Gründe für eine Nottötung bei Nutztieren
Landwirte tun alles, um die Gesundheit und das Wohlbefinden der von ihnen betreuten Tiere zu fördern und deren Leben zu schützen. Neben der intensiven Vor- und Fürsorge gehört dazu eine engmaschige und genaue Beobachtung der Tiere, damit Anzeichen einer Erkrankung oder Verletzung frühzeitig erkannt werden können. Denn nur so können sie rechtzeitig entscheiden, ob ein betroffenes Tier menschliche Hilfe braucht und welche Maßnahmen durchzuführen sind.
Erholung in der Krankenbucht
Ist ein Tier krank oder verletzt, sollte die Betreuungstierärztin bzw. der Betreuungstierarzt beigezogen werden. In vielen Fällen ist es notwendig, das leidende Tier vorübergehend von der angestammten Gruppe abzusondern und in einer Krankenbucht unterzubringen. Krankenbuchten müssen ständig in ausreichender Anzahl verfügbar und entsprechend gut ausgestaltet sein.
Die Behandlung eines erkrankten oder verletzten Tieres muss nach anerkannten Verfahren und veterinärmedizinischen Kriterien mit einem zumutbaren Aufwand erfolgen. Dabei ist der Behandlungserfolg in kurzen Abständen zu überprüfen. Nach erfolgreicher Therapie und ausreichend langer Erholungsphase sollte die Wiedereingliederung von genesenen Tieren mit Bedacht und unter intensiver und wiederholter Beobachtung durchgeführt werden.
Ist jedoch eine Behandlung nach tierärztlichem Urteil unmöglich bzw. verspricht sie keinen Erfolg, so ist das Tier unverzüglich zu töten bzw. töten zu lassen. Wird ein Tier in solchen Fällen weder wirksam behandelt noch zeitgerecht getötet, so werden ihm unnötige Schmerzen oder Leiden zugefügt, die durch das Tierschutzrecht nicht gerechtfertigt sind. Es besteht unter Umständen sogar der Tatbestand der Tierquälerei.
Die Behandlung eines erkrankten oder verletzten Tieres muss nach anerkannten Verfahren und veterinärmedizinischen Kriterien mit einem zumutbaren Aufwand erfolgen. Dabei ist der Behandlungserfolg in kurzen Abständen zu überprüfen. Nach erfolgreicher Therapie und ausreichend langer Erholungsphase sollte die Wiedereingliederung von genesenen Tieren mit Bedacht und unter intensiver und wiederholter Beobachtung durchgeführt werden.
Ist jedoch eine Behandlung nach tierärztlichem Urteil unmöglich bzw. verspricht sie keinen Erfolg, so ist das Tier unverzüglich zu töten bzw. töten zu lassen. Wird ein Tier in solchen Fällen weder wirksam behandelt noch zeitgerecht getötet, so werden ihm unnötige Schmerzen oder Leiden zugefügt, die durch das Tierschutzrecht nicht gerechtfertigt sind. Es besteht unter Umständen sogar der Tatbestand der Tierquälerei.
Zeitpunkt der Nottötung
Die Nottötung eines Nutztieres stellt vor allem im Hinblick auf die Wahl des richtigen Zeitpunkts eine große Herausforderung dar. In bestimmten Fällen ist sofort absehbar, dass ein krankes oder verletztes Tier nicht geheilt werden kann und fortgesetzt erhebliche Schmerzen und Leiden zu ertragen hätte. Dies gilt beispielsweise für große offene Wunden oder wenn absehbar ist, dass eine krankheits- oder verletzungsbedingte Beeinträchtigung die weitere Nutzung des Tieres unmöglich macht. In weniger klaren Fällen muss die Entscheidung zur Nottötung auf der Grundlage aller Informationen aus Vorbericht, klinischem Zustand und Laborparametern sowie der persönlichen Erfahrung getroffen werden.
Es fließen dabei auch folgende Kriterien ein:
n Frisst und trinkt das Tier?
n Kann das Tier aufstehen oder sich selbstständig umlagern?
n Hat das Tier Fieber?
n Zeigt das Tier ein ungestörtes Allgemeinverhalten?
n Hat es eine abnorme Körperhaltung?
n Sind Verbesserungen des Allgemeinzustandes und der labordiagnostischen Parameter erkennbar?
In die Beurteilung der Frage, ob bzw. wann eine Nottötung vorgenommen werden sollte, fließen auch wirtschaftliche (z. B. wenn der notwendige Behandlungsaufwand den ökonomischen Wert des Tieres übersteigt) und tierhalterische Aspekte wie Alter, Nutzungsrichtung und Vorerkrankungen ein. So spielen insbesondere auch die Möglichkeiten und die Bereitschaft des Tierhalters, die teilweise aufwendigen und zeitintensiven Pflegemaßnahmen bei schwer kranken Tieren durchzuführen, eine Rolle.
Es fließen dabei auch folgende Kriterien ein:
n Frisst und trinkt das Tier?
n Kann das Tier aufstehen oder sich selbstständig umlagern?
n Hat das Tier Fieber?
n Zeigt das Tier ein ungestörtes Allgemeinverhalten?
n Hat es eine abnorme Körperhaltung?
n Sind Verbesserungen des Allgemeinzustandes und der labordiagnostischen Parameter erkennbar?
In die Beurteilung der Frage, ob bzw. wann eine Nottötung vorgenommen werden sollte, fließen auch wirtschaftliche (z. B. wenn der notwendige Behandlungsaufwand den ökonomischen Wert des Tieres übersteigt) und tierhalterische Aspekte wie Alter, Nutzungsrichtung und Vorerkrankungen ein. So spielen insbesondere auch die Möglichkeiten und die Bereitschaft des Tierhalters, die teilweise aufwendigen und zeitintensiven Pflegemaßnahmen bei schwer kranken Tieren durchzuführen, eine Rolle.
Das muss man noch beachten
Im Sinne des Tierschutzes, aber auch aus wirtschaftlicher Sicht ist diese Entscheidung nicht unnötig hinauszuzögern und im Falle einer schlechten oder aussichtslosen Prognose die zeitnahe, fachgerechte Nottötung vorzunehmen. Unter diesen besonderen Umständen ist die Vermeidung von fortgesetztem erheblichem Leiden aus tierschutzrechtlicher Sicht relevanter als der Schutz des Lebens des Tieres.
Bezüglich der fachgerechten Nottötungsmethoden geben die LFI-.Broschüren (siehe Info-Kasten) genaue Hinweise. Besonders wichtig ist die sofortige und wiederholte Kontrolle, ob der Tod auch tatsächlich eingetreten ist. Abschließend muss der Tierkadaver rechtskonform entsorgt und die zuständige Veterinärbehörde informiert werden. Generell wird empfohlen, dass jeder Tierhaltungsbetrieb gemeinsam mit der betreuenden Tierärztin bzw. dem Tierarzt ein Protokoll für die Nottötung ausarbeitet, damit im meist belastenden Anlassfall einer festgelegten Handlungsanleitung gefolgt werden kann.
Bezüglich der fachgerechten Nottötungsmethoden geben die LFI-.Broschüren (siehe Info-Kasten) genaue Hinweise. Besonders wichtig ist die sofortige und wiederholte Kontrolle, ob der Tod auch tatsächlich eingetreten ist. Abschließend muss der Tierkadaver rechtskonform entsorgt und die zuständige Veterinärbehörde informiert werden. Generell wird empfohlen, dass jeder Tierhaltungsbetrieb gemeinsam mit der betreuenden Tierärztin bzw. dem Tierarzt ein Protokoll für die Nottötung ausarbeitet, damit im meist belastenden Anlassfall einer festgelegten Handlungsanleitung gefolgt werden kann.
LFI-BROSCHÜREN ÜBER NOTTÖTUNG VON NUTZTIEREN
Wenn es für schwer verletzte oder erkrankte Nutztiere keine Heilungschancen gibt, ist laut Tierschutzgesetz eine fachgerechte und sorgfältig durchgeführte Nottötung durchzuführen, um diese vor großen Schmerzen oder Leiden zu bewahren. Das Ländliche Fortbildungsinstitut (LFI) hat zu diesem sensiblen Thema Broschüren herausgegeben: “Nottötung Rinder“, “Nottötung Schafe und Ziegen“ und “Nottötung Schweine“. Darin werden die Betäubungs- und Tötungsmethoden ausführlich beschrieben. Die Broschüren können kostenlos bei Elisabeth Lenz unter E-Mail: e.lenz@lk-oe.at bestellt werden.