Unterhaltsverzicht und Mindestsicherung
 
											Dass ein "Verzicht auf den Unterhalt
 auch im Falle unverschuldeter
 Not, geänderter Rechtslage,
 geänderter wirtschaftlicher 
Verhältnisse", die 
Möglichkeit ausschließt, 
selbst in einer Notsituation
 Unterhaltsforderungen
 an den ehemaligen Ehepartner
 zu richten, ist allgemein 
bekannt und auch 
oft so beabsichtigt. Nicht
 bedacht wird dabei aber,
 dass eine derartige Vereinbarung
 mitunter auch
 weitreichendere Folgen wie
 etwa den Verlust der Mindestsicherung
 nach sich 
zieht.
										Die Mindestsicherung 
stellt eine sekundäre Leistung
 dar. Anspruchsberechtigte
 Personen müssen daher
 vor Antragstellung alle
 ihnen zumutbaren, zur Verfügung
 stehenden Möglichkeiten
 ausgeschöpft haben,
 um überhaupt einen derartigen
 Antrag stellen zu
 können. Sofern ein Ehegatte
 Anspruch auf Ehegattenunterhalt
 hat, muss daher
 zuerst dieser geltend gemacht 
werden. Wird allerdings 
auf diesen Anspruch
 im Rahmen der Ehescheidung
 verzichtet, so verliert
 man damit gleichzeitig die
 Möglichkeit, zu irgendeinem
 späteren Zeitpunkt
 Mindestsicherung zu beantragen.