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FAQs zum Sachkundenachweis Rodentizide

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19.12.2025 | von Ing. Mag. Andreas Graf

Für den Kauf und die berufliche Verwendung bestimmter Rodentizide (Mäuse- und Rattengifte mit blutgerinnungshemmenden Wirkstoffen) ist künftig ein Sachkundenachweis erforderlich. Was Landwirtinnen und Landwirte wissen müssen, haben wir in den nachfoglenden FAQs zusammengefasst.

Allgemeines

Biozide sind Stoffe oder Gemische, die dazu bestimmt sind, Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, ihre Wirkung zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen als durch bloße physikalische oder mechanische Einwirkung. Sie dienen dem Schutz der menschlichen oder tierischen Gesundheit und zum Schutz von natürlichen oder gefertigten Materialien. Rodentizide sind Biozidprodukte und werden zur Bekämpfung von Ratten und Mäusen eingesetzt.

Sie enthalten vorwiegend antikoagulante (blutgerinnungshemmende) Wirkstoffe. Diese Wirkstoffe gelten bereits in geringer Konzentration als fortpflanzungsschädigend und spezifisch zielorgantoxisch sowie als PBT-Stoffe (persistent, bioakkumulierend, toxisch) und sind nur in Ermangelung von Alternativen weiterhin genehmigt. Ihr Einsatz ist durch die genannten Eigenschaften für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt kritisch zu sehen.

Nein, Aufgrund der speziellen Biologie der Zielorganismen und der unterschiedlichen Art der Anwendung (nicht für Schadnagermonitoring, Ausbringen nur in und um Gebäude, nicht am freien Feld) wird der Pflanzenschutzmittelsachkundenachweis nicht anerkannt.

Der Verkäufer und Käufer (= Anwender), wenn dieser beruflicher Verwender ist. Für Privatpersonen ist der Sachkundenachweis nicht erforderlich, da sie diese Rodentizide nicht anwenden dürfen.

 

Der Käufer und Anwender hat sachkundig zu sein, unabhängig ob Betriebsführer, Angestellter oder Familienmitglied. Aufgrund von betrieblichen Erfordernissen kann der Kurs auch von einer am Betrieb maßgeblich tätigen und in die Bewirtschaftung eingebundenen Person besucht werden.

Ja, ab 1. Jänner 2026 ist für alle beruflichen Verwender ein Sachkundenachweis Rodentizide erforderlich.
Neben dem Ausdruck Sachkundenachweis (A4) sollte auch ein amtlicher Lichtbildausweis zum Nachweis der Identität vorliegen.

Informationen zum Kurs

Kurse, die von LFI und AGES angeboten werden und vom BMLUK als Anbieter zugelassen wurden (siehe Website des BMLUK) - https://www.bmluk.gv.at/themen/klima-und-umwelt/chemiepolitik/biozide/rodentizide-uebersicht.html

 

Ja, die AGES ist zugelassener Anbieter.

Nein, es gilt der gleiche wie beim Anwender. Gewerbliche Schädlingsbekämpfer und Drogisten gelten jedenfalls als sachkundig.

Beim LFI-Onlinekurs ohne Vorkenntnissen ca. zwei bis drei Stunden und die Absolvierung der Wissensüberprüfung.

Anmeldungen beim LFI-Onlinekurs https://oe.lfi.at/onlinekurs-ausbildung-sachkunde-rodentizide+2500+2883511. Bei erfolgreicher Absolvierung der Wissensüberprüfung (40 Fragen, mind. 25 müssen richtig beantwortet werden) wird als Bestätigung der Sachkundeausweis erlangt. Der ausgedruckte Sachkundenachweis Rodentizide (A4) ist in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis gültig.

Von derzeit 40 Mulitple Choice Fragen sind mind. 25 vollständig und richtig zu beantworten.

Sechs Jahre, das Ablaufdatum steht auf dem Sachkundenachweis Rodentizide.

 

25 Euro für Landwirte mit LFBIS-Nummer.

 

Beim LFI-Onlinekurs kann von der Lernplattform nachträglich ein Sachkundeausweis ausgedruckt werden.

 

Der Sachkundenachweis Rodentizide muss nicht bei der Behörde gemeldet werden, ist aber auf Verlangen (z.B. bei einer Kontrolle) vorzulegen und beim Kauf eines Rodentizidproduktes vorzuweisen.

Rechtliches

Die Rodentizidsachkunde-Verordnung wird gem Biozidproduktegesetz in mittelbarer Bundesverwaltung durch den Landeshauptmann kontrolliert.
 

Nein, diese Biozide können nicht als Pflanzenschutzmittel verwendet werden, da sie dafür nicht zugelassen sind. Die Ausbringung der antikoagulanten Rodentizide darf im landwirtschaftlichen Bereich nur in und rund um Gebäude stattfinden. Am Feld dürfen nur als Pflanzenschutzmittel zugelassene Rodentizide ausgebracht werden.

Rodentizide, die antikoagulante Wirkstoffe enthalten und nur für die berufliche Verwendung zugelassen sind, dürfen nur von beruflichen Verwendern mit Sachkundenachweis verwendet werden. Eine Aufbrauchsfrist für berufliche Verwender ohne Sachkunde gibt es noch bis 30. Juni 2026.

Da es keine spezielle Regelung in der Verordnung gibt, sind die Sachkundenachweise sechs Jahre ab Ausstellung gültig.

Ja, bei jedem Erwerb von antikoagulanten Rodentiziden in Österreich ist ab 1. Jänner 2026 dem Verkäufer ein Sachkundenachweis vorzuweisen. Gemäß § 4 Abs 4 der Rodentizid-Sachkundeverordnung sind Sachkundenachweise, die von den in anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums zuständigen Stellen gemäß den Anforderungen der Verordnung ausgestellt wurden, den Sachkundenachweisen der österreichischen Rodentizid-Sachkundeverordnung gleichzuhalten. Somit kann auch der z.B. deutsche Sachkundenachweis akzeptiert werden.
 

In Deutschland dürfen nur Produkte mit deutscher Zulassungsnummer unter Einhaltung der deutschen Zulassungsbedingungen angewendet werden. Allerdings kann es nicht Aufgabe eines Lagerhausverkäufers sein, sich zu vergewissern, wohin Produkte verbracht oder wo diese angewendet werden.

In Österreich dürfen nur Produkte mit österreichischer Zulassungsnummer unter Einhaltung der nationalen Zulassungsbedingungen angewendet werden.

Nein, Vorgaben zur Aufzeichnung und Dokumentation bleiben von der Rodentizidsachkunde-Verordnung und der neuen Leitlinie unberührt. Zur Aufzeichnung und Dokumentation gibt es auch eine Information im Sachkundeskriptum, Kapitel 5, in den Punkten "Auswahl der Bekämpfungsmethode und Dokumentation" und ebenso "Kontrollen". Es kann auch sein, dass in den Auflagen zum jeweiligen Produkt eigene Anforderungen genannt sind.
 

Die biozidrechtlich gesetzlichen Regelungen zu Rodentiziden bleiben von allen anderen Gesetzesmaterie und Vorschriften unberührt. Das heißt, dass es zur Zeit keine Änderungen bei den bestehenden Vorschriften (z.B. Dokumentation der Anwendung) gibt.

Unter "Verwendung" gemäß Artikel 3 Abs 1 lit. k der BiozidprodukteVO (EU) Nr 528/2012 werden "alle mit einem Biozidprodukt durchgeführten Maßnahmen, einschließlich Lagerung, Handhabung, Mischung und Anwendung, außer Maßnahmen, die zur Ausfuhr des Biozidproduktes oder der behandelten Ware aus der Union stattfinden" subsumiert.  Insofern brauchen auch Personen, die Rodentizidprodukte mit antikoagulanten Wirkstoffen lagern einen Sachkundenachweis. 

Die Lagervorschriften sind am Produkt angeführt (auch in der Anlage 1 einer Zulassung ausführlich beschrieben), weitere gesetzliche Vorgaben gibt es hierzu nicht. Sie können z.B. für antikoagulante Rodentizide lauten: "An einem trockenen, kühlen und gut belüfteten Ort aufbewahren. Die Verpackung verschlossen halten und nicht direkter Sonneneinstrahlung aussetzen. Produkt unzugänglich für Kinder, Vögel, Haustiere und Nutztiere aufbewahren. Von Lebensmitteln, Getränken und Futtermitteln fernhalten." Es sind immer die auf dem Produkt angeführten Lagerbedingungen einzuhalten. 

Diese Prüfung sollte durch den Kursanbieter abgedeckt werden, damit sich keine Privatpersonen für den Rodentizid-Sachkundekurs anmelden können.

 
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