungen in der Maßnahme „Naturschutz müssen diese das Auflagenkürzel „SA01“ in der Projektbestätigung beinhalten. Genutzte Naturschutzflächen sind nicht anrechenbar. Flächen mit den Codes „NAT“ und „EBW“ sind unabhängig von der Anrechenbarkeit als Biodiversitätsfläche immer nach den Vorgaben der Projektbestätigung zu bewirtschaften.
  • Begrünte Abflusswege der Maßnahme „Erosionsschutz Acker“ (Code BAW) und auswaschungsgefährdete Ackerflächen im Rahmen der Maßnahme „Vorbeugender Grundwasserschutz - Acker“ (Code AG), wenn die DIVVorgaben hinsichtlich Neuanlage und Umbruch sowie Mahd/Pflege eingehalten werden,
  • Mehrnutzenhecken, wenn für krautigen Bereich hinsichtlich Mahd/Pflege die DIV-Vorgaben eingehalten werden,
  • Gewässerrandstreifen aus GLÖZ 4 (Pufferstreifen entlang von Wasserläufen), sofern alle DIV-Bewirtschaftungsauflagen eingehalten werden.

Pflege/Nutzung von Acker- DIV-Flächen

  • Acker-DIV-Flächen müssen mindestens einmal jedes zweite Jahr und dürfen maximal zweimal pro Jahr gemäht/gehäckselt/beweidet werden, wobei eine Beweidung erst ab 01. August zulässig ist. 75 Prozent der DIV-Flächen dürfen frühestens am 01. August gemäht/ gehäckselt/beweidet werden. Auf maximal 25 Prozent der DIV-Flächen ist Mähen/ Häckseln ohne zeitliche Einschränkung möglich.
  • Zusätzlich zu den bestehenden Pflege-/Nutzungsvorgaben darf ab 2025, im ersten Beantragungsjahr nach der Anlage, ein Reinigungsschnitt ohne Verbringung des Mähgutes erfolgen.
  • Für die Berechnung der DIV-Fläche, welche frühestens am 1. August (75 Prozent) gehäckselt/gemäht werden darf, müssen alle DIV-Flächen unabhängig von der möglichen zusätzlichen Codierung (BAW, AG, NAT, EBW) berücksichtigt werden.
  • Pflanzenschutzmittel (außer bio-taugliche) und jegliche Dünger dürfen von 01. Jänner bis zum Umbruch bzw. anderweitiger Deklaration der Fläche nicht eingesetzt werden.

Invasive Arten in Acker-DIVFlächen

Bei Auftreten von Stechapfel, Kleeseide, Geflecktem Schierling und Ragweed kann – sofern auf mehr als 25 Prozent der Biodiversitätsflächen derartige invasive Pflanzenarten auftreten – eine Mahd oder das Häckseln der betroffenen Fläche bereits vor dem 1. August erfolgen, um die Ausbreitung einzudämmen. Innerhalb der zweijährigen Mindestanlagedauer ist es in diesem Fall auch möglich, öfters als 2-mal pro Jahr zu mähen/häckseln. Entsprechende Unterlagen zum Nachweis der Notwendigkeit (z. B. Fotos) sind am Betrieb aufzubewahren oder über die AMA MFA Foto App hochladbar.

Umbruch von Acker-DIVFlächen

Der Umbruch einer Acker- DIV-Fläche ist frühestens am 15. September des zweiten Jahres erlaubt. Wird nach dem Umbruch eine Winterung oder Zwischenfrucht angebaut, so darf der Umbruch ab 01. August des zweiten Jahres erfolgen. Bei Umbruch einer Grünbrache gilt weiterhin ein Nutzungsverbot bis 31. Dezember. Die Beseitigung von Biodiversitätsflächen darf nur mit mechanischen Methoden (Häckseln oder Einarbeiten) erfolgen.

Aufgepasst: Teilnehmer an der ÖPULMaßnahme Vorbeugender Grundwasserschutz- Acker: Bei Umbruch von Grünbrachen vor dem 15. November hat eine Anlage einer Folgekultur noch im Herbst bis 15. November oder die Anlage einer Zwischenfrucht gemäß der Maßnahme „Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau“ oder „Begrünung von Ackerflächen – System Immergrün" zu erfolgen.

Befahren von Acker-DIVFlächen

Ein Aufstellen von Beregnungsanlagen, Befahren (außer zum Überqueren, um danebenliegende Kulturen zu erreichen), die Verwendung als Maschinenabstellplatz, das Aufstellen von Anhängern für Abtransport des Erntegutes angrenzender Kulturen, die Verwendung als Lagerplatz und Ähnliches sind nicht erlaubt. Ebenso darf die Biodiversitätsfläche keine Wendefläche (Manövrierfläche) für Pflegevorhaben der angrenzenden Kulturen sein.

Zweijährigkeit von Acker- DIV-Flächen

Die „Zweijährigkeit“ von Acker-DIV-Flächen gilt ab der ersten Beantragung der Biodiversitätsfläche im MFA mit dem Code „DIV“. Diese „Zweijährigkeit“ ist auch dann einzuhalten, wenn die Ackerfläche des Betriebes unter 10 ha oder unter 2 ha fällt oder wenn die Feldstückgröße kleiner als 5 ha wird. Einzige Ausnahmen von der Zweijährigkeit können flächenbezogen bei Verlust der Verfügungsgewalt (z.B. Pachtkündigung) oder bei Umwandlung in Grünland geltend gemacht werden.

Beantragung von Acker-DIVFlächen im MFA

DIV-Flächen sind im MFA bis 15. April mit dem Code „DIV“ zu kennzeichnen. Bei Beantragung als „Sonstiges Feldfutter“ ist das Mähgut mindestens einmal im Jahr zu nutzen, d.h. abzutransportieren - Drusch ist nicht erlaubt. Wird die Fläche als „Grünbrache“ beantragt, so gilt ein ganzjähriges Nutzungsverbot. Erfolgt ausschließlich eine Beweidung, so ist die Fläche als „Ackerweide“ zu beantragen.

Zuschlag „Neuansaat mit regionaler Acker-Saatgutmischung (CODE DIVRS)“

Für mit einer regionalen Saatgutmischung mit mindestens 30 Pflanzenarten aus sieben Familien gemäß Artenliste neu angelegte DIV-Fläche sind mit dem Code DIVRS zu beantragen. Ab 2025 können DIVRSFlächen einerseits als „Sonstiges Feldfutter“ mit jährlich mindestens einmaliger und maximal zweimaliger Mahd mit Abtransport (Zuschlag 424 Euro je Hektar, Häckseln und Weide nicht zulässig) oder als „Grünbrache“ mit mindestens einmaliger Pflege (Häckseln oder Mahd ohne Abtransport) alle zwei Jahre und maximal einmaliger Pflege pro Jahr frühestens ab 01. Oktober (Zuschlag 324 Euro je Hektar) beantragt werden.

Weitere Informationen zu Biodiversitätsflächen auf Ackerflächen sind in den Maßnahmenerläuterungsblätter der ÖPUL 2023 Maßnahmen „Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung“ sowie „Biologische Wirtschaftsweise“ auf der Homepage der AMA unter Formulare & Merkblätter abrufbar.

Kontakt

  • Philipp  Prock
    Ing. Philipp Prock
    Gumpendorfer Straße 15
    1060 Wien

    philipp.prock@lk-wien.at
    T 01/587 95 28 - 24
    M 0664/60 259 111 24
    F 01/587 95 28 - 21
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