Baumhalterhaftung
Seit 1.5.2024 gelten neue Regeln bei der Haftung für Schäden durch Bäume. Diese sollen verhindern, dass Bäume unnötig zurückgeschnitten oder gefällt werden. Bisher wurden aufgrund überstrenger Regeln immer wieder, aus Angst vor einer möglichen Haftung, Bäume gefällt oder extrem gestutzt.
Die neue Bestimmung lautet:
§ 1319b ABGB „Wird durch das Umstürzen eines Baumes oder durch das Herabfallen von Ästen ein Mensch getötet oder an seinem Körper oder seiner Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so haftet der Halter des Baumes für den Ersatz des Schadens, wenn er diesen durch Vernachlässigen der erforderlichen Sorgfalt bei der Prüfung und Sicherung des Baumes verursacht hat.“
Die Sorgfaltspflichten des Baumhalters hängen insbesondere vom Standort und der damit verbundenen Gefahr, von der Größe, dem Wuchs und dem Zustand des Baumes sowie von der Zumutbarkeit von Prüfungs- und Sicherungsmaßnahmen ab. Somit wird der Sorgfaltsmaßstab für einen Baum im Ortsgebiet strenger angesetzt als für einen Baum am Feld bzw. außerhalb des Ortsgebiets.
Das bedeutet, wenn jetzt jemand durch einen herabfallenden Ast oder umgestürzten Baum verletzt wird, muss er beweisen, dass der Verantwortliche, also der Baumhalter, seine Sorgfaltspflichten verletzt hat. Nur wenn dieser Beweis gelingt haftet der Baumhalter. Früher musste der Baumhalter selbst nachweisen, dass er alles richtig gemacht hat. Baumhalter kann der Eigentümer aber auch der Pächter sein, sofern der Baum laut Pachtvertrag auch mitumfasst ist.
Diese Haftungsregeln gelten nicht für Waldbäume, die durch das Forstgesetz geregelt sind. Hier haften Eigentümer grundsätzlich nicht für die allgemeinen Gefahren des Waldes, sondern nur bei grober Fahrlässigkeit auf Forststraßen und anderen öffentlichen Wegen.
Die neue Bestimmung lautet:
§ 1319b ABGB „Wird durch das Umstürzen eines Baumes oder durch das Herabfallen von Ästen ein Mensch getötet oder an seinem Körper oder seiner Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so haftet der Halter des Baumes für den Ersatz des Schadens, wenn er diesen durch Vernachlässigen der erforderlichen Sorgfalt bei der Prüfung und Sicherung des Baumes verursacht hat.“
Die Sorgfaltspflichten des Baumhalters hängen insbesondere vom Standort und der damit verbundenen Gefahr, von der Größe, dem Wuchs und dem Zustand des Baumes sowie von der Zumutbarkeit von Prüfungs- und Sicherungsmaßnahmen ab. Somit wird der Sorgfaltsmaßstab für einen Baum im Ortsgebiet strenger angesetzt als für einen Baum am Feld bzw. außerhalb des Ortsgebiets.
Das bedeutet, wenn jetzt jemand durch einen herabfallenden Ast oder umgestürzten Baum verletzt wird, muss er beweisen, dass der Verantwortliche, also der Baumhalter, seine Sorgfaltspflichten verletzt hat. Nur wenn dieser Beweis gelingt haftet der Baumhalter. Früher musste der Baumhalter selbst nachweisen, dass er alles richtig gemacht hat. Baumhalter kann der Eigentümer aber auch der Pächter sein, sofern der Baum laut Pachtvertrag auch mitumfasst ist.
Diese Haftungsregeln gelten nicht für Waldbäume, die durch das Forstgesetz geregelt sind. Hier haften Eigentümer grundsätzlich nicht für die allgemeinen Gefahren des Waldes, sondern nur bei grober Fahrlässigkeit auf Forststraßen und anderen öffentlichen Wegen.