Pensionsanpassung für Frauen
Voraussetzungen für den
Pensionsantritt (Alterspension)
ist neben der Mindestversicherungsdauer
das Erreichen
des gesetzliche Pensionsantrittsalter
(Regelpensionsalter).
Derzeit gilt für Männer und
Frauen noch ein unterschiedliches
Zugangsalter für die Alterspension
- Frauen 60 Jahre
und Männer 65 Jahre. Mit
Stichtag 1. Jänner 2024 wird
das derzeitige Pensionsantrittsalter
der Frauen stufenweise an
jenes der Männer angeglichen.
Ab 2023 gilt für Frauen, die nach dem 30. Juni 1968 geboren sind sowie für Männer ein Regelpensionsalter von 65 Jahren. Für vor dem 30. Juni 1968 geborene Frauen wird bis zum Jahrgang 1964 das Regelpensionsalter schrittweise angehoben. Das Pensionsantrittsalter der Frauen wird dabei schrittweise jedes Jahr angepasst, sodass das Pensionsanfallsalter jährlich um ein halbes Jahr hinaufgesetzt wird. Im Jahr 2023 ist die Gleichstellung erreicht, das Pensionsantrittsalter beträgt dann für Männer und Frauen 65 Jahre.
Für Frauen und Männer ist weiterhin ein Pensionsantritt mit Vollendung des 60. Lebensjahres möglich, wenn die Voraussetzungen für eine Erwerbsunfähigkeitspension „mit Berufsschutz“ oder eine Schwerarbeitspension vorliegen.
Ab 1. Jänner 2024 werden alle bestehenden Pensionen (Pensionsantritt bis spätestens 1. Dezember 2023) um 9,7% erhöht, um die außerordentlich hohe Inflation auszugleichen. Auch die Ausgleichszulagenrichtsätze werden um diesen Prozentsatz angehoben.
Ab 2023 gilt für Frauen, die nach dem 30. Juni 1968 geboren sind sowie für Männer ein Regelpensionsalter von 65 Jahren. Für vor dem 30. Juni 1968 geborene Frauen wird bis zum Jahrgang 1964 das Regelpensionsalter schrittweise angehoben. Das Pensionsantrittsalter der Frauen wird dabei schrittweise jedes Jahr angepasst, sodass das Pensionsanfallsalter jährlich um ein halbes Jahr hinaufgesetzt wird. Im Jahr 2023 ist die Gleichstellung erreicht, das Pensionsantrittsalter beträgt dann für Männer und Frauen 65 Jahre.
Für Frauen und Männer ist weiterhin ein Pensionsantritt mit Vollendung des 60. Lebensjahres möglich, wenn die Voraussetzungen für eine Erwerbsunfähigkeitspension „mit Berufsschutz“ oder eine Schwerarbeitspension vorliegen.
Ab 1. Jänner 2024 werden alle bestehenden Pensionen (Pensionsantritt bis spätestens 1. Dezember 2023) um 9,7% erhöht, um die außerordentlich hohe Inflation auszugleichen. Auch die Ausgleichszulagenrichtsätze werden um diesen Prozentsatz angehoben.