Fruchtfolgeauflagen ab 2024

In der GAP 2023 werden die Kulturanzahl und Fruchtfolgeauflagen über den GLÖZ 7-Standard geregelt. Einige Bedingungen mussten 2023 noch nicht beachtet werden, sind künftig aber einzuhalten. Darüber hinaus gibt es bei Teilnahme an den ÖPUL-Maßnahmen UBB und BIO weitere Auflagen betreffend Fruchtfolge und Anbaudiversifizierung.
GLÖZ 7 im Überblick
Dieser GLÖZ-Standard gibt Bestimmungen betreffend Anbaudiversifizierung und Furchtfolgeauflagen vor - also wie viele Kulturen am Acker vorkommen müssen und wie oft hintereinander dieselbe Kultur angebaut werden darf. Grundsätzlich ist GLÖZ 7, so wie alle GLÖZ-Standards, von allen Betrieben, die Ausgleichszahlungen beantragen, einzuhalten.
Folgende Betriebsgruppen sind von den GLÖZ 7-Bestimmungen ausgenommen
- Betriebe bis 10 ha Ackerfläche
- Betriebe mit einem Grünlandanteil von mehr als 75% an der gesamten ldw. Nutzfläche
- Betriebe mit in Summe mehr als 75% Feldfutter, Brachen und Leguminosen am Acker
- Biobetriebe
Gelten Fruchtfolgeauflagen für ausgenommene Betriebsgruppen?
Fällt man in eine der Ausnahmen heißt das aber nicht automatisch, dass gar keine Fruchtfolgeauflagen zu beachten sind. Bei Teilnahme an den ÖPUL-Maßnahmen Umweltgerechte und Biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung (UBB) und Biologische Wirtschaftsweise (BIO) ist auf die Kulturgrenzen aus den Maßnahmen zu achten.
ÖPUL-Fruchtfolgeauflagen bei UBB- oder BIO-Teilnahme
Neben den GLÖZ 7-Bestimmungen gelten für UBB- und BIO- Teilnehmer folgende Vorgaben in der Anbauplanung:
Bei einer Ackerfläche von mehr als 5 ha:
Bei einer Ackerfläche von mehr als 5 ha:
- Maximal 55 Prozent einer Kultur
Mit "Kultur" ist wie bei GLÖZ 7 die botanische Art gemeint. Ausgenommen sind: Futtergräser, Wechselwiese, Kleegras, Klee, Luzerne, Ackerweide und Sonstiges Feldfutter. Von diesen Kulturen können also auch mehr als 55 Prozent am Betrieb vorkommen - Maximal 75 Prozent Getreide und Mais
Zu Getreide im ÖPUL 2023 zählen: Dinkel, Durum, Einkorn, Emmer, Gerste, Hafer, Reis, Roggen, Grünschnittroggen, Triticale und Weizen.
Definitionen und Verpflichtungen
Ganz allgemein gilt für GLÖZ 7, wie auch in anderen Bereichen der GAP, folgende Kultur-Definition: "Als Kultur zählt eine botanische Art. Roggen, Gerste, Weichweizen, und Hartweizen gelten z.B. als verschiedene Kulturen. Winterungen und Sommerungen derselben Art sind jedoch eine Kultur. Zum Beispiel zählen Wintergerste und Sommergerste am Betrieb als eine Kultur, weil beides Gersten derselben Art ("Hordeum vulgare") sind." Bei Doppelnutzungen zählt für Berechnungen immer die erste Kultur.
Die konkreten Auflagen aus GLÖZ 7
- maximal 75 Prozent einer Kultur
Ausgangsbasis ist die gesamte Ackerfläche (Nutzungsart A) des MFA. Davon können maximal 75 Prozent mit derselben Kultur angebaut werden. - jährlicher Wechsel der Kultur auf mindestens 30 Prozent der Ackerfläche
Durch diese Auflage gibt es erstmals die Verpflichtung, dass auf einem Teil der Ackerfläche (mind. 30%) im Folgejahr eine andere Kultur angebaut werden muss. Es gibt aber eine Reihe von Ausnahmekulturen, nach denen nicht zwingend ein Fruchtwechsel erfolgen muss. Zur besseren Verständlichkeit wird die Auflage und deren Berechnung anhand von zwei Beispielbetrieben dargestellt:
Beispielbetrieb 1
MFA 2023: 100 ha Acker, davon
- 8 ha Grünbrache DIV
- 12 ha Luzerne
- 10 ha Zuckerrübe
- 70 ha Mais und Getreide
Luzerne und Brache können als Ausnahmekultur abgezogen werden. Bei den restlichen 80 ha Mais, Getreide und Zuckerrübe aus 2023 muss darauf geachtet werden, dass auf mindestens 30% der Fläche (=24 ha) eine andere Kultur im Jahr 2024 angebaut wird. Auf den restlichen Flächen könnte dieselbe Kultur nochmals (z.B. Mais auf Mais) angebaut werden. Bei üblichen ackerbaulichen Fruchtfolgen wird diese Auflage also kaum zu Einschränkungen führen.
Beispielbetrieb 2
MFA 2023: 20 ha Ackerfläche, davon
- 12 ha Wechselwiese
- 1 ha sonstiges Feldfutter DIV
- 1 Grünbrache DIV
- 6 ha Silomais
Die insgesamt 14 ha Ackerfutter und Brachen werden nicht in der Berechnung des verpflichtenden Fruchtwechsels berücksichtigt. Somit muss im MFA 2024 auf mindestens 30% der 6 ha Silomais-Flächen aus 2023 eine andere Kultur angebaut werden. Das bedeutet, auf mind. 1,8 ha darf nicht nochmals Mais sein. Mit einer vielfach ohnehin praxisüblichen Flächenrotation z.B. mit dem Feldfutter kann diese Fruchtfolgeauflage erfüllt werden. - Kulturwechsel spätestens nach drei Jahren
Die dritte Auflage aus GLÖZ 7 schreibt einen verpflichtenden Fruchtwechsel spätestens nach drei Jahren vor. In der Praxis heißt das, wenn schon drei Jahre durchgehend dieselbe Kultur beantragt wurde, muss spätestens im vierten Jahr eine andere Kultur folgen. Der Betrachtungszeitraum beginnt hier mit dem Jahr 2022. Wenn also auf einer Fläche 2022 und 2023 schon dieselbe Kultur beantragt wurde, könnte diese auch noch 2024 angebaut werden. Spätestens im MFA 2025 muss aber eine andere Kultur folgen, um nicht gegen GLÖZ 7 zu verstoßen. Auch hier gelten die Ausnahmekulturen, die auch länger als drei Jahre hintereinander angebaut werden oder bestehen bleiben können.
Ausnahmekulturen bei GLÖZ 7
Folgende Kulturen verringern die Ausgangsbasis für den verpflichtenden 30% Kulturwechsel bzw. können auch länger als drei Jahre auf derselben Fläche stehen:
- Grünbrachen und Biodiversitätsflächen
- Mehrjährige Leguminosen und Ackerfutter (Futtergräser, Wechselwiese, Kleegras, Klee, Luzerne, Esparsette, Ackerweide und Sonstiges Feldfutter)
- Saatmaisvermehrung und Gräsersaatgutvermehrung
- Mehrjährige Kulturen am Acker wie Erdbeeren oder Spargel