PV-Anlage mit Konfliktpotenzial
Über Bäume oder andere Pflanzen an der Grundstücksgrenze, die dazu führen, dass dem Nachbarn Licht und Luft entzogen werden, wurde in den landwirtschaftlichen Blättern in der vergangenen Ausgabe berichtet. Nicht im Aufgabengebiet der Schlichtungsstelle, aber dennoch in der Praxis äußerst relevant, sind Nachbarschaftskonflikte rund um PV-Anlagen. Der vorliegende Artikel setzt sich mit der Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes vom 29. Mai 2018, 1 Ob 1/18f auseinander, wonach es um die Frage geht, ob der Nachbar eine Solaranlage, welche ihn blendet, dulden muss oder nicht.
Sachverhalt
Ein Nachbar hat auf seinem Garagendach eine Solaranlage errichtet. Die Solarpanele wurden in dem Satteldach, welches eine Dachneigung von 21 Grad hat, integriert. Das Sonnenlicht wird nunmehr reflektiert und erreicht so unter anderem den Balkon und die Terrasse des Nachbarhauses und zwar von April bis September für einen Zeitraum von zirka zwei bis drei Stunden täglich. Und da die Panele niedrig angebracht sind, kommt das blendende Licht aus waagrechter Richtung oder teils sogar von unten und entspricht von der Intensität her dem direkten Blick in die Sonne. Die Kläger sehen sich gezwungen, Sonnenbrillen zu tragen und auch anderen Sonnenschutz zu verwenden, weil auch ein kurzfristiger, unwillkürlicher Blick in das reflektierende Sonnenlicht zu einer Augenschädigung führen könnte. Ein Umbau der Solaranlage wäre mit Kosten von mehreren tausend Euro verbunden, was ihm nicht zumutbar sei, so der Beklagte.
Die Abwehrmöglichkeiten sind in § 364 Abs. 2 ABGB wie folgt geregelt: "Der Eigentümer eines Grundstückes kann dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen durch Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Geruch, Geräusch, Erschütterung und Ähnliches insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen. Unmittelbare Zuleitung ist ohne besonderen Rechtstitel unter allen Umständen unzulässig.“
Es müssen zwei Punkte geprüft werden, zum einen stets die Ortsüblichkeit, zum anderen die Frage der Wesentlichkeit. Das Gericht hat zu prüfen, ob andere Liegenschaftseigentümer in der Umgebung von vergleichbar gravierenden und aus ungewöhnlicher Richtung kommenden Blendwirkungen betroffen sind. Die beiden ersten Instanzen kamen zum Ergebnis, dass die Einwirkungen auf das Grundstück des Klägers im vorliegenden Fall nicht als ortsüblich qualifiziert werden können. Zur Frage der Wesentlichkeit war es nach Ansicht der beiden Gerichte denkbar, diese zu verneinen, da der Kläger diese durch einfache und ihm daher zumutbare Maßnahmen hintanhalten könnte.
Es müssen zwei Punkte geprüft werden, zum einen stets die Ortsüblichkeit, zum anderen die Frage der Wesentlichkeit. Das Gericht hat zu prüfen, ob andere Liegenschaftseigentümer in der Umgebung von vergleichbar gravierenden und aus ungewöhnlicher Richtung kommenden Blendwirkungen betroffen sind. Die beiden ersten Instanzen kamen zum Ergebnis, dass die Einwirkungen auf das Grundstück des Klägers im vorliegenden Fall nicht als ortsüblich qualifiziert werden können. Zur Frage der Wesentlichkeit war es nach Ansicht der beiden Gerichte denkbar, diese zu verneinen, da der Kläger diese durch einfache und ihm daher zumutbare Maßnahmen hintanhalten könnte.
Die Ansicht des Obersten Gerichtshofes
Der Oberste Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass die Solarpanele in ungewöhnlich niedriger Höhe angebracht worden sind. Dies sei zwar günstiger für den Solaranlagenbetreiber, führe aber dazu, dass der Nachbar unzumutbar beeinträchtigt wird. Dem OGH zufolge ist es dem Kläger nämlich nicht zumutbar, laufend eine Sonnenbrille zu verwenden und auch andere Abwehrmaßnahmen (Sonnenschirm) anzudenken. Es ist Sache des Betreibers der Solaranlage, selber dafür zu sorgen, dass der Nachbar geschützt wird. Ein Anstrich könnte auf die Solaranlage aufgebracht werden, es wäre auch möglich, ein Sonnensegel an der Kante des Daches zu montieren, welches an Sonnentagen im Sommer jeweils aufgespannt wird. Insgesamt ist die nachbarrechtliche Interessenabwägung zugunsten des Klägers ausgefallen, sodass der Oberste Gerichtshof dem PV-Anlagen-Besitzer aufgetragen hat, derartige Beeinträchtigungen seines Nachbarn künftig zu unterlassen.
Zusammenfassung
Der Oberste Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass weder die durch die Solaranlage des Beklagten ausgelöste Blendung des Nachbarn den örtlichen Verhältnissen entspricht, noch davon auszugehen ist, dass die wesentliche Beeinträchtigung des Nachbarn und Klägers dadurch ausgeschlossen werden kann, dass dieser selbst Abwehrmaßnahmen trifft. Der Solaranlagenbetreiber ist es, der dazu verpflichtet ist, will er die Solaranlage weiterhin auf dem Dach belassen und betreiben.