Ausländerbeschäftigung - Ersatzkraftverfahren
Seit 1. Jänner 2024 dürfen
vom AMS Beschäftigungsbewilligungen
für Saisonarbeitskräfte
(max. Geltungsdauer bis
zu 6 Monaten) erteilt werden,
bei „Stammarbeitskräften“
(= Beschäftigung in den letzten
drei Jahren in der LuF) bis zu 9
Monaten. Für Wien wurde laut
Verordnung ein Kontingent in
der Höhe von 76 Plätzen festgelegt.
Die Kontingente sind im Jahresdurchschnitt einzuhalten und dürfen zu den Saisonspitzen (Mai bis September) um bis zu 30 % überschritten werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktsituation unbedingt erforderlich ist.
Die Kontingente sind im Jahresdurchschnitt einzuhalten und dürfen zu den Saisonspitzen (Mai bis September) um bis zu 30 % überschritten werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktsituation unbedingt erforderlich ist.
Arbeitsmarktprüfung - Ersatzkraftverfahren
Vor Erteilung einer Kontingentbewilligung
ist zu prüfen,
ob die Saisonstelle vorrangig
mit Arbeitskräften aus dem im
Inland verfügbaren Arbeitskräftepotenzial,
mit EWR-Bürgerinnen/
Bürgern oder registrierten
Stammsaisoniers besetzt
werden kann (=Ersatzkraftverfahren).
Im Hinblick
auf das arbeitsmarktpolitische
Ziel, Asylberechtigte und subsidiär
Schutzberechtigte möglichst
rasch in Arbeit zu vermitteln,
sind auch diese Personen
im Rahmen der Arbeitsmarktprüfung
besonders zu berücksichtigen
und als Ersatzarbeitskräfte
zu vermitteln.
Saisoniers, die bereits über ein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügen, Asylwerberinnen/ Asylwerber und Saisoniers, die in den vorangegangenen fünf Jahren zumindest einmal im Rahmen von Kontingenten gemäß § 5 AuslBG erlaubt beschäftigt waren, sind gegenüber erstmalig zuzulassenden Drittstaatsangehörigen vorrangig zu bewilligen.
Saisoniers, die bereits über ein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügen, Asylwerberinnen/ Asylwerber und Saisoniers, die in den vorangegangenen fünf Jahren zumindest einmal im Rahmen von Kontingenten gemäß § 5 AuslBG erlaubt beschäftigt waren, sind gegenüber erstmalig zuzulassenden Drittstaatsangehörigen vorrangig zu bewilligen.
Ablauf des Ersatzkraftverfahrens
Vor Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung
hat das
AMS ein Ersatzkraftverfahren
durchzuführen.
Grundsätzlich gilt: Bevorzugt
bei der Beschäftigung gegenüber
Saisoniers aus Drittstaaten
werden gleichqualifizierte
Inländerinnen und Inländer,
EWR-Bürgerinnen und
-Bürger und Drittstaatsangehörige,
die zur Niederlassung
in Österreich berechtigt sind.
Sind solche bevorzugten und
gleichqualifizierten Arbeitskräfte
für den Aufgabenbereich
verfügbar, erhalten die Betriebe
vom AMS ein Vermittlungsangebot.
Basis der AMS - Vermittlung
ist Ihr Anforderungsprofil,
das Ihren betrieblichen
Notwendigkeiten entsprechen
muss. Tipp: Je genauer Sie also
den Aufgabenbereich beschreiben,
desto eher kann das AMS
bestgeeigneten Ersatzkräfte
vorschlagen oder nicht ausreichend
qualifizierte Arbeitskräfte
vorzeitig ausscheiden.
Um den Antrag rasch zu bearbeiten,
ist es notwendig, dass
Sie dem AMS rückmelden, welche
vom AMS vermittelten Ersatzkräfte
sich (nicht) bei Ihnen
beworben haben und begründen,
falls sie diese nicht
einstellen wollen.
Qualifikationsnachweis
Wenn für die Stelle eine bestimmte
Ausbildung, Berufserfahrung
oder Zusatzqualifikation
erforderlich ist (Facharbeiter,
Traktorführer mit Führerschein),
müssen Sie natürlich
auch nachweisen, dass die ausländische
Arbeitskraft diese Erfordernisse
erfüllt.
Bei unqualifizierten Arbeitskräften
(Hilfsarbeiter, Gartenarbeiter,
ungelernter Dienstnehmer..)
ist das Potential an
vermittlungsfähigen Ersatzarbeitskräften
natürlich ungleich
höher. Deswegen ist es hier insbesonders
wichtig, den vorgesehenen
Aufgabenbereich entsprechend
zu beschreiben.
Die beantragte ausländische
Arbeitskraft erhält jedenfalls
keine Zugangsberechtigung,
wenn Sie die Vermittlung einer
Ersatzkraft grundsätzlich
ablehnen oder eine Ersatzkraft
aus Gründen ablehnen,
die rechtlich nicht relevant
oder nicht objektivierbar sind.
Ebenfalls keine Zugangsberechtigung
für die ausländische
Arbeitskraft wird erteilt,
wenn sie überzogene Anforderungen
an die Ersatzkraft stellen
– also Forderungen, die betrieblich
nicht begründet oder
offensichtlich auf die ausländische
Arbeitskraft zugeschnitten
sind.
Regionalbeirat AMS
Darüber hinaus bedarf jede
Beschäftigungsbewilligung,
bei der ein Ersatzkraftverfahren
durchgeführt wird, die einhellige
Zustimmung des Regionalbeirats
des AMS. Dieser tagt
grundsätzlich wöchentlich.
Registrierte Stammarbeitskräfte
Die Landwirtschaftskammer
weist darauf hin, dass Beschäftigungsbewilligungen
für registrierte
Stammsaisoniers nicht
auf die jährlichen Kontingente
angerechnet werden und es wird für die Bewilligung kein
Ersatzkraftverfahren durchgeführt.
Ausländer:innen, die in den vorangegangenen fünf Kalenderjahren in zumindest drei Kalenderjahren entweder in der Land- und Forstwirtschaft oder im Fremdenverkehr jeweils mindestens 90 Tage pro Kalenderjahr als Saisonarbeitskraft rechtmäßig beschäftigt waren, können einen Antrag auf Registrierung als Stammsaisonier stellen. Die Antragstellung ist auch durch den Betriebsführer (mit Vollmacht) möglich.
In diesem Sinne erfordert die Antragstellung ausreichend Vorlaufzeit. Auf die möglichst genaue Beschreibung der Tätigkeiten (Vermittlungsauftrag) wird nochmals hingewiesen. Derzeit sind ausreichend Kontingentplätze vorhanden.
Ausländer:innen, die in den vorangegangenen fünf Kalenderjahren in zumindest drei Kalenderjahren entweder in der Land- und Forstwirtschaft oder im Fremdenverkehr jeweils mindestens 90 Tage pro Kalenderjahr als Saisonarbeitskraft rechtmäßig beschäftigt waren, können einen Antrag auf Registrierung als Stammsaisonier stellen. Die Antragstellung ist auch durch den Betriebsführer (mit Vollmacht) möglich.
In diesem Sinne erfordert die Antragstellung ausreichend Vorlaufzeit. Auf die möglichst genaue Beschreibung der Tätigkeiten (Vermittlungsauftrag) wird nochmals hingewiesen. Derzeit sind ausreichend Kontingentplätze vorhanden.