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Prämie für Flächenzugang im ÖPUL begrenzt

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04.09.2025 | von DI Elisabeth Kerschbaumer - Gültigkeit: gesamtes Bundesgebiet bis 31.12.2028

Ab dem Antragsjahr 2026 sind Flächenzugänge im ÖPUL bei bestimmten Maßnahmen nur mehr begrenzt prämienfähig. Welche Maßnahmen betroffen sind, was man unter Flächenzugang versteht und wie viel Zugang prämienfähig ist, wird in diesem Beitrag erläutert.

Blühstreifen und Mehrnutzenhecke_grübern.jpg © Harald Schally/LK Niederösterreich
© Harald Schally/LK Niederösterreich

Achtung

Flächen, die im Herbst 2025 den Betrieb wechseln, können schon von der Zugangsregelung betroffen sein, da diese Flächen erstmals im MFA 2026 beim neuen Betrieb bekanntzugeben sind.

Mehrjährige Maßnahmen mit Flächenbezug

Die Begrenzung des prämienfähigen Flächenzugangs betrifft folgende ÖPUL-Maßnahmen, die alle mehrjährige, flächenbezogene Verpflichtungen sind:
  • BIO – biologische Wirtschaftsweise am Gesamtbetrieb oder auf einem Teilbetrieb
  • UBB – umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung
  • EEB – Einschränkung ertragssteigernder Betriebsmittel
  • NAT – Naturschutz
  • GWA – vorbeugender Grundwasserschutz – Acker
  • GWAHUERO – Zuschlag Humusaufbau und Erosionsschutz in Wien
  • HEU – Heuwirtschaft, im Fall von Grünlandflächen
  • BERGMAHD – Bewirtschaftung von Bergmähdern
  • HBG – Humuserhalt und Bodenschutz auf umbruchsfähigem Grünland
  • EBW – Ergebnisorientierte Bewirtschaftung 
Einjährige Zuschläge, die im Rahmen dieser Maßnahmen angeboten werden, sind von der Zugangsregelung nicht betroffen. Nur die Basisprämie der jeweiligen Maßnahme kann von der Prämienbegrenzung wegen Flächenzugängen betroffen sein. Bei allen anderen ÖPUL-Maßnahmen, wie beispielsweise den Begrünungen und dem Erosionschutz am Acker, sind Flächenzugänge bis Programmende unbegrenzt prämienfähig.

Flächenzugang weitet Maßnahmenfläche aus

Ein Flächenzugang liegt vor, wenn die Maßnahmenfläche ausgeweitet wird.
Das bedeutet nicht zwangsweise, dass mehr Fläche bewirtschaftet wird. Auch Flächentäusche können ein Flächenzugang sein. Beispiele für Flächenzugänge sind:
  • Biobetrieb bekommt Flächen von Nicht-Bio-Teilnehmer:in
  • UBB-Betrieb bekommt Flächen von Nicht-UBB-Teilnehmer:in
  • NAT-Teilnehmer:in bringt eine Fläche erstmals in NAT ein
  • HBG-Teilnehmer:in bekommt Flächen von Nicht-HBG-Teilnehmer:in
  • Teilnehmer:in am vorbeugenden Grundwasserschutz tauscht Ackerflächen in der Gebietskulisse mit einem Betrieb, der nicht am vorbeugenden Grundwasserschutz Acker teilnimmt.
Nimmt die Vorbewirtschafterin oder der Vorbewirtschafter an der gleichen Maßnahme teil, liegt kein Flächenzugang im Sinne dieser Regelung vor. Die hinzukommenden Flächen sind grundsätzlich prämienfähig. Die Flächenzugangsregelung begrenzt lediglich die Prämienfähigkeit der hinzugekommenen Flächen. Zu weiteren Einschränkungen kommt es nicht. 

Prämienregel für Flächenzugänge

Die Prämie für Flächenzugänge ist ab dem MFA 2026 bis Programmende limitiert mit
  • maximal 50 Prozent der Maßnahmenfläche laut MFA 2025 aber
  • jedenfalls fünf Hektar
Auch wenn 50 Prozent weniger als fünf Hektar sind, ein Zugang bis zu fünf Hektar ist jedenfalls prämienfähig. Das Programmende von ÖPUL 2023 ist aus heutiger Sicht Ende 2028. Sollte es Verlängerungsjahre geben, weil 2029 kein neues ÖPUL-Programm in genehmigter Form vorliegt, ist damit zu rechnen, dass die Regelung auch in den Verlängerungsjahren gilt.  

Beispiele

Folgende drei Beispiele zeigen, wie die Flächenzugangsregelung funktioniert.

1. Beispiel
Ein Biobetrieb bewirtschaftet laut MFA 2025 70 Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche. Sein Nachbar, ein konventioneller Betrieb mit 25 Hektar Ackerfläche, geht mit Ende 2025 in Pension. Ab 2026 bewirtschaftet der Biobetrieb zusätzlich die 25 Hektar. Sie stellen für ihn einen Flächenzugang dar, da sie nicht von einem Biobetrieb stammen. Der maximal prämienfähige Flächenzugang in den Antragsjahren 2026 bis Ende 2028 liegt für den Biobetrieb bei 50 Prozent von 70 Hektar, somit bei 35 Hektar. Die 25 Hektar sind daher in der Biomaßnahme prämienfähig. Es verbleiben noch zehn Hektar, die bis Programmende von einem Nicht-Biobetrieb prämienfähig hinzugenommen werden können. Kämen 40 Hektar konventionelle Ackerfläche hinzu, würden 35 Hektar die Bio-Acker-Basisprämie von 235 Euro pro Hektar erhalten und fünf Hektar keine Bio-Acker-Basisprämie mehr. Einjährige Zuschläge unterliegen nicht der Flächenzugangsregelung und werden gewährt.

Für Bio-Ackerflächen stehen folgende einjährige Zuschläge zur Verfügung, wobei für manche eine Prämienobergrenze laut ÖPUL-Richtlinie gilt:
  • für Acker-Biodiversitätsflächen über sieben Prozent, auf guten Standorten, für maximal 20 Prozent der Ackerfläche
  • für förderungswürdige Kulturen wie beispielsweise Leguminosen, Blühkulturen, Ackerfutter oder Sonnenblumen für maximal 40 Prozent der Ackerfläche
  • für Pheromonfallen gegen den Rübenderbrüssler
  • für Kreislaufwirtschaft
  • für seltene landwirtschaftliche Kulturpflanzen – maximal zehn Hektar pro Sorte
  • für Wildkräuter und Brutflächen – maximal 20 Hektar pro Betrieb
  • für punktförmige Landschaftselemente – maximal 80 Elemente pro Hektar und Feldstück, erhöhte Prämie für Streuobstbäume
  • für Feldgemüse und Erdbeeren
  • Mehrnutzenhecken und Bio-Bienenstöcke – maximal 900 Stöcke je Betrieb
2. Beispiel
Zwei Teilnehmer am vorbeugenden Grundwasserschutz Acker tauschen jährlich aus fruchtfolgetechnischen Gründen Ackerflächen. Flächentäusche könnten ein Flächenzugang sein. Hier aber nicht, da beide Betriebe am vorbeugenden Grundwasserschutz Acker teilnehmen. Die getauschten Ackerflächen sind bei beiden Betrieben in der Maßnahme vorbeugender Grundwasserschutz Ackerprämienfähig.

3. Beispiel
Ein reiner Grünlandbetrieb, der an UBB und EEB teilnimmt, bewirtschaftet laut MFA 2025 sieben Hektar Grünland. Wie viele Hektar Acker- oder Grünlandflächen kann er prämienfähig bis Ende 2028 dazunehmen, die im Fall A von einem Nicht-UBB-EEB-Teilnehmer und im Fall B von einem UBB-EEB-Teilnehmer stammen?
  • Lösung Fall A: Fünf Hektar. 50 Prozent von sieben Hektar sind 3,5 Hektar. Da ein Flächenzugang im Ausmaß von fünf Hektar jedenfalls prämienfähig ist, lautet die richtige Antwort fünf Hektar.
  • Lösung Fall B: Es gibt keine Begrenzung, da kein Flächenzugang aus Sicht der Regelung vorliegt. Flächen von einem anderen UBB-EEB-Teilnehmer erhalten sowohl die UBB- als auch die EEB-Prämie.

ÖPUL 2023-2027

  • Prämie für Flächenzugang im ÖPUL begrenzt

  • Filmtipp: "ÖPUL" - eine Erfolgsgeschichte seit 30 Jahren

  • ÖPUL: Aufzeichnungsverpflichtungen bei "Vorbeugender Grundwasserschutz - Acker"

  • Meldeverpflichtungen zu tierbezogenen ÖPUL-Maßnahmen

  • Terminüberblick zur ÖPUL-Maßnahme “Zwischenfruchtanbau“

  • ÖPUL-Infos zu “Almbewirtschaftung“ und “Tierwohl - Behirtung“

  • Übersicht über die Mähzeitpunkte bei Grünland-Biodiversitätsflächen im ÖPUL

  • Mahdvorverlegung von bis zu acht Tagen möglich

  • Ausnahmeregelungen beim optionalen Zuschlag für "Pheromonfallen bei Zuckerrüben" aufgrund des Rübenderbrüsslers

  • Verpflichtende Bodenuntersuchungen bei ÖPUL-Maßnahmen

  • Festlegungen und Erleichterungen bei Teilnahme an ÖPUL-Maßnahmen in MKS-Sperrzonen

  • Informationen zur ÖPUL-Maßnahme “Tierwohl - Weide“

  • Kreislaufwirtschaft und bestimmte Ackerkulturen werden im ÖPUL gefördert

  • Anlage von Erosionsschutzmaßnahmen und Zwischenfrüchten fachgerecht ausführen

  • ÖPUL 2023: Optionaler Zuschlag für Pheromonfallen bei Zuckerrüben

  • Informationen zur ÖPUL-Maßnahme “Erosionsschutz Acker“

  • Angabe des PSM-Einsatzes bei bestimmten ÖPUL-Maßnahmen

  • Aufzeichnungsverpflichtungen im ÖPUL 2023

  • Nichtproduktive Ackerflächen und Agroforststreifen werden im ÖPUL gefördert

  • Winterzeit ist Weiterbildungszeit - ÖPUL-Weiterbildung nicht vergessen

  • ÖPUL-Naturschutzmonitoring - jetzt zum UBB/BIO-Zuschlag

  • Neuer optionaler Zuschlag “Almweideplan“ innerhalb der Maßnahme Almbewirtschaftung

  • Höhere Prämien und Neuerungen bei ÖPUL-Maßnahmen

  • Weiterbildung im ÖPUL 2023

  • ÖPUL 2023: Auflagen beim "System Immergrün"

  • Informationen zur Maßnahme "Heuwirtschaft"

  • ÖPUL 2023 – ein Überblick

  • 1 Allgemeine Bestimmungen ÖPUL 2023

  • 1 A Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung (UBB) ÖPUL 2023

  • 1 B Biologische Wirtschaftsweise (Bio) ÖPUL 2023

  • 1 C Nicht produktive Ackerflächen und Agroforststreifen ÖPUL 2023

  • 1 Definitionen im Rahmen der Maßnahmen UBB und Bio ÖPUL 2023

  • 2 Einschränkung ertragssteigernder Betriebsmittel ÖPUL 2023

  • 3 Heuwirtschaft ÖPUL 2023

  • 4 Bewirtschaftung von Bergmähdern ÖPUL 2023

  • 5 Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen ÖPUL 2023

  • 6 Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau ÖPUL 2023

  • 7 Begrünung von Ackerflächen - System Immergrün ÖPUL 2023

  • 8 Erosionsschutz Acker ÖPUL 2023

  • 9 Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Gülleseparation ÖPUL 2023

  • 10 Erosionsschutz Wein, Obst und Hopfen ÖPUL 2023

  • 11 Herbizidverzicht Wein, Obst und Hopfen ÖPUL 2023

  • 12 Insektizidverzicht Wein, Obst und Hopfen ÖPUL 2023

  • 13 Einsatz von Nützlingen im geschützten Anbau ÖPUL 2023

  • 14 Almbewirtschaftung ÖPUL 2023

  • 15 Tierwohl - Behirtung ÖPUL 2023

  • 16 Vorbeugender Grundwasserschutz - Acker ÖPUL 2023

  • 17 Humuserhalt und Bodenschutz auf umbruchsfähigem Grünland ÖPUL 2023

  • 18 Naturschutz (NAT) ÖPUL 2023

  • 19 Ergebnisorientierte Bewirtschaftung (EBW) ÖPUL 2023

  • 20 Tierwohl - Weide ÖPUL 2023

  • 21 Tierwohl - Stallhaltung Rinder ÖPUL 2023

  • 22 Tierwohl - Schweinehaltung ÖPUL 2023

  • 23 Natura 2000 - Landwirtschaft ÖPUL 2023

  • 24 Wasserrahmenrichtlinie - Landwirtschaft ÖPUL 2023

  • Anhänge ÖPUL 2023

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