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Wahrung von Direktzahlungen nach Elementarereignissen

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05.06.2025 | von Ing. Philipp Prock

Ansuchen auf Anerkennung von höherer Gewalt oder besonderer flächen- und bewirtschaftungsverändernder Umstände

© Hagelversicherung
© Hagelversicherung
Unvorhersehbare Ereignisse können dazu führen, dass bestimmte Auflagen im Rahmen des Mehrfachantrags nicht eingehalten werden können. Nachstehend eine kurze Information über Voraussetzungen, Fristen und das richtige Vorgehen.
 
Als höhere Gewalt gelten unvorhersehbare, außergewöhnliche Ereignisse, die trotz aller Sorgfalt nicht verhindert werden können und zum Zeitpunkt der Beantragung der Fördermaßnahmen noch nicht bekannt waren. Dazu zählen insbesondere:
 
  • Schwere Wetterereignisse wie Starkregen, Überschwemmungen, Hagel, Dürre, Frost, Sturmschäden
  • Unfälle, plötzliche schwere Krankheiten oder Todesfälle von Betriebsleitern
  • Unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden oder Aufzeichnungen
  • Flurbereinigungsverfahren und dauerhafte oder vorübergehende Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse
 
Vor allem Naturkatastrophen oder Wettereignisse spielten in den vergangenen Jahren eine zentrale Rolle, wenn es darum ging, Förderauflagen teilweise oder gänzlich nicht einhalten zu können. Je nach Grad der Schädigung sowie der weiteren Flächenbewirtschaftung ergeben sich unterschiedlichen Melde- und Korrekturnotwendigkeiten.
 

Totalschaden einer Kultur ohne Neuanlage

Wird eine Kultur beispielsweise durch einen Hagelschlag derart geschädigt, dass eine weitere Pflege sowie Ernte nicht mehr möglich bzw. wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll ist und erfolgt keine Neuanlage derselben bzw. einer anderen Kultur, so ist eine Meldung „Höhere Gewalt“ über eAMA erforderlich. Der Meldung sind entsprechende Nachweise (Fotos, Schadensprotokolle seitens der ÖHV, etc…) beizulegen und der Sachverhalt (Schadensausmaß, Elementarereignis) zu beschreiben. Die von höherer Gewalt oder außergewöhnlichen Umständen betroffenen Flächen und Kulturangaben dürfen nicht aus dem Mehrfachantrag gelöscht werden, da sie im Falle der Genehmigung prämienfähig bleiben.

Totalschaden einer Kultur mit Neuanlage derselben Kultur

Wird eine Kultur beispielsweise durch einen Hagelschlag derart geschädigt, dass eine weitere Pflege sowie Ernte nicht mehr möglich bzw. wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll ist, erfolgt jedoch die erneute Anlage derselben Kultur, so ist keine Meldung „Höhere Gewalt“ erforderlich. Auch hinsichtlich des Mehrfachantrage ist keine Korrektur erforderlich, da die ursprünglich beantragte Kultur lediglich neu angelegt wird.

Totalschaden einer Kultur mit Neuanlage einer anderen Kultur

Wird eine Kultur beispielsweise durch einen Hagelschlag derart geschädigt, dass eine weitere Pflege sowie Ernte nicht mehr möglich bzw. wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll ist, erfolgt jedoch die Anlage einer anderen Kultur, so ist keine Meldung „Höhere Gewalt“ erforderlich. Der Mehrfachantrag ist auf die richtige/neue Schlagnutzungsart zu korrigieren.

Nachweise und Aufzeichnungen

Bei durch Elementarereignisse geschädigte Flächen bzw. Kulturen empfiehlt es sich geolokalisierte Fotos sowie dementsprechend Aufzeichnungen zu machen und eventuell vorhanden weitere Belege wie Schadensprotokolle der ÖHV aufzubewahren, um im Falle einer Vor-Ort-Kontrolle bzw. im Falle von Nachfragen seitens der AMA auf Basis von Abweichungen hinsichtlich des Flächenmonitorings den Schaden sowie damit verbundene weitere notwendige Arbeitsschritte nachweisen zu können.

Fristen und Vorgehensweise bei Meldung „Höhere Gewalt“

Die Meldung muss binnen drei Wochen ab dem Zeitpunkt, ab dem die antragstellende Person dazu in der Lage ist, gemeldet werden. Die Meldung hat als Online-Eingabe im Internetserviceportal eAMA unter dem Reiter „Eingaben“ im Menüpunkt „Andere Eingaben“ in dem dafür vorgesehenen Eingabeformular für „Ansuchen auf Anerkennung von höherer Gewalt oder besonderer flächen- und bewirt-schaftungsverändernder Umstände“ zu erfolgen. Dabei sind das Ausmaß und die Art der höheren Gewalt zu beschreiben und zu begründen, warum bestimmte Auflagen nicht eingehalten werden können. Je nach Fallkonstellation sollten Nachweise wie Fotos, Schadensprotokolle der Hagelversicherung, Gemeindebestätigungen, ärztliches Attest, Bestätigung Amtstierarzt, etc. möglichst bei der Meldung hochgeladen oder ehestmöglich nachgereicht werden. Die korrekte und fristgerechte Meldung von Fällen höherer Gewalt ist entscheidend, um finanzielle Nachteile zu vermeiden.

Kontakt

  • Philipp  Prock
    Ing. Philipp Prock
    Gumpendorfer Straße 15
    1060 Wien

    philipp.prock@lk-wien.at
    T 01/587 95 28 - 24
    M 0664/60 259 111 24
    F 01/587 95 28 - 21
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