Wie vermeidet man Konditionalitäts-Verstöße?
Die Hintergründe
Die Konditionalität ist in der GAP-Förderperiode ab 2023 das neue Cross Compliance. Die Konditionalität fasst Bestimmungen zu GLÖZ, zu bestimmten gesetzlichen Normen und aus dem bisherigen Greening zusammen.
Wer muss sich an die Bestimmungen halten?
Die Bestimmungen in der Konditionalität sind von allen Bäuerinnen und Bauern einzuhalten, die
- Direktzahlungen inklusive Junglandwirte TopUp oder die Almauftriebsprämie beantragen,
- an ÖPUL-Maßnahmen inklusive Öko-Regelung teilnehmen oder
- die Ausgleichzulage im benachteiligten Gebieten (AZ) beziehen.
Kontrolle und Verstoß
Die Kontrolle der Konditionalitätsbestimmungen erfolgt über Verwaltungskontrollen im Mehrfachantrag Flächen oder über Vor-Ort-Kontrollen, die durch die AMA oder das Land Niederösterreich durchgeführt werden. Ein Verstoß gegen die Verpflichtungen führt zu Sanktionen, die alle oben genannten Zahlungen betreffen. Das heißt, es werden sowohl die Direktzahlungen, die ÖPUL-Prämien als auch die Ausgleichzulage gekürzt, was große finanzielle Folgen haben kann. Die häufigsten Verstöße und deren Auflagen werden nachfolgend dargestellt.
Verstoß 1: Pufferstreifen aufgrund von GLÖZ 4- und NAPV-Bestimmungen
Auf allen landwirtschaftlichen Nutzflächen müssen entlang von Gewässern Pufferstreifen angelegt werden. GLÖZ 4 schreibt Pufferstreifen entlang von belasteten Gewässern vor, die im Agraratlas und im Invekos GIS als eigener Layer ersichtlich sind. Das NAPV schreibt Pufferstreifen entlang von allen Gewässern vor.
Auf den Pufferstreifen muss ein ganzjähriger, lebender Pflanzenbewuchs sein in Form von Brachen, Feldfutter, Grünland oder Begrünungen zwischen den Fahrgassen bei Obst-, Wein- und Hopfenflächen. Außerdem herrscht ein Umbruchsverbot auf diesen Flächen. Ein Umbruch zur Neuanlage darf maximal einmal innerhalb von fünf Jahren erfolgen. Zusätzlich dazu gilt ein Pflanzenschutz- und Düngemittelverbot.
Auf den Pufferstreifen muss ein ganzjähriger, lebender Pflanzenbewuchs sein in Form von Brachen, Feldfutter, Grünland oder Begrünungen zwischen den Fahrgassen bei Obst-, Wein- und Hopfenflächen. Außerdem herrscht ein Umbruchsverbot auf diesen Flächen. Ein Umbruch zur Neuanlage darf maximal einmal innerhalb von fünf Jahren erfolgen. Zusätzlich dazu gilt ein Pflanzenschutz- und Düngemittelverbot.
Wie breit müssen Pufferstreifen sein?
Die Breite der Pufferstreifen hängt von
- der Wassergüte (stofflich belastet oder nicht),
- der Hangneigung der angrenzenden Flächen und
- ob es sich um Fließ- oder stehendes Gewässer (spielen untergeordnete Rolle) handelt ab.
- Hangneigung unter 10%: 3 m Pufferstreifen
- Hangneigung über 10%: 5 m Pufferstreifen
- unabhängig von der Hangneigung: 5 m Pufferstreifen
Was ist bei der Anlage von Pufferstreifen zu beachten?
Die Anlage der Pufferstreifen erfolgt immer ab Böschungsoberkante (= erste Geländekante). Wege und andere nicht landwirtschaftliche Flächen zwischen Böschungsoberkante und dem Feldstück können von der anzulegenden Pufferstreifenbreite abgezogen werden.
Verstoß 2: 4%-Stilllegung und Landschaftselemente bei GLÖZ 8
GLÖZ 8 schreibt vor, dass mindestens 4% der Ackerfläche stillgelegt werden muss. 2023 gab es dafür eine Ausnahme. Es konnten Getreide-, Leguminosen- (außer Soja), Ackerfutter- und Sonnenblumenflächen mit dem Code NPF (Nicht Produktive Fläche) beantragt werden, um die Stilllegungsverpflichtung zu erfüllen.
Ab 2024 gilt diese Ausnahme nicht mehr. Es müssen daher 4% der Ackerfläche als Grünbrache mit dem Code NPF im Mehrfachantrag Flächen (MFA) beantragt werden, um GLÖZ 8 zu erfüllen.
Ab 2024 gilt diese Ausnahme nicht mehr. Es müssen daher 4% der Ackerfläche als Grünbrache mit dem Code NPF im Mehrfachantrag Flächen (MFA) beantragt werden, um GLÖZ 8 zu erfüllen.
Keine Ausnahme mehr 2024 - wie lässt es sich auch noch lösen?
Es besteht auch die Möglichkeit, GLÖZ-Landschaftselemente (GLÖZ-LSE), die mit mindestens 25% ihres Umfangs direkt an die Ackerfläche angrenzen und in der Verfügungsgewalt des Antragstellers stehen, mit NPF zu codieren, um so die 4%-Stilllegung zu erreichen.
Was zählt automatisch zur Stillegung?
Flächen, die als Grünbrache mit dem Code DIV beantragt werden, zählen automatisch für die 4%-Stilllegung. Das bedeutet, dass Betriebe, die an den Maßnahmen "Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung" oder "Biologische Wirtschaftsweise" teilnehmen, zu den verpflichtenden 7% Biodiversitätsfläche nicht zusätzlich 4% stilllegen müssen, sondern nur 4% der Biodiversitätsflächen als Grünbrache + DIV beantragen müssen.
Was schreibt GLÖZ 8 zusätzlich vor?
Zusätzlich zu den Stilllegungsflächen scheibt GLÖZ 8 vor, dass Landschaftselemente erhalten bleiben. Landschaftselemente dürfen nicht ohne vorherige schriftliche Genehmigung der Naturschutzbehörde beseitigt werden, unabhängig davon, ob sie sich auf Ackerland, Dauer- und Spezialkulturflächen, Weinflächen oder Grünland befinden. Ebenso braucht es für eine Verringerung der GLÖZ-LSE-Fläche das Einverständnis der Naturschutzbehörde.
Welche GLÖZ-Landschaftselemente sind betroffen?
Betroffen von dieser Regelung sind alle GLÖZ-Landschaftselemente,
- die in der Verfügungsgewalt des Antragstellers stehen, unabhängig davon, ob Eigentum oder Pacht und
- die auf einer landwirtschaftlichen Nutzfläche stehen oder maximal 5 m davon entfernt sind.