Kellner und Musiker
Infolge des späten Abschlusses
des Kollektivvertrages für
die Musiker wurden die Mindestbeitragsgrundlage
durch
die ÖKG erst jetzt bekannt gegeben.
Aufgrund der zwischen der Wiener Gebietskrankenkasse und der Landwirtschaftskammer Wien gemäß § 44 Abs. 3 ASVG getroffenen Vereinbarung wurde in Abstimmung mit der ÖGK die Mindestbeitragsgrundlage für die in den Weinbaubetrieben, Heurigen und Buschenschanken des Bundeslandes Wien beschäftigten Kellner und Musiker für das Jahr 2024 wie folgt festgelegt:
Aufgrund der zwischen der Wiener Gebietskrankenkasse und der Landwirtschaftskammer Wien gemäß § 44 Abs. 3 ASVG getroffenen Vereinbarung wurde in Abstimmung mit der ÖGK die Mindestbeitragsgrundlage für die in den Weinbaubetrieben, Heurigen und Buschenschanken des Bundeslandes Wien beschäftigten Kellner und Musiker für das Jahr 2024 wie folgt festgelegt:
- Kellner: täglich € 31,19
- Musiker: täglich € 97,87
Eigene Lohnkategorie eingeführt
Seit dem Jahr 2011 wurde
zur Rechtsicherheit bei Betriebs-
oder Steuerprüfungen,
bei Kontrollen des Arbeitsinspektorats
(LFI) oder Arbeitsgerichtsverfahren
für die in
den Buschenschankbetrieben
beschäftigten Dienstnehmer
(„Buschenschankpersonal“)
erstmalig eine eigene Lohnkategorie
eingeführt. Unter „Buschenschankpersonal“
sind
sämtliche diverse Tätigkeiten,
die in Buschenschanklokalen
anfallen, zu verstehen (z.B.:
Kellner, Servicetätigkeiten,
Raumpflege, Küchengehilfe…).
Abgrenzungsprobleme bei KellnerInnen
Wird beispielsweise ein Kellner
am Tag für 5 Stunden beschäftigt,
sind bei einem Stundensatz
des KV von 14,28 €
mindestens 71,40 € zu entrichten
und zu melden. Wird ein
Kellner aber lediglich 2 Stunden
am Tag beschäftigt, sind
bei einer tageweisen Abrechnung
gemäß der Mindestbeitragsgrundlage
aber 31,19 € zu
entrichten. Beim Kollektivvertrag
handelt es sich um (Brutto-)
Mindestlöhne, die bei ordnungsgemäßer
Beschäftigung
zu entrichten sind. Die Anzahl
der geleisteten Arbeitsstunden
sind (auch im Eigeninteresse
des Betriebsführers) aufzuzeichnen.
Ebenso wird auf die
Verpflichtung zur Verwendung
von Arbeitsverträgen bzw.
Dienstzetteln hingewiesen.