Weihnachtszeit, Geschenkezeit, aber was tun, wenn's nicht gefällt?
Der Umtausch 
wird vom Händler als 
freiwillige Serviceleistung
 ermöglicht. Deshalb
 sollte man vor dem 
Kauf einen möglichen
 Umtausch vereinbaren
 und dies auch auf dem
 Kassenbon vermerken
 lassen. Gibt es ein freiwilliges 
Umtauschrecht des 
Händlers, so ist dies 
meist schon auf der
 Rechnung vorgedruckt
 vermerkt.
Hier findet sich zusätzlich die Frist, wie lange ein Umtausch möglich ist, da auch das nicht bei jedem Unternehmen gleich ist.
Umtausch bedeutet aber nicht "Geld zurück". Wer eine Ware umtauschen kann, kann sich eine andere Ware aussuchen oder bekommt einen Gutschein dafür und kein Bargeld.
Aber auch Gutscheine können ihre Tücken haben. Grundsätzlich sind sie 30 Jahre lang gültig, wobei eine Befristung der Geltungsdauer zulässig ist, solange diese nicht kürzer als zwei Jahre ist.
										Hier findet sich zusätzlich die Frist, wie lange ein Umtausch möglich ist, da auch das nicht bei jedem Unternehmen gleich ist.
Umtausch bedeutet aber nicht "Geld zurück". Wer eine Ware umtauschen kann, kann sich eine andere Ware aussuchen oder bekommt einen Gutschein dafür und kein Bargeld.
Aber auch Gutscheine können ihre Tücken haben. Grundsätzlich sind sie 30 Jahre lang gültig, wobei eine Befristung der Geltungsdauer zulässig ist, solange diese nicht kürzer als zwei Jahre ist.
 
