Kontrollkostenzuschuss für Teilnahme an Qualitätsregelungen für Lebensmittel und Zierpflanzen
Fördervoraussetzungen
Die Erzeugung von landwirtschaftlichen Produkten, Lebensmitteln und Zierpflanzen im Rahmen einer anerkannten Qualitätsregelung (biologische Produktion, geschützte Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben, gebietstypischer Qualitätswein (DAC) sowie AMA-Gütesiegel).
Neue/erstmalige Teilnahme an einer anerkannten Qualitätsregelung, oder es wurde in der alten Förderperiode (LE 14-20) bereits ein Förderantrag bewilligt, aber noch nicht über den max. Zeitraum von fünf Jahren ausbezahlt.
Neue/erstmalige Teilnahme an einer anerkannten Qualitätsregelung, oder es wurde in der alten Förderperiode (LE 14-20) bereits ein Förderantrag bewilligt, aber noch nicht über den max. Zeitraum von fünf Jahren ausbezahlt.
Kontrollkostenzuschuss 2024: Art und Ausmaß der Förderung
Qualitätsregelung | Fördersatz |
Biologische Produktion | 80% |
Geschützte Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben | 80% |
Gebietstypischer Qualitätswein (DAC) | 80% |
AMA-Gütesiegel für Haltung von Kühen-Modul Tierhaltung + und QHS für Direktvermarkter | 80% |
AMA-Gütesiegel für alle anderen Bereiche | 50% |
Förderfähige Kosten
Förderfähige Sachkosten:
Nicht förderfähige Sachkosten:
- Zwingend erforderliche Beiträge für Beitritt und Teilnahme an der Qualitätsregelung
- Kosten einer Erstüberprüfung/Kontrolle zur Teilnahme an der Qualitätsregelung
- Jährliche Kontrollkosten für die Einhaltung der Bestimmungen der Produktspezifikation der Qualitätsregelung
- Kosten für Qualitätskontrollen, die von oder im Namen von Dritten durchgeführt werden, oder Kosten für Qualitätskontrollen, die von unabhängigen Institutionen zur Kontrolle und Überwachung der Verwendung von Kennzeichen von Qualitätsregelungen durchgeführt werden
Nicht förderfähige Sachkosten:
- Mitgliedsbeiträge bei Vereinigungen von Erzeuger:innen, die nicht ausschließlich mit der Qualitätsregelung in Zusammenhang stehen
- Kosten für Kontrollen und Analysen von Dritten oder im Namen von Dritten, die sich nicht eindeutig auf die Vorgaben der anerkannten und zugelassenen Qualitätsregelungen beziehen
- Kosten und Gebühren in Zusammenhang mit Antragstellung auf Eintragung einer geschützten Bezeichnung, Unterschutzstellung eines Gütezeichens
- Kostenpflichtige Nach- oder Zusatzkontrollen der Kontrollstellen
Biologische Produktion
Förderfähige Kosten: Betriebs-Erstprüfung, Grundbetrag /-beitrag bzw. erhöhter Grundbetrag /-beitrag, Flächenbeitrag (reine Flächenkontrolle), Gemeinschaftsweiden, Acker, Grünland, Grünland reduziert, Wein, Obst (nicht Streuobst), Folientunnel, Gewächshaus, Spezialkultur
Nachweis für Teilnahme: Kontrollvertrag
Leistungsdatum: Datum der Jahreskontrolle
Antragsteller: Einzelantrag durch förderwerbende Person
Nachweis für Teilnahme: Kontrollvertrag
Leistungsdatum: Datum der Jahreskontrolle
Antragsteller: Einzelantrag durch förderwerbende Person
Geschützte Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben
Förderfähige Kosten: Kontrollkosten
Nachweis für Teilnahme: Anbaumeldung, Beitrittserklärung
Leistungsdatum: Zahlungsdatum, Kontrolldatum
Antragsteller: Bündlerantrag über Trägerorganisationen od. Einzelantrag durch förderwerbende Person
Nachweis für Teilnahme: Anbaumeldung, Beitrittserklärung
Leistungsdatum: Zahlungsdatum, Kontrolldatum
Antragsteller: Bündlerantrag über Trägerorganisationen od. Einzelantrag durch förderwerbende Person
Gebietstypischer Qualitätswein (DAC)
Förderfähige Kosten: DAC-Beitrag, DAC-Verschlüsse (Kapselermächtigung)
Nachweis für Teilnahme: Mitgliedschaft beim regionalen Weinkomitee
Leistungsdatum: Datum der Zahlung des DAC-Beitrags
Antragsteller: Bündlerantrag über Trägerorganisationen od. Einzelantrag durch förderwerbende Person, Bestätigung der Kosten durch Komitee
Nachweis für Teilnahme: Mitgliedschaft beim regionalen Weinkomitee
Leistungsdatum: Datum der Zahlung des DAC-Beitrags
Antragsteller: Bündlerantrag über Trägerorganisationen od. Einzelantrag durch förderwerbende Person, Bestätigung der Kosten durch Komitee
AMA-Gütesiegel
Förderfähige Kosten: Erstkontrolle und laufende Kontrollen
Nachweis für Teilnahme: Datum der erstmaligen Teilnahme entspricht dem Datum des Erzeugervertrags
Leistungsdatum: Zahlungsdatum, Kontrolldatum
Antragsteller: Bündlerantrag über Trägerorganisationen od. Einzelantrag durch förderwerbende Person
Nachweis für Teilnahme: Datum der erstmaligen Teilnahme entspricht dem Datum des Erzeugervertrags
Leistungsdatum: Zahlungsdatum, Kontrolldatum
Antragsteller: Bündlerantrag über Trägerorganisationen od. Einzelantrag durch förderwerbende Person
Antragstellung
Seit 01. Jänner 2024 ist die Beantragung vorerst mittels von der AMA unter www.ama.at/dfp bereitgestelltem Excel-Formblatt per Mail an le-bst@ama.gv.at möglich. Mittelfristig wird die Antragstellung wie bei allen Projektmaßnahmen nur über die digitale Förderplattform möglich sein, was eine Anmeldung über ID-Austria benötigt.
Der Förderantrag für die Teilnahme an einer Qualitätsregelung ist grundsätzlich einmalig für die gesamte Förderperiode bzw. für die verbleibende Förderperiode zu beantragen. Bei jeder Änderung der bewirtschaftenden Person (bspw. Bewirtschafterwechsel) ist aber ein neuer Förderantrag für den Zuschuss zu den Kontrollkosten zu stellen. Förderwerbende Personen, die zwischen 2020 und 2023 bereits in der Maßnahme 3.1.1 der LE 14-20 einen Antrag für die Teilnahme an einer Qualitätsregelung gestellt und die bewilligten Leistungsjahre noch nicht bis zur Gänze ausfinanziert bekommen haben, müssen ebenfalls einen neuerlichen Antrag in der Maßnahme 77-01 der GAP 23-27 stellen, um die offenen Leistungsjahre ausfinanziert zu bekommen.
Wichtig: Zahlungsanträge zum Auslösen des Zuschusses zu den Kontrollkosten sind jährlich zu stellen.
Im Förderantrag ist eine Kostenschätzung für die anfallenden Netto-Kosten von Beginn der Antragstellung bis zum Ende der Förderperiode (Ende 2027) abzugeben (ggf. sind Plausibilisierungsunterlagen nachzureichen). Die Höhe dieser Kostenschätzung ist förderbegrenzend, das bedeutet, über die Zahlungsanträge kann in Summe maximal die angegebene Kostenhöhe tatsächlich abgegolten werden.
Der Förderantrag für die Teilnahme an einer Qualitätsregelung ist grundsätzlich einmalig für die gesamte Förderperiode bzw. für die verbleibende Förderperiode zu beantragen. Bei jeder Änderung der bewirtschaftenden Person (bspw. Bewirtschafterwechsel) ist aber ein neuer Förderantrag für den Zuschuss zu den Kontrollkosten zu stellen. Förderwerbende Personen, die zwischen 2020 und 2023 bereits in der Maßnahme 3.1.1 der LE 14-20 einen Antrag für die Teilnahme an einer Qualitätsregelung gestellt und die bewilligten Leistungsjahre noch nicht bis zur Gänze ausfinanziert bekommen haben, müssen ebenfalls einen neuerlichen Antrag in der Maßnahme 77-01 der GAP 23-27 stellen, um die offenen Leistungsjahre ausfinanziert zu bekommen.
Wichtig: Zahlungsanträge zum Auslösen des Zuschusses zu den Kontrollkosten sind jährlich zu stellen.
Im Förderantrag ist eine Kostenschätzung für die anfallenden Netto-Kosten von Beginn der Antragstellung bis zum Ende der Förderperiode (Ende 2027) abzugeben (ggf. sind Plausibilisierungsunterlagen nachzureichen). Die Höhe dieser Kostenschätzung ist förderbegrenzend, das bedeutet, über die Zahlungsanträge kann in Summe maximal die angegebene Kostenhöhe tatsächlich abgegolten werden.