12.04.2019 |
von Mag. Stefan Szücs
Traktorkauf ohne Garantie
![[jpegs.php?filename=%2Fvar%2Fwww%2Fmedia%2Fimage%2F2016.08.12%2F1470988596147272.jpg]](https://cdn.lko.at/lko3/mmedia/image//2016.08.12/1470988596147272.jpg?m=MzYzLDI3Mg%3D%3D&_=1470988672)
Leider passiert es immer
wieder, dass sich eine gekaufte
Sache bald nach dem
Kauf als mangelhaft herausstellt.
So ging es auch einem
Landwirt aus Oberösterreich,
der einen gebrauchten
Traktor für seinen Betrieb
erwarb: Wenige Tage nach
der Übergabe an den neuen
Eigentümer war das Getriebe
defekt. Da der Verkäufer
keine ausdrückliche Garantiezusage
für den Traktor
abgegeben hatte, stellte sich
die Frage, wer für die Reparatur
am Getriebe aufzukommen
hatte.
Grundsätzlich ist zu beachten,
dass Garantiezusagen
vertragliche Ansprüche
darstellen, auf die ein Käufer
kein gesetzliches Recht
hat. Allerdings sieht das
Gesetz Abhilfe in Form von
Gewährleistungsansprüchen
vor, wenn sich eine
Kaufsache als mangelhaft
erweist. Der Verkäufer leistet
dabei die Gewähr, dass
die Sache auch dem Vertrag
entspricht. Erweist sich
eine Sache als mangelhaft,
kann der Käufer somit auch
ohne ausdrückliche Garantiezusage
des Verkäufers
Gewährleistung in Form einer
Verbesserung oder eines
Austauschs der Sache
oder auch in Form einer
Minderung des Kaufpreises
oder gar einer Rückabwicklung
des Vertrags verlangen.
Dabei ist eine abgestufte Vorgangsweise zu berücksichtigen:
Zunächst kann der Käufer einer
mangelhaften Sache nur
die Verbesserung der Sache
oder wahlweise ihren Austausch
verlangen. Ist dies gar
nicht oder nur mit unverhältnismäßig
großem Aufwand
möglich, so kann der
Käufer eine Preisminderung
verlangen, um das Wertverhältnis
zwischen dem Kaufpreis
und der mangelhaften
Sache wieder auszugleichen.
Wenn es sich aber um einen
nicht bloß geringfügigen
Mangel handelt, kann der
Käufer auch die Wandlung
begehren, die sich auf die
Rückabwicklung des Vertrags
richtet.
Die Geltendmachung von
Gewährleistungsansprüchen
ist allerdings nur innerhalb
bestimmter Fristen möglich:
Für Mängel an beweglichen
Sachen sieht das Gesetz einen
Zeitraum von zwei Jahren
vor, für Mängel an unbeweglichen
Sachen dagegen
einen Zeitraum von drei Jahren.
Für Viehmängel wiederum
bestehen eigene Fristen.
Die Beweislast, dass die Sache
bei der Übergabe mängelfrei
war, liegt in den ersten
sechs Monaten beim Verkäufer,
danach allerdings
muss der Käufer nachweisen,
dass der Mangel schon
bei der Übergabe vorlag.
Auch wenn es sich bei den
Gewährleistungsansprüchen
um gesetzliche Ansprüche
handelt, ist zu bedenken,
dass diese in einem
Kaufvertrag von den Vertragsparteien
auch abgeändert,
in bestimmten Fällen
auch gänzlich ausgeschlossen
werden können. Sind
beide Vertragsparteien Unternehmer
und stellt der
Kaufvertrag für beide Seiten
ein unternehmensbezogenes
Geschäft dar, so ist außerdem
die Pflicht des Käufers
zur unverzüglichen Rüge
des Mangels zu beachten,
damit dieser seine Gewährleistungsansprüche
gegenüber
dem Verkäufer nicht verliert.