Rechtstipp - Verhalten bei Diebstahl und Feldfrevel
Insbesondere in
Hinblick auf die Stadtnähe der
Wiener Landwirtschaftsbetriebe
ergeben sich immer wieder
Fälle von Diebstahl und Feldfrevel.
Zum Umgang hiermit
folgende Informationen.
Was ist Diebstahl?
Wer etwa Gemüse aus dem
Glashaus oder sonstige bewegliche
Gegenstände, ohne Einwilligung
des Eigentümers in
Bereicherungsabsicht wegnimmt,
begeht Diebstahl.
Wird eine oder mehrere Sachen
geringen Wertes (ungefähr
insgesamt maximal 100
€) etwa aus Not oder Unbesonnenheit
weggenommen,
spricht man von Entwendung,
diese wird geringer bestraft.
Grundsätzlich kann ein Strafermittlungsverfahren
auch wegen
Geringfügigkeit von der
Staatsanwaltschaft eingestellt
und somit nicht weiterverfolgt
werden.
Was tun bei Erkennen eines Diebstahls?
Grundsätzlich ist jeder, der
von der Begehung einer strafbaren
Handlung Kenntnis erlangt
zur Anzeige an die nächste
Polizeidienststelle oder
Staatsanwaltschaft berechtigt.
Der vom Diebstahl betroffenen
Person, die Anzeige erstattet,
ist eine schriftliche Bestätigung
der Anzeige gebührenfrei
auszufolgen.
Wer auf Grund bestimmter Tatsachen annehmen kann, dass eine Person eine strafbare Handlung ausführt oder unmittelbar zuvor ausgeführt hat ist grundsätzlich berechtigt, diese Person auf verhältnismäßige Weise anzuhalten, jedoch zur unverzüglichen Anzeige an das nächst erreichbare Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes verpflichtet. Aus Sicherheitsgründen wird das Anhalterecht aber wohl mit Vorsicht zu genießen sein, da durch das Festhalten einer Person auch unmittelbare Gefahr von dieser ausgehen könnte. Insbesondere müsste das Festhalten auch verhältnismäßig zur Tat sein, da ansonsten eine Anzeige gegen den Betroffenen selbst droht. Somit rät die Landwirtschaftskammer Wien im Zweifel Anzeige bei der Polizei zu erstatten und eher keine Selbsthilfe zu ergreifen.
Es empfiehlt sich den erlittenen Diebstahl möglichst gut zu dokumentieren, um die Ermittlungen zu erleichtern und so erfolgsversprechender zu machen. Dabei sollte man, je nach Wissensstand, möglichst genau den Tatzeitpunkt sowie den Tathergang beschreiben. Die Dokumentation sollte eine ungefähre Flächenangabe und Werteinschätzung der gestohlenen Sachen enthalten. Sofern bekannt, kann der Name, ansonsten eine Beschreibung der Täter:in als wichtiger Beweis dienen. Auch können vom Diebstahl Betroffene im Strafverfahren grundsätzlich Fotos und Videos der Täter:in bzw. des Tatortes als Beweise vorlegen. Die Fotos bzw. Videos sollten direkt mit dem Vorfall oder der Straftat in Verbindung stehen und für keinerlei andere Zwecke verwendet werden. Es ist wichtig, die Herkunft der Fotos zu dokumentieren, zu notieren, wann und wo die Fotos aufgenommen wurden und wer darauf zu sehen ist.
Wer auf Grund bestimmter Tatsachen annehmen kann, dass eine Person eine strafbare Handlung ausführt oder unmittelbar zuvor ausgeführt hat ist grundsätzlich berechtigt, diese Person auf verhältnismäßige Weise anzuhalten, jedoch zur unverzüglichen Anzeige an das nächst erreichbare Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes verpflichtet. Aus Sicherheitsgründen wird das Anhalterecht aber wohl mit Vorsicht zu genießen sein, da durch das Festhalten einer Person auch unmittelbare Gefahr von dieser ausgehen könnte. Insbesondere müsste das Festhalten auch verhältnismäßig zur Tat sein, da ansonsten eine Anzeige gegen den Betroffenen selbst droht. Somit rät die Landwirtschaftskammer Wien im Zweifel Anzeige bei der Polizei zu erstatten und eher keine Selbsthilfe zu ergreifen.
Es empfiehlt sich den erlittenen Diebstahl möglichst gut zu dokumentieren, um die Ermittlungen zu erleichtern und so erfolgsversprechender zu machen. Dabei sollte man, je nach Wissensstand, möglichst genau den Tatzeitpunkt sowie den Tathergang beschreiben. Die Dokumentation sollte eine ungefähre Flächenangabe und Werteinschätzung der gestohlenen Sachen enthalten. Sofern bekannt, kann der Name, ansonsten eine Beschreibung der Täter:in als wichtiger Beweis dienen. Auch können vom Diebstahl Betroffene im Strafverfahren grundsätzlich Fotos und Videos der Täter:in bzw. des Tatortes als Beweise vorlegen. Die Fotos bzw. Videos sollten direkt mit dem Vorfall oder der Straftat in Verbindung stehen und für keinerlei andere Zwecke verwendet werden. Es ist wichtig, die Herkunft der Fotos zu dokumentieren, zu notieren, wann und wo die Fotos aufgenommen wurden und wer darauf zu sehen ist.
Was ist Feldfrevel?
Ein respektloser Umgang mit
landwirtschaftlichen Grundstücken
kann in Wien Verwaltungs-
Geldstrafen von bis
zu 700 Euro nach sich ziehen.
Doch was fällt alles unter
den Begriff „Feldfrevel“?
Geregelt ist der Feldfrevel im Wiener Feldschutzgesetz:
„Feldgut“ im Sinne dieses Gesetzes sind die Grundstücke selbst, wie Äcker, Wiesen, Weiden, Gärten, Weingärten und Feldwege; des weiteren Obstbäume, Alleen und Pflanzungen aller Art; Schuppen, Preßhäuser, Heustadel, Bienenhäuser und Bienenstöcke; Zäune, Hecken, Fischteiche und Fischbehälter sowie die darin befindlichen Fische; alle noch nicht eingebrachten Früchte, Saaten, Heu-, Stroh- und Fruchtschober; die auf dem Feld zurückgelassenen landwirtschaftlichen Fahrzeuge, Geräte und Werkzeuge; das Zug- und Weidevieh sowie der Dünger und Pflanzenschutzmittel.
Nachstehend einige Beispiele für Handlungen und Unterlassungen welche, sofern sie von unbefugten Personen an Feldgut vorgenommen werden, als Feldfrevel erklärt werden:
Geregelt ist der Feldfrevel im Wiener Feldschutzgesetz:
„Feldgut“ im Sinne dieses Gesetzes sind die Grundstücke selbst, wie Äcker, Wiesen, Weiden, Gärten, Weingärten und Feldwege; des weiteren Obstbäume, Alleen und Pflanzungen aller Art; Schuppen, Preßhäuser, Heustadel, Bienenhäuser und Bienenstöcke; Zäune, Hecken, Fischteiche und Fischbehälter sowie die darin befindlichen Fische; alle noch nicht eingebrachten Früchte, Saaten, Heu-, Stroh- und Fruchtschober; die auf dem Feld zurückgelassenen landwirtschaftlichen Fahrzeuge, Geräte und Werkzeuge; das Zug- und Weidevieh sowie der Dünger und Pflanzenschutzmittel.
Nachstehend einige Beispiele für Handlungen und Unterlassungen welche, sofern sie von unbefugten Personen an Feldgut vorgenommen werden, als Feldfrevel erklärt werden:
- Etwa das Ablagern von Gerümpel, Scherben, Schutt,Abfällen aller Art und von Fahrzeugwracks oder Wrackteilen auf Äckern, Wiesen, Weiden, Gärten, Weingärten und Feldwegen;
- die Entnahme von Erde, Sand, Schotter und Steinen;
- das Abschneiden oder Abreißen von Pflanzen und Früchten auf bebauten Äckern, das Abschneiden oder Ausreißen von Gras an Wegen oder Feldrainen, sowie das Aufsammeln von abgefallenen reifen oder unreifen Früchten auf fremden Grundstücken;
- das Beschädigen von Bäumen, Sträuchern und Weinstöcken durch Abbrechen, Abreißen oder Abschneiden von Stämmen, Ästen, Zweigen, Reben oder Blüten; durch Ausreißen und Ausgraben, Anhacken, Annageln, Besteigen mit Steigeisen; durch Entrinden, Ringeln oder Roden der Stöcke
Was tun bei Erkennen eines Feldfrevels?
Bei Feststellen eines Feldfrevels
kann Anzeige bei dem örtlich
zuständigen Magistratischen
Bezirksamt eingebracht
werden. Hinsichtlich der Dokumentation
des Feldfrevels
empfiehlt die Landwirtschaftskammer
Wien ebenso, wie
beim Diebstahl beschrieben,
zu dokumentieren.