Ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte - Direktzahlungen (DIZA) 2023
Ziele der Maßnahme
- Erleichterung und Unterstützung junger Landwirte/Landwirtinnen beim Betriebseinstieg
- Sicherung der Fortführung bestehender Betriebe
- Forcierung von Betriebsneugründungen
- Unterstützung bei den landwirtschaftlichen Einkommen
- Aufrechterhaltung der flächendeckenden und standortangepassten Bewirtschaftung
Wofür wird die Prämie bezahlt?
- Die Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte soll den erstmaligen Einstieg als Betriebsleiterin bzw. Betriebsleiter durch eine zusätzliche Zahlung erleichtern.
- Die Zahlung wird für maximal 40 ha förderfähige Fläche je Junglandwirtin/Junglandwirt gewährt.
- Die Zahlung wird für maximal fünf Jahre ab erstmaliger Antragstellung gewährt.
Zugangsvoraussetzungen
Junglandwirtinnen und Junglandwirte als Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter landwirtschaftlicher Betriebe, die
1. die Anforderung als "aktive/r Landwirt:in“ erfüllen,
2. mindestens 1,5 ha förderfähige Betriebsfläche bewirtschaften und
3. spezifische Voraussetzungen bzw. Anforderung erfüllen.
1. die Anforderung als "aktive/r Landwirt:in“ erfüllen,
2. mindestens 1,5 ha förderfähige Betriebsfläche bewirtschaften und
3. spezifische Voraussetzungen bzw. Anforderung erfüllen.
Beantragung
Die Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte ist jährlich im MFA zu beantragen.
Der erstmalige Antrag ist spätestens für das der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit folgende Antragsjahr zu stellen.
Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit: Erstmalige Beantragung möglich:
1.1.2023 bis 31.12.2023 MFA 2023, MFA 2024
1.1.2024 bis 31.12.2024 MFA 2024, MFA 2025
1.1.2025 bis 31.12.2025 MFA 2025, MFA 2026
1.1.2026 bis 31.12.2026 MFA 2026, MFA 2027
Die Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit ist bei der erstmaligen Antragstellung mit folgenden Nachweisen zu belegen:
Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit: Erstmalige Beantragung möglich:
1.1.2023 bis 31.12.2023 MFA 2023, MFA 2024
1.1.2024 bis 31.12.2024 MFA 2024, MFA 2025
1.1.2025 bis 31.12.2025 MFA 2025, MFA 2026
1.1.2026 bis 31.12.2026 MFA 2026, MFA 2027
Die Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit ist bei der erstmaligen Antragstellung mit folgenden Nachweisen zu belegen:
- Versicherungsdatenauszug aus allen vorhandenen Daten
- Aufstellung über die Bewirtschaftung SVS (die Aufstellung hat lückenlos sämtliche Änderungen der Betriebsführung ab Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit bis zum aktuellen Stand zu umfassen).
Spezifische Voraussetzungen und Anforderungen an die Person des Junglandwirts/der Junglandwirtin
- Höchstalter: max. 40 Jahren bei erstmaliger Niederlassung bzw. Einstieg als Betriebsleiterin/Betriebsleiter
- erforderliche Qualifikation: für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung, höhere Ausbildung oder Hochschulabschluss - Nachweis erforderlich
- Liegt der Nachweis der Mindestqualifikation zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vor, so kann er bis spätestens zwei Jahre nach der ersten Niederlassung erbracht werden.
- Diese Nachreichfrist kann in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag des Förderungswerbers (vor Ablauf der zwei Jahre) um ein Jahr verlängert werden.
- Die Junglandwirtin/der Junglandwirt muss eine maßgebliche Einflussnahmemöglichkeit auf die "Leitung des Betriebs" haben.
- Diese ist bei natürlichen Personen gegeben, wenn die Junglandwirtin/der Junglandwirt den landwirtschaftlichen Betrieb in eigenem Namen und auf eigene Rechnung führt.
- Bei eingetragenen Personengesellschaften, juristischen Personen oder Personenvereinigungen muss die Junglandwirtin/der Junglandwirt die langfristige und wirksame Kontrolle über die Betriebsführung des landwirtschaftlichen Betriebs ausüben, d.h. mehrheitsbeteiligt oder zumindest gleichberechtigt mit allen anderen Beteiligten sein (ein Nachweis über die wirksame Kontrolle, z.B. Gesellschaftsvertrag ist erforderlich).
- Junglandwirtinnen und Junglandwirte, die die Zahlung in der aktuellen Förderperiode bis 2022 für weniger als fünf Jahre erhalten haben, erhalten diese für den verbleibenden Zeitraum nach den Bedingungen des neuen System ab 2023.
Höhe des Top-ups
- Die Zahlung wird je Hektar förderfähige Fläche gewährt. Der Einheitsbetrag je Hektar errechnet sich aus dem für die Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte zur Verfügung stehenden Gesamtbetrag geteilt durch die förderfähige Fläche. Der Förderbetrag in Summe je Betriebsinhaberin bzw. Betriebsinhaber errechnet sich aus der Anzahl förderfähiger Flächen multipliziert mit dem Einheitsbetrag je Hektar.
- Als Gesamtbetrag für die Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte sind in der 1. Säule jährlich 14,2 Mio. Euro (2,1% der Direktzahlungs-Obergrenze) zur Verfügung.
- Bei einer erwartenden Fläche von 216.000 ha, welche dieser Zahlung unterliegt, ergibt das einen Einheitsbetrag von rund 66 Euro je Hektar. Jährliche Schwankungen aufgrund eines geänderten Flächenausmaßes (z.B. mehr/weniger, neue Betriebsführer:in) können zu einem geänderten Einheitsbetrag je Hektar führen.
Ergänzender Hinweis
Neben der Einkommensstützung für Junglandwirte bei den Direktzahlungen werden weiterführende Maßnahmen im Rahmen der Ländlichen Entwicklung (Niederlassungsprämie mit verschiedenen Zuschlägen oder in der Investitionsförderung) angeboten.