Was für den Transport eigener Tiere gilt
Für den landwirtschaftlichen Eigentransport von Nutztieren gibt es je nach Transportstrecke unterschiedliche Anforderungen:
- Für bäuerliche Eigentransporte bis 50 km gelten Erleichterungen, wenn eigene Tiere in eigenen Transportmitteln transportiert werden. Einzuhalten sind die "Allgemeinen Bedingungen für den Transport von Tieren" sowie die tierschutzrelevanten Vorschriften zur Transportfähigkeit und zur Transportpraxis gemäß EU-Verordnung.
- Bei (Eigen-)Transporten über 50 bis maximal 65 km (zugleich unter acht Stunden) sind zusätzlich die technischen Vorschriften zu erfüllen.
- Für (Eigen-)Transporte über 65 km ist auch ein Befähigungsnachweis notwendig.
Bäuerliche Tiertransporte
Neben der Anforderung, dass nur dann Tierbeförderungen durchgeführt oder veranlasst werden dürfen, wenn den Tieren dadurch keine Verletzungen oder unnötige Leiden zugefügt werden, gelten auch folgende Bedingungen:
- Die Beförderungsdauer muss so kurz wie möglich gehalten und die Bedürfnisse der Tiere während der Beförderung müssen erfüllt werden.
- Transportmittel müssen für Tiere geeignet sein (unten).
- Ver- und Entladevorrichtungen müssen so gebaut, gewartet und verwendet werden, dass den Tieren Verletzungen und Leiden erspart werden und ihre Sicherheit gewährleistet ist.
- Die mit den Tieren umgehenden Personen sind hierfür in angemessener Weise geschult oder qualifiziert und wenden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit weder Gewalt noch sonstige Methoden an, die die Tiere unnötig verängstigen oder ihnen unnötige Verletzungen oder Leiden zufügen könnten.
- Transport zum Bestimmungsort erfolgt ohne Verzögerungen und das Wohlbefinden der Tiere wird regelmäßig kontrolliert.
- Bodenfläche und Standhöhe entsprechen den transportierten Tieren.
- Die Tiere werden in angemessenen Zeitabständen mit Wasser und Futter, das qualitativ und quantitativ ihrer Art und Größe angemessen ist, versorgt und können ruhen.
- Die Tiere müssen transportfähig sein.
Transportfähigkeit
Grundsätzlich dürfen nur gesunde Tiere transportiert werden. Verletzte Tiere und Tiere mit physiologischen Schwächen oder pathologischen Zuständen gelten als nicht transportfähig:
- Tiere, die sich nicht schmerzfrei oder ohne Hilfe bewegen können
- Bei großen offenen Wunden oder schweren Organvorfällen
- Fortgeschritten trächtige Tiere (90% oder mehr) oder Tiere, die vor weniger als sieben Tagen geboren haben
- Neugeborene Säugetiere, deren Nabelwunde noch nicht vollständig verheilt ist
- Weniger als drei Wochen alte Ferkel, weniger als eine Woche alte Lämmer und weniger als zehn Tage alte Kälber, es sei denn, die Tiere werden über eine Strecke von weniger als 100 km befördert.
Ausnahmen
In Ausnahmefällen können kranke oder verletzte Tiere jedoch als transportfähig angesehen werden:
- Tiere sind nur leicht verletzt oder leicht krank und der Transport würde für sie keine zusätzlichen Leiden verursachen; in Zweifelsfällen ist ein Tierarzt hinzuziehen.
- Tiere werden unter tierärztlicher Überwachung zum Zwecke oder nach einer medizinischen Behandlung oder einer Diagnosestellung befördert.
Transportpapiere
Das Mitführen von Transportpapieren ist erst bei (Eigen-)Transporten über 50 km vorgeschrieben.
Aufgrund unterschiedlicher nationaler Rechtsvorschriften, die ebenfalls Dokumentationen beim Transport von Tieren vorschreiben, ist das Mitführen von Transportpapieren allerdings bei allen Verbringungen empfehlenswert.
Nicht jeder Anhänger ist für den Tiertransport geeignet
Fahrzeuge, in denen Tiere befördert werden, müssen außen deutlich sicht- und lesbar mit dem Hinweis beschildert sein, dass sie mit lebenden Tieren beladen sind. Fahrzeuge, Anhänger oder Transportbehälter müssen Anforderungen erfüllen und auch dementsprechend gewartet und verwendet werden, dass:
- Verletzungen und Leiden der Tiere vermieden werden und ihre Sicherheit gewährleistet ist
- die Tiere vor Wetter, Extremtemperaturen und Klimaschwankungen geschützt sind, das heißt sie müssen stets überdacht sein
- sie leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind
- die Tiere nicht entweichen oder herausfallen und den Belastungen durch Bewegungen des Transportmittels standhalten können
- für die beförderte Tierart eine angemessene Frischluftzufuhr gewährleistet ist
- die Tiere zur Kontrolle und Pflege zugänglich sind
- die Bodenfläche rutschfest ist (Einstreu)
- die Bodenfläche so beschaffen ist, dass das Ausfließen von Kot oder Urin auf ein Mindestmaß beschränkt wird (Einstreu)
- eine zur Kontrolle und Pflege der Tiere während des Transports ausreichende Lichtquelle gewährleistet ist
- innerhalb des Laderaums genügend Platz zur Verfügung steht, damit eine angemessene Luftzirkulation über den stehenden Tieren gewährleistet ist, wobei ihre natürliche Bewegungsfreiheit auf keinen Fall eingeschränkt werden darf.
Trennwände
Eine Trennung von Tieren am Fahrzeug ist nötig bei unterschiedlichen Tierarten, beträchtlichem Größen- oder Altersunterschied, ausgewachsenen Zuchtebern oder Hengsten, rivalisierenden Tieren oder wenn geschlechtsreife männliche und weibliche Tiere transportiert werden. Ausnahme: die betreffenden Tiere wurden in verträglichen Gruppen aufgezogen und sind aneinander gewöhnt.
Verladen
Beim Verladen muss sorgsam mit den Tieren umgegangen werden. Elektrische Viehtreiber dürfen lediglich als letztes Mittel bei ausgewachsenen Rindern und Schweinen eingesetzt werden, die jede Fortbewegung verweigern. Es dürfen nur Stromstöße von maximal einer Sekunde in angemessenen Abständen und nur am Hinterviertel verabreicht werden. Keine Wiederholung, wenn das Tier nicht reagiert.
Verboten ist es, Tiere zu schlagen, zu treten, Druck auf empfindliche Körperteile auszuüben oder sie an Kopf, Ohren, Hörnern, Beinen, Schwanz oder Fell zu zerren oder an Befestigungen am Körper mechanisch hochzuwinden. Auch Treibhilfen oder Geräte mit spitzen Enden sind verboten.
Verboten ist es, Tiere zu schlagen, zu treten, Druck auf empfindliche Körperteile auszuüben oder sie an Kopf, Ohren, Hörnern, Beinen, Schwanz oder Fell zu zerren oder an Befestigungen am Körper mechanisch hochzuwinden. Auch Treibhilfen oder Geräte mit spitzen Enden sind verboten.