Stilllegungsverpflichtung der 1. Säule
Aufgrund der Unsicherheiten
auf den globalen Agrarmärkten,
welche für die Landwirtschaft
eine große Herausforderung
darstellt, hat die Europäische
Union vor kurzem
eine Ausnahmeregelung von
der 4 Prozent Stilllegungsverpflichtung
aus GLÖZ 8 für das
Jahr 2024 vorgelegt. Österreich
wird diese Ausnahme voraussichtlich
in Anspruch nehmen.
Eckpunkte der Ausnahme-
Regelung:
Grundsätzlich bleibt die „4
Prozent-Stilllegungsverpflichtung“
aufrecht. Sie kann im
Jahr 2024 jedoch mit mehreren
Kulturen erfüllt werden:
- Grünbrache und/oder
- N-bindende Pflanzen (Eiweißpflanzen) ohne Einsatz von Pflanzenschutz und/oder
- Zwischenfrüchten ohne Pflanzenschutzmitteleinsatz