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23.07.2019 | von Ing. Josef Peterseil / LK OÖ
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Wie gut ist der Kataster?

Vor 200 Jahren wurde unter Kaiser Franz I. die Vermessung des Monarchie-Gebietes angeordnet. Dieser sogenannte Franziszeische Kataster mit dem Maßstab 1:28 80 war Grundlage für die Erstellung der „Urmappe“.

Mit einfachen Methoden wie der Aufstellung eines Messtisches in der Landschaft und der Messung von Entfernungen und Winkeln, erfolgte die planliche Darstellung in der Urmappe. Die Vermessung sollte als Grundlage für die Steuerbemessung dienen, Grundgrenzen waren nur zweitrangig. 1883 wurde der Grundsteuerkataster festgelegt, wobei die Daten der Urmappe übernommen und verbessert wurden. Viele Grundstücke sind seit dieser Zeit nicht vermessen worden, weil keine Teilung oder kein Verkauf erfolgte. Aufgrund dieser alten Daten ist keine Genauigkeit von Grundgrenzen abzuleiten.
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© Ing. Josef Peterseil

Grenzkataster

Das Vermessungsgesetz 1969 war die Grundlage für die Einführung des Grenzkatasters. Dieser dient dem verbindlichen Nachweis der Grenzen von Grundstücken, dass heißt der Grenzverlauf ist rechtlich verbindlich. Außerdem ist eine Ersitzung von Grundstücksteilen im Grenzkataster nicht möglich.

Der Grundsteuerkataster stellt keinen rechtlichen Grenzverlauf dar, es handelt sich hier um die Darstellung von "Nachbarschaftsverhältnissen“. Daher ist die Angabe von verbindlichen Flächenausmaßen und Benützungsarten nicht möglich. Ebenso ist eine Ersitzung von Grundstücken oder Grundstücksteilen denkbar.

Damit Grundstücke im Grenzkataster eingetragen werden, ist eine Vermessung durch einen Zivilgeometer oder dafür befugte öffentlichen Einrichtungen wie z. B. Agrarbezirksbehörde – Abteilung ländliche Neuordnung erforderlich. Es muss eine Grenzverhandlung mit den Eigentümern und Anrainern durchgeführt werden. Die Zustimmungserklärung zum Grenzverhandlungsprotokoll ist dabei wesentlich. Die Vermessungsurkunde muss beim zuständigen Vermessungsamt zur Umwandlung des Grundstückes in den rechtsverbindlichen Grenzkataster eingereicht werden. Durch einen Bescheid des Vermessungsamtes wird die Umwandlung in den Grenzkataster bestätigt. Danach wird die Durchführung im Grundbuch mit einem "G“ kenntlich gemacht. In der Mappe werden Grenzkataster Grundstücke mit drei Unterstrichen gekennzeichnet. Zur Darstellung der Grenzen werden die Koordinaten der einzelnen Grenzpunkte zugrunde gelegt. Fehlergrenzen von 14 cm sind zulässig.

Obwohl der Grenzkataster seit dem Vermessungsgesetz 1969 gilt, sind derzeit in Österreich erst rund 13%, in Oberösterreich etwa 19% aller Grundstücke im Grenzkataster eingetragen. Das bedeutet, dass der sogenannte Vertrauensschutz in Grenzen und Flächen lediglich für maximal 13% aller Grundstücke gegeben ist. Etwa 33% des Katasters sind Flächen im Grundsteuerkataster mit numerisch fixierten Grenzen wie zum Beispiel Neuvermessungen, Grundzusammenlegungen, Flurbereinigungen, Teilungspläne etc. Somit verbleiben circa 54% aller Grundstücke im Grundsteuerkataster, deren Grenzen sind aufgrund der ursprünglichen graphischen Darstellungen dargestellt. In der Praxis haben Grundeigentümer oder Käufer von Flächen selbst zu entscheiden, wie groß das Risiko der Abweichung der Fläche in der Natur zur angeführten Fläche in Grundstückverzeichnis ist. Herausmessen von Längen oder Abständen aus einem Orthofoto hat keine gültige Grundlage für allfällige Beweise.

Werden landwirtschaftliche Grundstücke mit hohem Kaufpreis erworben, ist eine Vermessung unbedingt zu empfehlen, damit nur die tatsächlich gekaufte Fläche bezahlt werden muss. Ab Mai 2012 wurde das Grundbuch auf eine neue Datengrundlage umgestellt. Gleichzeitig erfolgte die Erneuerung der Grundstücksdatenbank, wodurch ein weiterer Schritt zur Qualitätssicherung des Katasters in Österreich gesetzt wurde.

Weitere Fachinformation

  • Verwaltungsvereinfachung im Grundverkehr
  • Wasserrechtsgesetz
  • Naturschutzgesetze Österreichs
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