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CO2 Rückvergütung

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05.05.2025 | von Mag. Erik Graham

Antragsfrist für das Jahr 2024 nicht vergessen!

Glashaus.jpg © karinnussbaumer.com
© karinnussbaumer.com

Antrag

Betriebe, welche im Jahr 2024 CO2 Abgaben für Energieträger, die für Heizzwecke verwendet werden (zB. Erdgas, Heizöl), bezahlt haben, können sich diese zum Teil rückerstatten lassen. Wichtig ist es einen Antrag für die CO2-Abgaben aus dem Jahr 2024 zwischen 1. Mai und 30. Juni 2025 zu stellen. Nur wenn in diesem Zeitraum beantragt wird, können Entlastungsmaßnahmen ausbezahlt werden. Auszahlungen für die Jahre 2022 und 2023 sind laut Auskunft des Zollamtes bereits zu großen Teilen erfolgt.

Einen Antrag auf anteilige Rückerstattung können nur sogenannte „Energieintensive Betriebe“ stellen. Energieintensiv ist der Betrieb dann, wenn die Kosten für die CO2- Abgaben 0,5% des Nettoproduktionswerts des Betriebs übersteigen. Der Nettoproduktionswert lässt sich ermitteln indem man von den getätigten Umsätzen des Betriebs, sämtliche Umsätze welche an den Betrieb erbracht wurden (Vorleistungen), in Abzug bringt. Nicht abgezogen werden dürfen Umsätze aus der Gestellung von Arbeitskräften. Somit muss jeder Betrieb, welcher eine Entlastung bzw. Rückerstattung seiner CO2-Abgaben erhalten möchte, neben dem Nettoproduktionswert seine CO2-Abgaben für das Jahr 2024 zusammenrechnen. Diese Abgaben werden etwa auf der Gasrechnung ausgewiesen als „CO2-Bepreisung gemäß NEHG“, „Erdgasabgabe“ oder dergleichen. Entlastet werden 45% der bezahlten CO2-Abgaben, wobei auch sein kann, dass die Ansprüche entsprechend aliquotiert werden, sollten von allen energieintensiven Betrieben zu hohe Mengen rückgefordert werden.

Ein Antrag auf Entlastung der CO2-Abgaben für das Jahr 2024 ist beim Zollamt Österreich, mit dem Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel, elektronisch einzubringen. Dabei wird auf der Plattform NEIS (Nationalen Emissionszertifikatehandel Informationssystem) ein elektronisches Antragsformular zur Verfügung gestellt. Um einen Antrag stellen zu können, muss man sich zunächst auf dieser Internet-Plattform als Entlastungsmaßnahmenteilnehmer für die Härtefallregelung registrieren.

Im Antrag enthalten sein müssen: die Angabe, dass eine Entlastung für einen energieintensiven Betrieb angesucht wird, die getätigten Umsätze des Betriebes, die Umsätze welche an den Betrieb erbracht wurden (Vorleistungen), der Nettoproduktionswert, die tatsächlich entrichteten CO2-Abgaben inklusive den Nachweisen darüber (zB. Rechnungen), der Name und die Anschrift des Antragstellers, der Name des Betriebs für den die Entlastung beantragt wird sowie ein Prüfvermerk eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters, darüber dass die inhaltlichen und formellen Angaben des Antrages richtig sind. Nicht im Antrag enthalten sein müssen die sogenannten reinvestierten Klimaschutzmaßnahmen.

Klimaschutzmaßnahmen

Für das Jahr 2024 muss 50% des tatsächlich erhaltenen rückerstatteten Betrags in Klimaschutzmaßnahmen reinvestiert werden. Klimaschutzmaßnahmen sind all jene Maßnahmen, die innerhalb des Betriebs, zu einer Verringerung des Ausstoßes von Treibhausgasen bzw. zur Verringerung des Energieverbrauchs führen, wobei keine konkrete Menge an Treibhausgas- bzw. Energieeinsparung verlangt wird. Der Nachweis über die Umsetzung von Klimaschutzmaßnahmen wird mittels plausibler Begründung anhand der Gesamtschau der Verhältnisse erbracht, wobei Zahlungen starke Indizwirkung haben.

Solche Nachweise können etwa durch Vorlegen von Kaufverträgen, Werkverträgen, Rechnungen, Fotos oder sonstige Dokumentation erfolgen. So könnten etwa auch entsprechende Maßnahmen aus dem neuen Beratungsprodukt „Gesamtenergiekonzept Gartenbau“ der Landwirtschaftskammer (siehe Seite 11) Wien herangezogen werden, oder etwa auch entsprechende Maßnahmen aus einem beauftragten Energieaudit. Ein Nachweis über die Umsetzung der Klimaschutzmaßnahmen bzw. die Erfüllung der Investitionen ist innerhalb von 12 Monaten ab Auszahlung der CO2-Entlastungsmaßnahme, beim Zollamt Österreich zu erbringen, ansonsten ist die gesamte Rückerstattung wieder zurückzuzahlen. Wenn die Klimaschutzmaßnahme nicht bis zum Ende dieser Frist umgesetzt werden kann, darf ein Antrag auf Verlängerung der Frist beim Zollamt gestellt werden.

Voraussetzungen hierfür sind, dass bereits ein verbindlicher Vertragsabschluss vorliegt, ein Nachweis über den Beginn der Reinvestition erbracht wird und eine Mitteilung über die voraussichtliche Dauer der Umsetzung gemacht wird. Eine Anrechnung einer Maßnahme für mehrere Antragsjahre ist möglich mittels Antrag beim Zollamt, sofern eine Klimaschutzmaßnahme das geforderte Reinvestitionserfordernis überschreitet.

Nicht als Klimaschutzmaßnahme anrechenbar sind bereits getätigte Investitionen vor Erhalt der Rückvergütung. Ebenfalls nicht anrechenbar als Klimaschutzmaßnahme sind etwa die Kosten eines Gesamtenergiekonzepts, Energieaudits, einer Energieberatung oder dergleichen, ohne entsprechender Investition bzw. Umsetzung in eine konkrete Maßnahme. Denkbare Beispiele für Klimaschutzmaßnahmen sind etwa Energie- und Schattierschirme, Biomasseheizanlagen, Belichtungsanlagen mit LED Technologie, eine generelle Heizungsoptimierung, Wärmerückgewinnungen oder E-Fahrzeuge. Dabei ist eine Vielzahl weiterer Möglichkeiten denkbar.

Energieaudit- Verpflichtung

All jene Betriebe welche eine CO2-Entlastungsmaßnahme erhalten und in den vorangegangen drei Jahren einen durchschnittlichen jährlichen Energieverbrauch von mehr als 10 Terajoule, also ungefähr 2770 MWh, hatten, sind zur Durchführung eines Energieaudits oder zur Einrichtung eines anerkannten Managementsystems verpflichtet. Dasselbe gilt für Betriebe welche mindestens 50 Beschäftigte und zusätzlich einen Umsatz von mindestens €10 Millionen haben.

Prinzipiell sind Energieaudits in weiterer Folge alle 4 Jahre durchzuführen. Der Nachweis über die Durchführung eines Energieaudits muss gemeinsam mit der Erfüllung des Investitionserfordernisses innerhalb von 12 Monaten ab Erhalt der Entlastungssumme erfolgen. Zusätzliche Mindestanforderung für Klimaschutzmaßnahmen: Empfehlungen aus einem Energieaudit- oder Managementsystem-Bericht sind jedenfalls umzusetzen, wenn sich diese innerhalb einer Frist von drei Jahren amortisieren und die Umsetzungskosten dafür insgesamt nicht höher als die gewährte Entlastung sind. Angeführt ein Link zur elektronischen Liste der anerkannten Energieauditoren der Energieeffizienz-Monitoringstelle der E-Control: www.energieeffizienzmonitoring.at/veroeffentlichungen/eliste_auditor-innen.
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