Neue Tiertransport-Verordnung: Das ist zu beachten
Am 19. September 2024 wurde ohne vorhergehendem Begutachtungsverfahren eine "Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über nähere Bestimmungen zu Transportfähigkeit, Transportmittel und zusätzliche Bedingungen für lange Beförderungen von Tieren" vom Gesundheitsministerium (BMSGPK) im Bundesgesetzblatt verlautbart (BGBl. II Nr. 254/2024).
Leider waren die bisherigen Darstellungen in den Medien sehr verkürzt, was zu vielen Fragen geführt hat. Zusammengefasst kann gesagt werden, dass die bäuerlichen Tiertransporte innerhalb Österreichs von den neuen Bestimmungen nur wenig betroffen sind.
Die Verordnung enthält vor allem (technische) Bestimmungen für Langstreckentransporte. Das sind Transporte mit einer Beförderungsdauer von über acht Stunden. Einige Bestimmungen gelten allerdings auch für Kurzstreckentransporte. Für Landwirtinnen und Landwirte selbst ändert sich in der praktischen Durchführung ihrer innerösterreichischen Tiertransporte wenig. Viele Punkte der Verordnung treten mit sofortiger Wirkung in Kraft, während § 3 mit Bestimmungen zu gewissen Anforderungen an die Transportmittel erst mit Juli 2025 in Kraft tritt, um Zeit für Adaptierungen der Transportmittel zu geben.
Seit 20. September 2024 gelten für alle Tiertransporte die Bestimmungen gemäß § 2, wonach der Betreuer bzw. Fahrer darauf zu achten hat, ob der Zustand und das Verhalten der Tiere eine Tränkung während des Transports erforderlich machen und eine solche im Bedarfsfalle vorzunehmen ist, sofern es keine zusätzlichen besonderen rechtlichen Vorgaben zur Versorgung mit Wasser zu beachten gibt. Dies entspricht im Wesentlichen der bereits langen gültigen Vorgabe in der aktuellen EU-Tiertransportverordnung (VO (EU) 1/2005) und wurde in der neuen nationalen Verordnung nun präzisiert.
Weiters hat der Auftraggeber dafür zu sorgen, dass nichtentwöhnte Tiere mit der Tränkevorrichtung am Transportmittel vertraut sind, und dass nichtentwöhnte Kälber bis zu einem Alter von zwei Monaten im Abstand von maximal neun Stunden mit artspezifischer Milch oder einem geeigneten Milchersatz gefüttert werden. Sofern keine Tränkevorrichtung vorgeschrieben ist (wie das bei allen Kurzstreckentransporten der Fall ist, mit einer Ausnahme ab Juli 2025 bei Transporten ins Ausland, siehe unten), bezieht sich diese Bestimmung daher ausschließlich auf Langstreckentransporte.
Leider waren die bisherigen Darstellungen in den Medien sehr verkürzt, was zu vielen Fragen geführt hat. Zusammengefasst kann gesagt werden, dass die bäuerlichen Tiertransporte innerhalb Österreichs von den neuen Bestimmungen nur wenig betroffen sind.
Die Verordnung enthält vor allem (technische) Bestimmungen für Langstreckentransporte. Das sind Transporte mit einer Beförderungsdauer von über acht Stunden. Einige Bestimmungen gelten allerdings auch für Kurzstreckentransporte. Für Landwirtinnen und Landwirte selbst ändert sich in der praktischen Durchführung ihrer innerösterreichischen Tiertransporte wenig. Viele Punkte der Verordnung treten mit sofortiger Wirkung in Kraft, während § 3 mit Bestimmungen zu gewissen Anforderungen an die Transportmittel erst mit Juli 2025 in Kraft tritt, um Zeit für Adaptierungen der Transportmittel zu geben.
Seit 20. September 2024 gelten für alle Tiertransporte die Bestimmungen gemäß § 2, wonach der Betreuer bzw. Fahrer darauf zu achten hat, ob der Zustand und das Verhalten der Tiere eine Tränkung während des Transports erforderlich machen und eine solche im Bedarfsfalle vorzunehmen ist, sofern es keine zusätzlichen besonderen rechtlichen Vorgaben zur Versorgung mit Wasser zu beachten gibt. Dies entspricht im Wesentlichen der bereits langen gültigen Vorgabe in der aktuellen EU-Tiertransportverordnung (VO (EU) 1/2005) und wurde in der neuen nationalen Verordnung nun präzisiert.
Weiters hat der Auftraggeber dafür zu sorgen, dass nichtentwöhnte Tiere mit der Tränkevorrichtung am Transportmittel vertraut sind, und dass nichtentwöhnte Kälber bis zu einem Alter von zwei Monaten im Abstand von maximal neun Stunden mit artspezifischer Milch oder einem geeigneten Milchersatz gefüttert werden. Sofern keine Tränkevorrichtung vorgeschrieben ist (wie das bei allen Kurzstreckentransporten der Fall ist, mit einer Ausnahme ab Juli 2025 bei Transporten ins Ausland, siehe unten), bezieht sich diese Bestimmung daher ausschließlich auf Langstreckentransporte.
Temperatur muss unter 30°C betragen
Zusätzlich gelten für Langstreckentransporte gewisse Temperaturregelungen (§ 4). Diese umfassen im Großen und Ganzen die Vorgaben im bisherigen bereits gültigen "Hitzeerlass", der wiederum auf Bestimmungen in der Tiertransportverordnung (VO (EU) 1/2005) beruht. Konkret bedeutet das, dass die Innentemperatur des Transportfahrzeugs bei Langstreckentransporten zwischen 5°C und 30°C (mit einer Toleranz von +/- 5°C) liegen muss.
Um das zu gewährleisten, ist die Verladung und der Transport nur bei Außentemperaturen von unter 30 °C durchzuführen oder ein vollklimatisiertes Transportmittel zu verwenden. Bei unter 5°C sind die Tiere vor Fahrtwind zu schützen (z.B. durch Schließen der Lüftungsklappen). Außerdem muss bei Langstreckentransporten sichergestellt werden, dass die technischen Einrichtungen, wie Ventilatoren oder das System zur Temperaturüberwachung, funktionsfähig sind.
Den Tieren muss außerdem ausreichend Platz zur Decke gegeben werden, um eine optimale Belüftung gewährleisten zu können (§5). Weiters müssen für Langstreckentransporte auch gewisse Dokumente fristgerecht vorgelegt werden, die den gesamten Transportvorgang bis zum Bestimmungsort in den Drittstaat plausibel belegbar machen (§ 6).
Um das zu gewährleisten, ist die Verladung und der Transport nur bei Außentemperaturen von unter 30 °C durchzuführen oder ein vollklimatisiertes Transportmittel zu verwenden. Bei unter 5°C sind die Tiere vor Fahrtwind zu schützen (z.B. durch Schließen der Lüftungsklappen). Außerdem muss bei Langstreckentransporten sichergestellt werden, dass die technischen Einrichtungen, wie Ventilatoren oder das System zur Temperaturüberwachung, funktionsfähig sind.
Den Tieren muss außerdem ausreichend Platz zur Decke gegeben werden, um eine optimale Belüftung gewährleisten zu können (§5). Weiters müssen für Langstreckentransporte auch gewisse Dokumente fristgerecht vorgelegt werden, die den gesamten Transportvorgang bis zum Bestimmungsort in den Drittstaat plausibel belegbar machen (§ 6).
Uneingeschränkter Zugang zu Wasser
Ab 1. Juli 2025 sind die Anforderungen des § 3 zu erfüllen, wobei es sich hier vor allem um technische Anforderungen an das Transportmittel für lange Beförderungen und kurze Beförderungen von Jungtieren (Kälber, Lämmer, Kitzen, Ferkel und Fohlen) an Bestimmungsorte außerhalb Österreichs handelt. Es geht unter anderem um Art, Anzahl und Montagehöhen von Tränkeinrichtungen, die z.B. uneingeschränkten Zugang zu Wasser ermöglichen, bzw. zu Elektrolytlösung für nicht entwöhnte Tiere. Erwachsenen Rindern müssen dann beispielsweise Schalentränken zur Verfügung stehen.
Von den Bestimmungen des § 3 ausgenommen sind Transporte zu Alm- oder Weideflächen im Ausland über eine Entfernung von weniger als 100 km ab dem Haltungsbetrieb sowie direkte landwirtschaftliche Transporte an Bestimmungsorte im Ausland, an denen die Tiere für mindestens 30 Tage gehalten werden sollen oder bis zum nächstgelegenen Schlachthof bzw. zur nächstgelegenen Sammelstelle, wenn sich diese im Ausland befinden.
Von den Bestimmungen des § 3 ausgenommen sind Transporte zu Alm- oder Weideflächen im Ausland über eine Entfernung von weniger als 100 km ab dem Haltungsbetrieb sowie direkte landwirtschaftliche Transporte an Bestimmungsorte im Ausland, an denen die Tiere für mindestens 30 Tage gehalten werden sollen oder bis zum nächstgelegenen Schlachthof bzw. zur nächstgelegenen Sammelstelle, wenn sich diese im Ausland befinden.
Weiterführende Informationen finden sich auf der Kommunikationsplattform VerbraucherInnengesundheit des Gesundheitsministeriums.