Neue Kennzeichnungspflicht ab 1.1.2025
Die neuen Vermarktungsnormen
für Obst und Gemüse
der Europäischen Union treten
mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
Demnach müssen auch bei geschnittenem
Obst und Gemüse,
das für den frischen Verzehr
oder zum Kochen vorbereitet
wurde, die Herkunft gekennzeichnet
werden.
Dazu gehören zum Beispiel
vorgeschnittenes Gemüse,
Suppengemüse und geschnittenes
Obst in Bechern.
Die Kennzeichnungspflicht gilt jedoch nicht für verarbeitetes, eingelegtes oder vorgekochtes Obst und Gemüse, wie zum Beispiel Essiggurken, Marmeladen oder vorgekochte Rote Beete. Die Herkunftskennzeichnung muss unabhängig davon erfolgen, ob die Ware an den Handel oder an die Gastronomie geliefert wird. Abgesehen davon, dass regionale Qualitätsprodukte stark im Trend liegen, ist die Herkunftskennzeichnung aus Sicht der Landwirtschaftskammer Wien ein wichtiger Bestandteil um Produkte der Wiener Betriebe sichtbarer zu machen und um deren Wertschöpfung, insbesondere in Hinblick auf die hohen Produktionskosten, zu erhöhen.
Die Kennzeichnungspflicht gilt jedoch nicht für verarbeitetes, eingelegtes oder vorgekochtes Obst und Gemüse, wie zum Beispiel Essiggurken, Marmeladen oder vorgekochte Rote Beete. Die Herkunftskennzeichnung muss unabhängig davon erfolgen, ob die Ware an den Handel oder an die Gastronomie geliefert wird. Abgesehen davon, dass regionale Qualitätsprodukte stark im Trend liegen, ist die Herkunftskennzeichnung aus Sicht der Landwirtschaftskammer Wien ein wichtiger Bestandteil um Produkte der Wiener Betriebe sichtbarer zu machen und um deren Wertschöpfung, insbesondere in Hinblick auf die hohen Produktionskosten, zu erhöhen.