Coronavirus und Kurzarbeit Stand 17.03.2020
Informationen zu Kurzarbeit und den notwendigen Schritten dafür.
- Vermeiden von Überstunden/Mehrarbeit
- Vereinbarung des Abbaus von Zeitguthaben
- Vereinbarung von Urlaub
- Vereinbarung der (befristeten) Reduktion der Arbeitszeit (Teilzeit)
- Vereinbarung von unbezahltem Urlaub/Karenz (nicht Elternkarenz), Bildungskarenz
- Vereinbarung von Kurzarbeit
- Maßnahmen zur Verringerung des Personalstands
Corona-Kurzarbeit: Wie kann sie vereinbart werden?
Verfahren - die notwendigen Schritte:
1. Schritt: Information einholen bei AMS, Arbeitgeberverbänden, Landes-Landwirtschaftskammern oder Gewerkschaften. Von der Frist, dass grundsätzlich erst 6 Wochen danach die Kurzarbeit beginnen kann, wird derzeit abgesehen! Das AMS rechnet wegen der Maßnahmen gegen das Coronavirus mit einem verstärkten Andrang. Um dem zu begegnen und persönliche Kontakte dennoch auf ein Minimum zu reduzieren, ist zunächst eine telefonische Kontaktaufnahme oder elektronisch via eAMS-Konto oder per E-Mail zu empfehlen.
2. Schritt: Gespräche mit Betriebsrat, wenn vorhanden
3. Schritt: Folgende Dokumente sind vom Arbeitgeber auszufüllen bzw. die dazugehörigen Vereinbarungen abzuschließen:
- Vom Arbeitgeber und Betriebsrat (bei Fehlen eines Betriebsrates: von sämtlichen betroffenen Arbeitnehmern) unterzeichnete “Sozialpartnervereinbarung – Betriebsvereinbarung“ oder “Sozialpartnervereinbarung - Einzelvereinbarung“ noch ohne Unterschrift der Sozialpartner. Mit dem ÖGB wurde vereinbart, dass auch für die Land- und Forstwirtschaft diese Mustervereinbarungen Verwendung finden können. Die Mustervereinbarung ist aber nicht von der Wirtschaftskammer sondern vom zuständigen Arbeitgeberverband oder der zuständigen Landes-Landwirtschaftskammer zu unterzeichnen. Im Link finden sie eine Handlungsanleitung für die Sozialpartnervereinbarung
- AMS-Antragsformular (Corona). Der Antrag auf Corona-Kurzarbeit kann bereits ab Montag, dem 16. März 2020, bei der örtlichen Regionalstelle des AMS eingebracht werden.
- Begründung über wirtschaftliche Schwierigkeiten (Verweis auf Corona und Folgemaßnahmen). Hier reicht jedenfalls eine kurze Begründung!
4. Schritt: Übermittlung dieser Dokumente durch den Arbeitgeber an das AMS (via eAMS-Konto oder per E-Mail)
- dass der Arbeitgeber neben dem Entgelt für die herabgesetzte Arbeitszeit dem Arbeitnehmer auch die ausfallende Arbeitszeit zum Teil vergütet (= Kurzarbeitsunterstützung);
- eine Sozialpartnervereinbarung
- eine Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat Einzelvereinbarungen;
- die Zustimmung des Arbeitsmarktservice.
Erleichterung bei Kurzarbeit mit Sozialpartnervereinbarung: Corona-Kurzarbeit
- Vor Beginn der Kurzarbeit müssen Arbeitnehmer das Urlaubsguthaben vergangener Urlaubsjahre und Zeitguthaben zur Gänze konsumieren. Bei Verlängerung der Kurzarbeitsvereinbarung über 3 Monate hinaus müssen Arbeitnehmer weitere 3 Urlaubswochen des laufenden Urlaubes konsumieren.
- Nettoentgeltgarantie: Arbeitnehmer mit Bruttolöhnen über 2.685 Euro erhalten ein Entgelt von 80% des vor Kurzarbeit bezogenen Nettoentgelts, Arbeitnehmer mit Bruttolöhnen zwischen 1.700 und 2.685 Euro erhalten 85%, Arbeitnehmer mit Bruttolöhnen unter 1.700 Euro erhalten 90%. Die Mehrkosten trägt das AMS (bis zur Höchstbeitragsgrundlage), nicht das Unternehmen.
- Überstunden während der Kurzarbeit sind möglich. In der Sozialpartnervereinbarung müssen die Betriebsbereiche, in denen Überstunden erlaubt sein sollen, explizit angeführt werden.
- Die Behaltepflicht nach Kurzarbeit wird auf einen Monat verkürzt. Bei besonderen Verhältnissen kann auch diese entfallen. Während dieser Behaltefrist können auch zusätzliche überlassene Arbeitskräfte eingesetzt werden.
- Bei Urlaub und Krankenständen während Kurzarbeit gebührt dem Arbeitnehmer wie bisher das volle Entgelt wie vor Kurzarbeit. Es gilt das Ausfallsprinzip.
- Die Sonderzahlungen sind stets auf Basis des Entgelts (oder Bruttolohn, je nach Kollektivvertrag) vor Kurzarbeit zu bezahlen.
- Keine Auswirkungen der Kurzarbeit ergeben sich außerdem bei Abfertigung alt und neu. Hier ist jeweils von der Arbeitszeit bzw. dem Entgelt vor Einführung der Kurzarbeit auszugehen.
- Die Normalarbeitszeit muss im gesamten Kurzarbeitszeitraum mindestens 10% betragen. Sie kann zeitweise auch Null sein. Bsp: Kurzarbeitsdauer 6 Wochen; 5 Wochen 0%, 1 Woche 60%. Sollen auch überlassene Arbeitskräfte in die Kurzarbeit einbezogen werden, dürfen sie nicht zurückgestellt werden und es bedarf zusätzlich einer Kurzarbeitsvereinbarung des Überlassers.
- Weiters ist die Lage der Normalarbeitszeit zu vereinbaren. Die Einteilung “Montag bis Donnerstag“ und Freitag als “freier Kurzarbeitstag“ in der Sozialpartnervereinbarung ist nur beispielhaft angeführt.
- Die Normalarbeitszeit kann während Kurzarbeit im Einvernehmen mit dem Betriebsrat, in Betrieben ohne Betriebsrat mit dem Arbeitnehmer verändert werden. Die Zustimmungspflicht der Gewerkschaft entfällt. Die Sozialpartner sind von der Veränderung nur mehr zu informieren - spätestens fünf Arbeitstage im Voraus.
- Sozialversicherungsbeiträge sind auf Basis des Entgelts wie vor der Kurzarbeit zu leisten. Das AMS ersetzt dem Arbeitgeber die Mehrkosten voraussichtlich ab dem 4. Kurzarbeitsmonat (Gesetzesentwurf).
- Die Corona-Kurzarbeit kann für maximal drei Monate abgeschlossen werden. Bei Bedarf ist eine Verlängerung um weitere drei Monate nach Sozialpartnergesprächen möglich.
- sich möglichst vor Kontaktaufnahme anhand der Webseiten von AMS und wko.at/corona zu informieren, damit Anrufe rasch bearbeitet werden können.
- sich telefonisch per eAMS Konto oder E-Mail ans AMS zu wenden, nicht persönlich.
- die schriftliche Kommunikation sofern vorhanden das eAMS Konto zu nützen.