Übertragung von Zahlungsansprüchen
Verlängerung der Übertragungsfrist bis 15. Juni 2020
Aufgrund der Corona-Krise wurde seitens der Europäischen Kommission neben der Antragsfirst für den Mehrfachantrag 2020 auch die Antragsfrist für die Übertragung von Zahlungsansprüchen für das Jahr 2020 bis 15. Juni 2020 verlängert.
Übertragungsformular und Übertragungsarten
Zum Übertragen der ZA ist ein eigenes Formular zu verwenden. Dieses ist auf der Homepage der AMA auf ama.at/Formulare und Merkblätter/Direktzahlungen abrufbar.
Das Formular gliedert sich in die Bereiche Übergeber, Übernehmer, Rechtsgrundlage, Art der Übertragung und Spezialfälle. Bei "Übergeber" und "Übernehmer" sind die jeweiligen Hauptbetriebsnummern und die Bewirtschafter anzugeben. Die Namen der Bewirtschafter müssen richtig geschrieben und aktuell sein, besonders bei juristischen Personen oder Ehegemeinschaften. Hier kommt es immer wieder vor, dass der Bewirtschafter am Übertragungsformular nicht mit dem tatsächlichen Bewirtschafter übereinstimmt, zum Beispiel fehlt der Name des Ehepartners oder der Firmenname ist nicht korrekt. Nur der Inhaber der Zahlungsansprüche, das ist der übergebende Bewirtschafter, kann diese weitergeben. Bei fehlerhaften Formularen werden die Ansprüche nicht übertragen.
Das Formular gliedert sich in die Bereiche Übergeber, Übernehmer, Rechtsgrundlage, Art der Übertragung und Spezialfälle. Bei "Übergeber" und "Übernehmer" sind die jeweiligen Hauptbetriebsnummern und die Bewirtschafter anzugeben. Die Namen der Bewirtschafter müssen richtig geschrieben und aktuell sein, besonders bei juristischen Personen oder Ehegemeinschaften. Hier kommt es immer wieder vor, dass der Bewirtschafter am Übertragungsformular nicht mit dem tatsächlichen Bewirtschafter übereinstimmt, zum Beispiel fehlt der Name des Ehepartners oder der Firmenname ist nicht korrekt. Nur der Inhaber der Zahlungsansprüche, das ist der übergebende Bewirtschafter, kann diese weitergeben. Bei fehlerhaften Formularen werden die Ansprüche nicht übertragen.
ZA Übertragung mit oder ohne Flächenweitergabe
Im Bereich "Rechtsgrundlage" ist anzukreuzen, ob die ZA mit oder ohne Flächenweitergabe übertragen werden. Gibt man Zahlungsansprüche ohne Flächen weiter, fallen 30% davon in die nationale Reserve. Wird zum Beispiel ein ZA ohne Fläche weitergegeben, kommen nur 0,7 ZA beim Übernehmer an. Der Grund der Übertragung ist anzukreuzen, zum Beispiel Kauf, Pacht oder Pachtrückfall.
Art der Übertragung
Unter Punkt "Art der Übertragung" kann man zwischen automatischer und manueller Reihenfolge wählen.
Die "automatische" Reihenfolge überträgt zuerst eigene Zahlungsansprüche, entstanden aus dem Referenzbetrag 2014 oder der ZA-Zuteilung aus nationaler Reserve, dann folgen erhaltene ZA von anderen Betrieben. Bei dieser Übertragungsart muss man ausschließlich die Anzahl der ZA am Formular angeben. Im Normalfall entspricht die Menge dem Ausmaß an Fläche, die weitergegeben wird. Die AMA ermittelt und überträgt automatisch die angegebenen ZA nach beschriebener Reihung. Diese Übertragungsart ist im Normalfall die sinnvollste und einfachste.
Bei der "manuellen" Reihenfolge muss man eine genaue Reihung der zu übertragenden ZA-Gruppen angeben. Sinn macht diese Übertragungsart nur dann, wenn Zahlungsansprüche einer bestimmten Herkunftsbetriebsnummer weitergegeben werden sollen oder unterschiedlich hohe ZA vorhanden wären. Dies ist aufgrund der nationalen Angleichung der ZA-Höhe seit 2019 nicht mehr der Fall.
Die "automatische" Reihenfolge überträgt zuerst eigene Zahlungsansprüche, entstanden aus dem Referenzbetrag 2014 oder der ZA-Zuteilung aus nationaler Reserve, dann folgen erhaltene ZA von anderen Betrieben. Bei dieser Übertragungsart muss man ausschließlich die Anzahl der ZA am Formular angeben. Im Normalfall entspricht die Menge dem Ausmaß an Fläche, die weitergegeben wird. Die AMA ermittelt und überträgt automatisch die angegebenen ZA nach beschriebener Reihung. Diese Übertragungsart ist im Normalfall die sinnvollste und einfachste.
Bei der "manuellen" Reihenfolge muss man eine genaue Reihung der zu übertragenden ZA-Gruppen angeben. Sinn macht diese Übertragungsart nur dann, wenn Zahlungsansprüche einer bestimmten Herkunftsbetriebsnummer weitergegeben werden sollen oder unterschiedlich hohe ZA vorhanden wären. Dies ist aufgrund der nationalen Angleichung der ZA-Höhe seit 2019 nicht mehr der Fall.
Abwicklung – selbsttätige Antragstellung
Das korrekt ausgefüllte Formular übermittelt immer der Übernehmer der ZA in elektronischer Form an die AMA. Dies kann der Übernehmer selbsttätig im eAMA unter der Rubrik Direktzahlungen/Neuen Antrag Hochladen vornehmen. Im eigenen Interesse ist es von großer Wichtigkeit vorab die Merkblätter der AMA „Übertragung von Zahlungsansprüchen 2020“ und „Benutzerhandbuch zum Hochladen der Direktzahlungsanträge im eAMA“ zu lesen
Abwicklung - Hilfestellung bei der Übertragung von der LK
Die Übertragung von ZA kann unter Inanspruchnahme der Technischen Hilfe im Wege der LK des übernehmenden Betriebes durchgeführt werden. Aufgrund der derzeitigen Sicherheitsvorkehrungen seitens der Bundesregierung ist es unbedingt erforderlich vorab einen Termin zu vereinbaren.
Für die Hilfestellung zur selbsttätigen Antragstellung, zur persönlichen Antragsabgabe der Übertragung von Zahlungsansprüchen für 2020 sowie für weitere Fragen stehen Ihnen Ing. Philipp Prock, 01/587 95 28 DW 24 bzw. Irene Diendorfer DW 35 telefonisch bzw. unter invekos@lk-wien.at per Mail zur Verfügung.
Für die Hilfestellung zur selbsttätigen Antragstellung, zur persönlichen Antragsabgabe der Übertragung von Zahlungsansprüchen für 2020 sowie für weitere Fragen stehen Ihnen Ing. Philipp Prock, 01/587 95 28 DW 24 bzw. Irene Diendorfer DW 35 telefonisch bzw. unter invekos@lk-wien.at per Mail zur Verfügung.